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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1910
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- 1910-08-01
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- 01.08.1910
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175, 1. August ISIS. Nichtamtlicher Teil, mu-nblatt s, d. r»Ichn, Buchhand-l. 877g Ein verdächtigter Handlungsgehilfe. Führungs-Zeugnis. (Nachdruck verboten.) /M-. Eine merkwürdige Entscheidung traf am 21. Juli 1909 das Kaufmannsgericht in Chemnitz. Ein Handlungsgehilfe klagte gegen seinen Chef und beantragte, diesen zu verurteilen, ihm so wohl ein Zeugnis über seine Leistungen, als auch über seine Führung zu geben. Der Prinzipal erklärte, daß er sich keines wegs geweigert habe, dem Gehilfen ein Zeugnis über dessen Leistungen zu geben, die ihn völlig befriedigt hätten; aber wenn er genötigt wäre, das Zeugnis auch auf die Führung auszu dehnen, so wäre der Kläger gewiß nicht damit zufrieden. Dieser bestehe mit Unrecht darauf, daß ihm seine Ehrlichkeit bescheinigt werde, denn es habe gegen ihn ein Verfahren wegen Entwendung von 6000 bis 6000 .»4, die aus dem Kassenschrank des Chefs ver schwunden seien, geschwebt; und wenn auch das Verfahren wegen Mangels an ausreichenden Beweisen eingestellt sei, so habe er sich doch von dem Verdachte nicht freimachen können. Die Umstände sprächen dafür, daß den Diebstahl eben nur ein Angestellter be gangen haben könne, er kenne aber seine Leute ganz genau und wisse, daß er niemandem sonst die Tat zutrauen könnte — auch fehlten Verdachtsmomente gegen jede andere Person. Wollte er dem Gehilfen seine Ehrlichkeit noch ausdrücklich bescheinigen, so würde dies seiner Überzeugung widersprechen, und er würde sich einem späteren Chef des Klägers gegenüber haftbar machen, sofern dort einmal etwas Ähnliches vorkomme. Der Beklagte überreichte auch ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung des Klägers, in welchem er seine Zufriedenheit mit den Leistungen zum Aus druck brachte; das Gericht verurteilte ihn aber, hinzuzusetzen: Herr N. war ehrlich. Er hat seine Arbeiten zu unserer Zufrieden heit erledigt. Das Gericht begründet sein Urteil in folgender Weise: Wenn auch der Kläger noch mit dem Verdachte der Tat belastet sei, so sei ihm doch nichts nachgewiesen. Wer nicht über führt sei oder die Tat nicht eingestanden habe, könne beanspruchen, als ehrlich bezeichnet zu werden, zumal jeder leicht in den Verdacht einer strafbaren Handlung gelangen könne. Auch gegen seine Überzeugung müsse der Beklagte dem Kläger die Ehrlichkeit bescheinigen, obwohl ihm zugegeben werden müsse, daß er sich eventuell haftpflichtig machen würde. Er entgehe der Schaden ersatzpflicht aber dadurch, daß er erst durch das Gericht zur Be scheinigung der Ehrlichkeit des Handlungsgehilfen gezwungen werde. Dieses Urteil halte ich für verfehlt. Ein Zeugnis darf nicht auf solchen Spitzfindigkeiten beruhen — es hat lediglich die Überzeugung des Prinzipals zum Ausdruck zu bringen. Eben sowenig wie der Prinzipal gezwungen werden kann, die Leistungen als zufriedenstellend zu bezeichnen, wenn sie ihn in der Tat nicht befriedigt haben (denn das ist ein innerer, dem Urteil des Richters entzogener Vorgang), ebensowenig kann jemand gegen seine Überzeugung gezwungen werden, einen Gehilfen als ehrlich zu bezeichnen, wenn er der festen Überzeugung ist, daß dieser ihm 5000 ^ aus dem Kassenschrank gestohlen hat. Allerdings darf er ihn nicht lediglich auf Grund seines Verdachtes im Zeugnis der Unehrlichkeit beschuldigen; aber ebensowenig kann er gezwungen werden, eine absolut unwahre Behauptung in das Zeugnis zu schreiben. Denn die Wendung »Herr N. war ehrlich« drückt doch die Überzeugung des Prinzipals aus, daß dieser wirklich ehrlich sei, während er in Wahrheit die gegenteilige Überzeugung hat. Hier übt das Kaufmannsgericht einen Gewissenszwang aus, der unmöglich gebilligt werden kann. Wenn das Gericht selbst sagt, der Prinzipal würde sich durch diese, seiner Überzeugung wider sprechende Erklärung eventuell schadenersatzpflichtig machen, also eine zum Schadenersatz verpflichtende und unerlaubte Handlung begehen, so ist es unlogisch, ihn durch Urteil zu dieser unerlaubten Handlung zu zwingen und ihm dann noch die Kosten auf zubürden, obwohl er doch nur das getan hat, was jeder ver ständige Mensch zu tun gezwungen ist. Ein Zeugnis, das nicht wirklich die Ansicht des Chefs zum Ausdruck bringt, hat überhaupt keinen Zweck. Im vorliegenden Falle hätte der Handlungsgehilfe dem Chef noch dankbar sein müssen, daß er ihm ein Zeugnis über die Führung überhaupt nicht ausgestellt hat; denn er wäre be rechtigt gewesen, hineinzuschreiben i »Stand unter dem Verdachte, 5000 bis 6000 aus dem Kassenschrank entwendet zu haben und vermochte sich von diesem Verdachte nicht völlig zu reinigen«. Das ist eine Tatsache, und Tatsachen können stets ins Zeugnis hineingeschrieben werden. Aber die Bescheinigung »N. war ehrlich«, wäre hier absolut unzutreffend. In solchen Fällen kann die Rücksicht auf den wirtschaftlich schwächeren Teil nur dazu führen, sich über die Führung auszuschweigen, zumal die Umstände sowohl ein entschieden günstiges, wie ein entschieden ungünstiges Zeugnis unmöglich machen. Das Kaufmannsgericht tut nicht gut daran, den Prinzipalen diesen Ausweg abzuschneiden. kV Hä. Kleine Mitteilungen. * Geschäftsjubiläum. — Die hochangesehene Firma Carl Cnobloch, Kommissionsbuchhandlung in Leipzig, seit August 1908 im gemeinsamen Besitze der Herren Johannes Cyriacus, Otto Cyriacus, Alfred Voerster, Hans Volckmar, Johannes Ziegler, Alfred Staackmann und Hans Staackmann, blickt am heutigen 1. August auf ein hundertjähriges Bestehen zurück. Carl Cnobloch, der Gründer des Hauses, war am 10. Au gust 1778 in Freiburg a. d. Unstrut geboren, ein Sohn des dortigen Superintendenten Cnobloch. Seine Schulbildung hatte er teils im väterlichen Hause, teils in verwandtem Hause in Bösenroda am Harz empfangen; 1793 war er bei A. F. Böhme in Leipzig in die Lehre eingetreten, hatte sich dann als Gehilfe in Halle (bei Hemmerde L Schwetschke) und in Paris (bei Treuttel L Würtz) im Berufe weiter ausgebildet und war 1806 nach Leipzig zurückgekehrt, wo er in der Nein'schen Buchhandlung Stellung fand. Zweiunddreißigjährig, am 1. August 1810, in einer dem Handel wenig günstigen Zeit, wagte er, mit nur ge ringen Mitteln ausgerüstet, die Gründung seiner beruflichen Selb ständigkeit. Reiche Erfahrung, einflußreiche Verbindungen standen ihm zur Seite, und seiner umsichtigen, emsigen Arbeit gelang es bald, sein junges Unternehmen zu fördern; schon nach verhältnis mäßig wenigen Jahren hatte er die Genugtuung, sein schnell aufgeblühtes Geschäft an Umfang und Bedeutung auf gleicher Höhe mit den namhaftesten der damaligen Kommissionsbuchhand- lungen in Leipzig zu sehen. Daneben entwickelte sich auch sein inzwischen hinzugekommener Verlag in befriedigendem Grade. Er bestand aus gediegenen Werken zumeist der philologischen Wissenschaft. Der Ankauf anderer Verlage hatte teils den Grundstock gebildet, teils in förder lichstem Maße zu seiner Vermehrung beigetragen; es waren Teile des Verlags der Müller'schen Buchhandlung in Riga, das gesamte Geschäft von Gottfried Martini in Leipzig, ebenso das von A. F. Böhme in Leipzig (seines Schwiegervaters). Im Jahre 1825 folgte der Ankauf der Buchhandlung E. P. Gabler in Jena und A. F. Röse in Greifswald, von Teilen des Verlags E. P. Bohn in Weißenfels (früher in Hamburg) und I. F. Junius in Leipzig. Von weiteren Erwerbungen seien (nach Albrecht Kirchhofs) folgende Firmen genannt, die ganz oder teilweise an Carl Cnobloch übergingen: Joh. Balth. Schiegg in Leipzig (1827); Heinr. Aug. Nottmann in Basel (1828); Nathan Glücksberg in Warschau (1832); Adolph in Wien (1833). Eigene gediegene Ver lagswerke traten zu diesen Beständen hinzu. So war in kaum zwei Jahrzehnten der Cnoblochsche Verlag zu großem Ansehen erwachsen. Mit der erfreulich gewachsenen Bedeutung des Geschäfts war aber natürlich auch dessen Umfang und damit die Arbeits last erheblich gesteigert. Dazu brachte herannahendes Alter dem arbeitsamen Inhaber dauernde Kränklichkeit. Aber erst knapp einen Monat vor seinem am 30. April 1834 erfolgten Tode ent lastete er sich durch Übergabe seines Kommissionsgeschäfts. Diesen Teil des großen Geschäfts übernahmen am 1. April 1834 sein Schwiegersohn Eduard Langbein und Bernhard Hermann, die es unter der Firma Hermann L Langbein führten. Am 1. Oktober 1836 trat die Witwe Frau Charlotte Cnobloch, geb. Böhme, auch den ihr als Erbe zugefallenen Verlag an Eduard Langbein ab. Dieser schied damals aus der Geschäfts verbindung mit Bernhard Hermann aus, verband aber mit der übernommenen Verlagshandlung von neuem ein buchhändlerisches Kommissionsgeschäft, dem er u. a. die I. G. Cottasche Buchhand lung als namhaften Kommittenten zuführte. Eduard Langbein starb am 27. Februar 1857. Seine Witwe, 1143*
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