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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1910
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- Deutsch
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- Saxonica
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das Abrollen von der Bahn mit eigenem Fuhrwerk dadurch unmöglich macht. Nach kaufmännischen Auffassungen kommt es darauf an, ob der Empfänger beim Vertragsabschluß wußte oder wissen mußte, daß die Sendung als Sammelgut verschickt werden würde. In diesem Falle hat er mit der Über weisung der Ware an den Spediteur zu rechnen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, andernfalls kann der Ersatz dieser Kosten von ihm seitens des Lieferanten nicht beansprucht werden. 8813/10. (Berliner Handelskammer.)*) 5. Verkehrsordnung Z 24ä und s. In einem Rechtsstreit zwischen zwei Buchhändlern ist um ein Gutachten über die Behauptungen unter 1 und 2 er sucht worden: Der Beklagte, Buchhändler in Sch., hat laut seiner Erklärung vom 1. Juli 1908 (abgedruckt im Börsenblatt) die Buchhandlung X. ohne Aktiven und Passiven über nommen, ohne damals bereits Mitglied des Börsenvereins zu sein, ist vielmehr dem letzteren erst im November 1908 beigetreten. Die Parteien sind jetzt darüber einig, daß (im Gegensatz zu den anfänglichen Klagebehauptungen) ein Posten von 8 23 H, den die Klägerin einklagt, nicht eben als Disponenden zur Ostermesse 1907, sondern als fest gekauft in Betracht komme, und daß es sich nur darum handle, ob der frühere Inhaber oder der jetzige Inhaber der Buchhand lung X. diesen Posten bezahlen müsse. 1. Klägerin behauptet nun, daß nach richtiger Aus legung und vertraglicher Tragweite der für die Mitglieder des Börsenvereins geltenden Verkehrsordnung die Bestimmun gen des 8 24ä und e derselben, wonach entgegen den allgemeinen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zum Aus schluß der Haftung des Übernehmers außer dem Eintrag im Handelsregister ein solcher Ausschluß noch weiter den dritten Vertragsschließenden durch Rundschreiben mitgeteilt werden müsse, nicht bloß für den Fall zu gelten habe, daß der andere Vertragsschließende bereits bei Übernahme eines buchhändlerischen Geschäfts dem Börsenverein angehörte, sondern daß er auch im Falle seines späteren Eintritts in den Verein noch nachträglich sofort durch Erlaß von Rund schreiben hätte erklären müssen, daß er eine solche Haftung nicht übernehme, widrigenfalls diese gegen ihn eintreten würde. 2. Die Klägerin behauptet zweitens, daß, selbst wenn der Beklagte auch späterhin nicht in den Börsenverein cin- getreten wäre und sich damit der Berkehrsordnung desselben unterworfen hätte, er auch ohnedem nach einem allgemeinen oder doch mindestens für den Handelsplatz Leipzig gelten den buchhändlerischen Gewohnheitsrecht bei Nichterlaß von ablehnenden Rundschreiben für Geschäftsschulden des Vor gängers haftbar sei. Die Handelskammer hat hierauf ihr Gutachten wie folgt abgegeben: >1. Die Auslegung, die die Klägerin den Bestimmungen des 8 24s der buchhändlerischen Verkehrsordnung widerfahren läßt, ist nicht zutreffend. Nach diesen Bestimmungen, die sich an die entsprechenden Vorschriften des 8 2S Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs anlehnen, ist zum Ausschluß der Haftung des Erwerbers außer der Eintragung ins Handelsregister mit anschließender Bekanntmachung nicht *> Vgl. hierzu ein früheres Gutachten der Leipziger Handels- kammer, in dem es heißt: In Leipzig hat nach allgemeinem Handels gebrauch der Empfänger von Waren das Rollgeld auch dann zu bezahlen, wenn Frankolieferung vereinbart war. Letzterer Ausdruck hat nur die Bedeutung, daß der Absender die Fracht bis zum Ankunftsbahnhof zu tragen hat Soll der Absender auch noch das Rollgeld bezahlen, so muß dies durch die Vereinbarung »frei Haus« oder eine ähnliche besonders ausgemacht werden. i noch die Mitteilung durch ein Rundschreiben erforderlich, sondern zum Ausschluß der Haftung ist notwendig entweder 1. Eintragung in das Handelsregister und Bekannt machung durch die Registerbehörde oder 2. Mitteilung an den Dritten seitens des Erwerbers oder Veräußerers durch Rundschreiben. II. Hiernach erübrigt sich eine weitere Beantwortung der gestellten Fragen. Die unter 2 des Beweisbeschlusses mit enthaltene Frage über die Anwendung und Geltung der buchhändlerischen Verkehrsordnung außerhalb des Börsenvereins ist bereits in einem früheren Gutachten der Handelskammer vom 9. Juni 1908 wie folgt beantwortet worden: -Die buchhändlerische Verkehrsordnung ist eine Kodi- fizierung der buchhändlerischen Handelsgebräuche, und ihre Bestimmungen gelten als Usance nicht nur für die Mit glieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler und diejenigen Buchhändler, die sich ihr freiwillig unterworfen haben, sondern auch für jeden andern über Leipzig ver kehrenden Buchhändler, der sich nicht vor Beginn eines Geschäftsverkehrs etwas anderes ausbedungen hat.« (Leipziger Handelskammer.) 6. Verpackungskosten. In einem Rechtsstreit zwischen einem Buchbindermeister und einer Verlagsanstalt ist um ein Gutachten über folgende Fragen ersucht worden: Besteht im Buchhändlergewerbe der Brauch, daß bei Versendung von Drucksachen seitens eines Leipziger Kom missionärs als Verpackungskosten nicht nur der Wert des dazu verwandten Packmaterials, sondern auch die damit ver bundenen Arbeitsleistungen nach Pauschsätzen berechnet werden?*) Sind infolgedessen als Verpackungskosten für 33 Ballen Drucksachen im Gewichte von 4976 leg 89 ^ so H angemessen? Die Handelskammer hat hieraus ihr Gutachten wie folgt abgegeben: Im Buchhändlergewerbe besteht der Brauch, daß bei Versendung von Drucksachen seitens eines Leipziger Kom missionärs als Verpackungskosten nicht nur der Wert des dazu verwendeten Packmaterials, sondern auch die damit verbundenen Arbeitsleistungen berechnet werden. Die Berechnung der Arbeitsleistungen erfolgt in ver schiedener Weise: entweder nach bestimmten Prozentsätzen des Fakturen-Nettobetrages oder nach bestimmten, für das Kilo berechneten Ansätzen. Nur bei größeren oder außergewöhn lichen Sendungen oder etwa bei Neuigkeiten tritt eine Be rechnung nach Pauschalsätzen ein. Als für den Kommissionär übliche Sätze sind uns angegeben worden 2 Prozent des buchhändlerischen Netto preises oder nach dem Gewicht berechnet: bei Postpaketen 8 bis 10 H für 1 Irg, bei Ballen 2 bis 6 H für 1 Lg. Die Höhe der verschiedenen Sätze hängt von der Art der Verpackung ab, also z. B. davon, ob Ballen oder Kisten oder Pappe oder Leinwand verwendet worden sind, ob alle Drucksachen vollständig oder nur teilweise eingepackt pnd verschnürt worden sind usw. Eine genaue Beurteilung der Verpackungskosten für den vorliegenden Fall ist daher nur dann möglich, wenn das Material und die sonst in Betracht kommenden Umstände genau zu übersehen sind. Im allgemeinen ist aber der Betrag von 89 ^ 50 H für 33 Ballen Drucksachen im Gewicht von 4976 Irg als angemessen zu bezeichnen. *) Vgl. dazu: Der buchhändlerische Verkehr über Leipzig S. 22, Ziss. 89 und 80.
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