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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1910
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- 1910-08-01
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1910
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8778 Börsmil-tr s. d. Dtsq». Buchhandcl. Nichtamtlicher Teil. /V 175, 1. August ISIS. Eintragens der Zahlen berichtigt leicht etwa oorgekommene Fehler. Die Verwendung der Kartotheken für alle möglichen Zwecke der Kunden- und Jnteressentenlisten habe ich bereits einmal bei der Betrachtung von Vereinfachungen des Be triebes in einem Sortimente dargelegt. Das damals Gesagte gilt natürlich umsomehr dem Wirken der verlegerischcn Pro paganda. Daß gerade bei der Propaganda die modernen Vervielfältigungsapparate eine große Rolle spielen, ist sicher. Es würde zu weit führen, wollte ich hier auf alle die Vorzüge eingehen, die uns mit der Verwendung z. B der selbsttätig arbeitenden Schreibmaschine gestattet sind. Nach dem gleichen System des mechanisch spielenden Klaviers wird auch hier die Maschine durch eine Schablone in Be wegung gesetzt, die es ermöglicht, daß von einem Briefe eine unbestimmt große Zahl von Wiederholungen geschrieben werden, die nicht nur mit einer großen Schnelligkeit her gestellt, sondern gleichzeitig auch mit stets wechselnden Adressen versehen werden. Die Ausnutzung aller Vorteile dieser Industrie sollte jeder Leiter eines großen Geschäftes im Auge behalten. Nutzen wir alle Vorteile aus, die uns geboten werden, um nach der kaufmännischen Seite eine Entlastung zu erreichen, so gewinnen wir dadurch Zeit, uns den Aufgaben unseres Be rufes um so besser widmen zu können. Die Anerkennung aller Vorteile einer kaufmännischen Arbeitsweise bedeutet noch lange nicht die Aufgabe der Eigenart unseres Berufes. Im Gegenteil: je mehr wir unsere Leistungsfähigkeit durch die Nutzbarmachung aller kaufmännischen Vorteile erhöhen, um so eher können wir uns frei machen für andere große Aufgaben, die heute mehr als je an unseren Beruf heran- treten. München. Rudolf Rother. Erkrankung des Handlungsgehilfen unmittelbar nach dem Dienstantritt. (Nachdruck verboten.) /o^. Wer hätte nicht schon die Ungerechtigkeit unserer so gut gemeinten sozialen Gesetzgebung empfunden! Der wirtschaftlich schwache Teil wird nicht selten auf Kosten eines andern geschützt, der wirtschaftlich noch schlechter gestellt ist. Es ist z. B. sehr hart, wenn ein Prinzipal, der sich vielleicht ohnehin schon in einer sehr üblen Vermögenslage befindet, gezwungen wird, dem plötzlich erkrankten Handlungsgehilfen mehrere Wochen hindurch ohne jegliche Gegenleistung das Gehalt zu zahlen. Er büßt nicht nur die Vorteile und den Gewinn ein, sondern muß außerdem noch das Gehalt dazu zahlen. Aber diese Be stimmung wird niemand als ungerecht empfinden, solange es sich um einen Gehilfen handelt, der bereits längere Zeit hin durch im'Geschäfte tätig war, so daß im Verhältnis zu dieser Zeit und in Rücksicht auf die ungünstige Lebenslage der Handlungs gehilfen im allgemeinen, die Belastung des Chefs nicht zu groß erscheinen mag. Wenn aber § 63 des Handelsgesetzbuches be stimmt, daß in jeglichem Falle dem Handlungsgehilfen, wenn er durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste ver hindert wird, noch bis zu sechs Wochen das Gehalt gezahlt werden müsse — auch wenn der Gehilfe überhaupt erst wenige Wochen und sogar erst wenige Tagein diesem Geschäft tätig war—, so ist das offenbar eine ganz unbillige Forderung des Gesetzgebers. Nehmen wir an, der Gehilfe bekomme ein Gehalt von 160 ^L, er erkrankt am dritten Tage, und zwar derart, daß an eine, weitere Beschäftigung überhaupt nicht mehr zu denken ist. Dann hätte er eigentlich nur 16 ^ verdient. Der Prinzipal muß ihm aber außerdem noch mindestens sechs Wochen, also 225 be zahlen. Das ist doch ein krasses Mißverhältnis — eine beispiel lose Ungerechtigkeit, wenn man berücksichtigt, daß es Tausende von Arbeitgebern gibt, die materiell noch schlimmer gestellt sind als ihre Gehilfen, und wenn man ferner berücksichtigt, daß nie mand dem Prinzipal hilft, wenn er durch unverschuldetes Unglück plötzlich aus seiner Tätigkeit herausgerissen wird. Praktisch er fahrene Gesetzgeber hätten diese Frist von sechs Wochen für das erste Jahr der Tätigkeit auf zwei Wochen, für das zweite Jahr der Tätigkeit auf vier Wochen herabgesetzt oder sonst irgendeine Milderung geschaffen, die die Gehaltszahlung ohne Gegenleistung in ein verständiges Verhältnis zu den bis dahin geleisteten Diensten bringt. Die große Unbilligkeit der Bestimmung geht aus einem Fall der Praxis hervor. Der Handlungsgehilfe K. wurde durch schrift lichen Vertrag am 14. Mai 1909 gegen ein Monatsgehalt von 130 von der Firma S. engagiert. Er sollte am 1. Juni an- treten; ferner war eine monatliche Kündigung vereinbart. Als der Vertrag abgeschlossen wurde, war K. in einem Bureau tätig und versah dort seinen Dienst auch tatsächlich bis zum 31. Mai. Am 1. Juni begann er seine Tätigkeit bei der Firma S., am Nachmittage des 3. Juni erkrankte er an einer Nerven überreizung, worauf ihn der Prinzipal S. sofort entließ, und zwar wegen Irrtums bei Anstellung des Gehilfen. Er habe ihn für gesund gehalten und ihn deshalb engagiert, er würde ihn sicher nicht angestellt haben, wenn ihm die hoch gradige Nervosität des Gehilfen bekannt gewesen wäre. Der Ge hilfe habe ihn von seinem Leiden nicht unterrichtet, das sicherlich nicht erst in den letzten Tagen sich entwickelt habe. K erwiderte, er sei bei Vertragsabschluß gesund gewesen, habe sich aber schon beim Dienstantritt krank gefühlt. Das Kaufmannsgericht in Frankfurt am Main entschied zuungunsten des Prinzipals und verurteilte diesen zur Zahlung des Gehaltes bis 31. Juli. Er hatte also das Gehalt für zwei Monate zu zahlen, obwohl der Gehilfe noch nicht einmal drei Tage gearbeitet hatte. (Vgl. Gewerbe- und Kaufmannsgericht, Jahrgang 1910, S. 230.) Das Gericht begründet das Urteil in folgender Weise: Ein Irrtum liege nicht vor, da der Kläger am 14. Mai ge sund und arbeitsfähig gewesen sei. Der beklagte S. behaupte, der Kläger sei bereits bei seinem Diensteintritt krank gewesen; das werde man ohne weiteres annehmen dürfen. Indessen sei weder der Eintritt einer Krankheit vor Diensteintritt noch nach dem Dienstbeginn ein Grund zur Entlassung ohne Kündigung Nur bei anhaltender Krankheit könne eine Entlassung ohne Kündigung erfolgen, und zwar erst, nachdem die im § 63 vor gesehenen sechs Wochen abgelaufen seien. Binnen dieser sechs Wochen sei die Krankheit nach dem Willen des Gesetzgebers über haupt noch nicht als anhaltend anzusehen. In vorliegendem Falle sei nun festgestellt, daß die Krankheit nur vier Wochen gewährt habe, die am 4. Juni ausgesprochene Entlassung könne also nur als monatliche Kündigung aufgefaßt werden, und da der Kündigungstermin bei monatlicher Kündigungsfrist auf den 30. Juni fiele, müsse der Beklagte das Gehalt für den ganzen Juni und Juli bezahlen. Die Richter glauben vielleicht, wenigstens nach dem Wortlaut des Gesetzes ein vollkommen zutreffendes Urteil gefällt zu haben. Diese Ansicht vermag ich nicht zu teilen. Ein junger Mann, der wegen Nervenüberreizung seine Tätigkeit einstellen muß, ist gewiß bedauernswert; aber zunächst vermag ich nicht zu begreifen, inwiefern gerade der Prinzipal, bei welchem er noch nicht einmal drei Tage beschäftigt war, die Kosten tragen soll. Ferner liegt in der Tat ein Irrtum vor. Hat die Nerven überreizung bereits einen derartigen Grad erreicht, daß der Ge hilfe arbeitsunfähig wird, so stammt die Überreizung nicht von heute und nicht von gestern. Sie reicht mindestens viele Monate zurück. Das ist eine so allgemein bekannte Tatsache, daß es nicht einmal medizinischer Sachverständiger bedarf, um dies als erwiesen anzunehmen. Ist dies aber der Fall, so hat sich der Arbeitgeber unbedingt insofern geirrt, als er das Vor handensein einer so hochgradigen Nervenüberreizung nicht bemerkt hat. Und der Gehilfe, der behauptet, er wäre zur Zeit des Ver tragsschlusses völlig gesund gewesen, spricht unbedingt die Un wahrheit — sofern überhaupt eine Nervenkrankheit vorlag, die den Gehilfen wirklich arbeitsunfähig und nicht nur erholungs bedürftig machte. 8ä.
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