NrskliM siir den deutschen Achliandel. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrcspreis für Mitglieder des Börsenverrins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Rr. 156. Leipzig, Sonnabend den 9. Juli 1910. 77. Jahrgang. Amtlicher Teil. ZZekanutmachung. In häufigen Fällen sind von Behörden, Instituten, Gesellschaften und dergl. einzelne Exemplare eines Werkes, das von dem Verleger auf Grund von 8 3 Ziffer 3 Absatz 2 der Satzungen (alte Fassung 8 3 Ziffer 5 b) und Z 12 Absatz 1 der Verkaufsordnung in größeren Partien zu besonders ermäßigtem Preise geliefert wurde, an ihre Unterorganc, Beamte und Mitglieder zu dem ermäßigten Preise weiter verkauft worden. Es haben sich hieraus Mißstände ergeben, die lebhafte Beschwerden von seiten des Sortiments veranlaßten, weil dieses — zur Jnnehaltung des Ladenpreises ver pflichtet — nicht in der Lage war, zu gleich billigem Preise zu liefern. Die eingegangenen Klagen haben den Vorstand des Börsenvereins veranlaßt, die betreffenden Akten dem Vereinsausschuß zu übergeben, damit dieser eine prinzipielle Ent scheidung darüber treffe, wie die auf derartige Lieferungen anzuwendenden Bestimmungen der Verkaufsordnung 8 3 Absatz 3, 8 10 und 8 12 Absatz 1 und 5 auszulegen seien. Dem Vereinsausschuß wurden für seine Begutachtung die folgenden Fragen vorgelegt. Die Gutachten des Aus schusses zu den einzelnen Fragen sind diesen beigegeben. Leipzig, den S. Juli 1910. Der Vorstand des Börsenverrins der Deutschen Buchhändler ru Leipzig. Karl Siegismund. Artur Seemann. Alfred Voerster. vr. Erich Ehlermann. Hermann Seippel. Frage 1: »Ist der Verleger verpflichtet, bei Lieferungen, die auf Grund des 8 12 Abs. 1 der Verkaufs ordnung stattsinden, gemäß 8 10 der Verkaufsordnung den beziehenden Behörden, Instituten, Gesell schaften und dergl. die Bedingung zu stellen, einzelne Exemplare der größeren Partien eines Werkes an die Unterorgane, Beamte und Mitglieder nur zum Ladenpreise abzugeben, wenn er nach Lage der Sache annehmen muß, daß der Bezug zum Zwecke der Weitergabe in einzelnen Exemplaren gegen Ent gelt stattfinden soll?« Gutachten des VereinsausschuffeS: »Die erste Frage des Vorstandes wird einstimmig bejaht und diese Antwort folgendermaßen motiviert: 8 12, Abs. 1 bildet eine Ausnahme des 8 10 und erklärt Fälle, in denen der Verleger unter dem Ladenpreise verkaufen kann, hebt aber nicht die ihm in 8 10 auferlegte Verpflichtung auf, keine Erlaubnis zum Verkauf von Werken seines Verlags unter dem Ladenpreise zu erteilen. Nach den heute im Buchhandel geltenden Anschauungen bezog sich Z 3 Ziffer 5 b der Satzungen des Börsenvereins — alter Fassung — lediglich auf die Lieferung größerer Partien, ohne den nunmehr in 8 10 der Verkehrsordnung zum Ausdruck gebrachten Schutz des Einzelpreises aufzuheben; dies erhellt aus dem Umstand, daß der Börsenvereins-Vorstand die in 8 11, Abs. 2 ausnahmsweise zugelaffene Freigabe des Einzelpreises als eine Bestimmung angesehen hat, die eine Änderung der Börsenvereinssatzungen unerläßlich macht. Wenn die Freigabe des Einzelpreises auch die Voraussetzung des tz 12 gewesen wäre, so hätte auch für diesen Paragraphen die Satzungs änderung gefordert werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, so ist die Auffassung gerechtfertigt, daß bei 8 12 nur an die Partielieferung ohne Aufhebung des festgesetzten Einzelpreises gedacht worden ist.« Börsenblatt siir den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. I0«S