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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1910
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- Deutsch
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8062 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. 156, S. Juli 191V. Frage 2: »Mutz der Verleger solche Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl., welche die Absicht haben, auf Grund des 8 12 Abs. 1 der VerkaufLordnung größere Partien zu ermäßigten Preisen zu beziehen, um die bezogenen Partien in einzelnen Exemplaren an ihre Unterorgane, Beamte und Mitglieder zum Erwerbspreise oder zu einem billigeren als dem Ladenpreise weiterzugeben, den Konsumvereinen und Bücherämtern Z 3 Abs. 3, oder Vereinigungen, die zum Zwecke gemeinsamen Einkaufs gebildet sind 8 12 Abs. 5, gleichachten?« Gutachten des Vereinsausschusses: »Diese Frage ist durch die Beantwortung der ersten bereits erledigt und es wird im übrigen dazu bemerkt, daß die in der vorliegenden Frage angeführten Paragraphen der VerkaufLordnung ausgenommen sind, um das Sortiment vor den überhandnehmenden Vereinigungen, die entweder ausschließlich zum Zwecke gemeinsamen Einkaufs von Büchern gebildet sind, oder die diesen Zweck in größerem oder geringerem Maße verfolgen, zu schützen. Es fallen also sinngemäß auch alle diejenigen Behörden, Institute, Gesellschaften u. dergl. darunter, die öfter, das heißt jedesmal, wenn sich die Gelegenheit bietet, oder dauernd Bücherverkäufe an ihre Mitglieder, Angestellte u. dergl. vermitteln. Während also eine Behörde usw., die einmal eine größere Partie eines Buches kauft, um es an ihre Unter organe, Angestellte, Mitglieder abzugeben, dadurch noch nicht einem Konsumvereine im Sinne des 8 3 der Verkaufsordnung gleichzustellen ist, so würde dies der Fall sein müssen, wenn die betreffende Stelle dauernd den Bezug von Büchern vermittelte, sei es, daß sie bestimmte Bücher des Verlegers in Partien ankaust, um sie einzeln an ihre Unterorgane usw. käuflich abzugeben, oder Bücher von verschiedenen Verlagen.» Frage L: »Welche Mittel sind sonst zu ergreifen, um den Mißstand zu beseitigen, der darin besteht, daß Behörden, Institute, Gesellschaften u. dergl. aus Grund des 8 12, Absatz 1 der Verkaufsordnung bezogene größere Partien eines Werkes an ihre Unterorgane, Beamte und Mitglieder in einzelnen Exemplaren zu billigeren Preisen verkaufen, als der Sortimenter, gezwungen durch die Verpflichtung, den Ladenpreis einzuhalten, verkaufen darf?» Gutachten des Vercinsanöschusscs- »Diese Frage ist nur mit Hinblick auf die Satzungen und namentlich auf die Verkaufsordnung zu beantworten und zwar dahin, daß die Bestimmung des Z 12, Absatz 1, bzw. 8 11, Absatz 1 und 2 einschränkend gefaßt und nicht eine Linie über den Wortlaut hinausgegangen wird und jeder Verstoß gegen diesen Paragraphen mit allen Mitteln, die dem Börsen verein zustehen, verfolgt wird. Bei der großen Erweiterung der Rechte des Verlegers, die dieser Paragraph gegenüber dem 8 3 Ziffer 5d der Satzungen (jetzt Z 3 Ziffer 3, Abs. 2) gewährt, kann das Sortiment verlangen, daß auch nicht die kleinste Erweiterung dieses Rechts über diesen Paragraphen hinaus einem Verleger zugestanden wird. Wenn der 8 12 Abs. 1 dahin ausgelegt würde, daß auch bet der gleichzeitigen Arbeit des Sortiments unter der Bindung an einen von dem Verleger bestimmten Preis diesem Verleger das Recht zustehen solle, bestellenden Behörden, Instituten und Gesellschaften die Einzelveräußerung ohne die gleiche Bindung einzuräumen, so müßte darin geradezu eine Vernichtung der ganzen Verkaufsordnung erblickt werden. Es erübrigt sich, nach Mitteln zur Steuerung von Mißständen zu suchen, die nur durch eine dem Sinne der Verkaufsordnung zuwiderlaufende Auslegung bestehen bleiben oder entstehen können, wenn die Grundgedanken der Ver- kaussordnung in der vorgeschlagenen Weise, in welcher die Interessen des Verlages gewahrt und die Schädigungen des Sortiments auf das geringste Maß zurllckgesührt werden, unter dem Schutz des Börsenvereins-Vorstandes zur Anerkennung und Befolgung kommen.» Frage 4: »Sind unter dem Begriff, Gesellschaften in 8 12 Abs. 1 Verkaufsordnung auch Erwerbsgesell schaften aller Art (also Aktiengesellschaften usw.) zu verstehen?« Gutachten des VereinSausschilsses: »Der Vereinsausschuß bejaht diese Frage. Es liegt kein Grund vor, Erwerbsgesellschaften (also Aktien gesellschaften usw.) auszuschließen, vorausgesetzt, daß die Sicherungen des Sortiments, wie sie ZA 10, 11, 12 der Ver kaufsordnung bezwecken, in Anwendung kommen. Es muß aber deshalb um so mehr darauf Bedacht genommen werden, daß ein Mißbrauch der ZZ 11 und 12 zu ungunsten des Sortiments vermieden wird, und daß die Vergünstigung des Z 11 Absatz 2, auch einzelne Exemplare zu ermäßigtem Preise zu verkaufen, dem Verleger in diesem Falle weder zusteht, noch auf den Käufer von ihm übertragen werden darf. Die Möglichkeit, z. B. einer großen Bank eine Partie von 500 Exemplaren eines Handelsgesetzbuches zu ermäßigtem Preise zu liefern, darf einem Verleger nicht genommen werden, doch muß er verpflichtet sein, der Bank die Bedingung aufzuerlegen, diese Exemplare nur in ihrem Betriebe zu verwenden oder an ihre Angestellten unentgeltlich oder nur zum Ladenpreise abzugeben.»
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