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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1910
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- Deutsch
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^ 1S4, 23. August 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9505 welch letztere definiert werden als »eine äußere Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, die bei der gewerblichen Her stellung eines Gegenstandes als Vorbild dienen soll-. Die Botschaft von 1909 erachtet, daß unter diesen Schutz gestellt werden können »die gewerblichen Erzeugnisse und darin inbegriffen diejenigen des Kunstgewerbes«, und fährt dann fort: »Die unterschiedslose Ausdehnung des internationalen Kunstwerkschutzes auf die kunst- gewerblichen Erzeugnisse als solche, hätte große Rechtsunsicherheit hervorgerusen, das schweizerische Kleingewerbe in hohem Maße bedroht und wäre auch rein sachlich meistens nicht zu rechtfertigen gewesen. Anderseits wird das Muster- und Modellgesetz den Richter nicht hindern, einem gewerblichen Erzeugnis, das tatsächlich als Kunstwerk anzusehen ist, an Stelle des Muster- und Modellschutzes den für Kunstwerke geltenden Schutz zuzuerkennen.« Wir glauben, daß eine noch unklarere Rechtslage vermieden und diesen Bedenken Rechnung getragen werden könnte, einmal dadurch, daß die Anwendbarkeit des Muster- und Modellgesetzes, das übrigens nach Art. 38 auch nur höchst empirisch auf gewisse Industriegebiete sich bezieht, im Urheberrechtsgesetze direkt Vor behalten wird, daß aber anderseits ein Kunstwerk, das zuerst als Kunstwerk gedacht und geschaffen wurde, den Kunstschutz zuge sichert erhält, unbeschadet seiner weiteren Bestimmung und Ver wendung. Es würde also ein Kunstwerk, das zu einem praktischen Zweck bestimmt wird, wie ein Becher, Leuchter, eine Glasmalerei, oder das zu industrieller Verwertung dient, wie ein Plakat, ein Menu usw., oder das, zuerst für sich existierend, aus einem prak tischen Gegenstand angebracht wird, wie eine Malerei auf Fächern, Porzellan, Gobelins usw., kunstrechtlich geschützt. Wie der Bundes- rat schon im Geschäftsbericht von 1889 sagt, »ist hier der Ge brauchszweck, wenn auch nicht ausgeschlossen, doch von unter geordneter Bedeutung«. Der Kunstzweck überwiegt. Ist jedoch, wie das Musterschutzgesetz betont, die Bestimmung die, daß ein solches Werk, z. B. eine Zeichnung, als Vorbild bei der gewerb lichen Herstellung eines Gegenstandes dienen soll, dann ist dieses letztere Gesetz anwendbar. Nicht zu verhehlen ist, daß die Strö mung, welche auch die durch Zeichnung oder Plastik entstandenen Muster und Modelle des jeder Förmlichkeit entbundenen Kunst schutzes teilhaftig erklären möchte, an Intensität immer zunimmt. Der ausdrückliche Vorbehalt zugunsten des noch bestehenden Mustergesetzes, das in gewissen Industrien zu Tausenden pro duzierte Erzeugnisse zu schützen gestattet, dürste aber die geäußerten Befürchtungen wohl beschwichtigen. Als ganz ausgeschlossen halten wir es, daß tatsächlich jemand, der in der Schweiz den Muster schutz erwirbt und sich so unter die Ägide der Pariser Konvention von 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums stellt, in den andern Berbandsstaaten den Kunstschutz nach der revidierten Berner Konvention von 1908 zugebilligt erhalten werde, so sehr diese Möglichkeit durch letztere Konvention gewahrt wird.*) Man wird den Interessenten vor dis Alternative stellen, entweder den Kunstschutz in den Verbandsländern der Berner Union oder den Musterschutz in denjenigen der Pariser Union zu beanspruchen. Und so haben denn vom internationalen Standpunkte aus die schweizerischen Zeichner, Dekorateure, Bildhauer usw. ein großes Interesse daran, für ihre kunstgewerblichen Erzeugnisse, bei denen das Moment der Kunst im Vordergrund steht und die den Charakter selbständiger künstlerischer Arbeiten tragen, den Kunst schutz und nicht den Musterschutz zu fordern, welch letzterer auf (kunst) gewerblichem Gebiete liegt. Auf diese Weise können sie dann sicher in den Nachbarländern, die wie speziell Deutschland und Frankreich die kunstgewerblichen Erzeugnisse ausdrücklich als Kunstwerke schützen, gegen Nachbildungen Vorgehen, während der internationale Musterschutz noch sehr im argen liegt und manchenorts dem Ausführungszwang unterliegt. ä> Durch einen Spezialartikel (Art. 8) schützt das jetzige Gesetz die geographischen, topographischen, naturwissenschaft lichen, architektonischen, technischen und ähnlichen Zeichnungen *) S. hierüber Droit ci'autsur, 1910, S. 7 und 26. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. und Abbildungen. Dieser der deutschen Gesetzgebung entlehnte Artikel ist dort nur deshalb in das Schriftwerkgesetz ausgenommen worden, weil in Deutschland die Materie von zwei verschiedenen Verwaltungen, dem Reichsjustizamt und Reichsamt des Innern, vorbereitet und in zwei getrennten Gesetzen, statt in einem Gesetze, geregelt wurde und weil die zwischen den beiden Gesetzen stehenden Zeichnungen irgendwo zugeteilt werden mußten; sie kamen dann zu den Schriftwerken und der Musik! Einer solchen Bestimmung, die übrigens zu sehr restriktiven Auslegungen Anlaß gegeben hat, indem man immer nach dem wissenschaftlichen, Belehrungs- oder Kommemorationszweck der betreffenden Zeichnungen fragte (Bundesgericht, 15. März 1905), bedarf unsere Gesetzgebung nicht, da sie durch die allgemeine Formel alle derartigen Zeichnun gen, sofern sie sich nur durch eigenartige Formen legitimieren, unter ihren Schutz nimmt. Gerade hier ist die obige Beifügung, daß die Bestimmung und Verwendung nicht über den Schutz mit zu entscheiden habe, von Belang, denn der Standpunkt des Bundesgerichtes, welches Zeichnungen, und zwar dazu noch recht naturgetreue, also faktisch künstlerisch erzeugte Zeichnungen deshalb vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen hat, weil der Erwerber derselben, also nicht einmal der Autor, sie zu Re klamezwecken in einen Katalog aufnahm,*) wird nicht aufrecht erhalten werden können; sie ist vom zürcherischen Obergericht auch schon verlassen worden,**) indem einem in einem Möbel geschäft angestellten Zeichner gestattet wurde, unter gewissen geschäftlichen Bedingungen Kopien und Zeichnungen zu nehmen, »sofern dieselben den Charakter selbständiger künstlerischer Arbeiten haben«. Nach Weglassung dieses Art. 8 könnten sich die Gerichte an die sehr weitherzige Formel der Berner Konvention halten, die ja u. a. auch schützt: geographische, topographische, architek tonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art***). o> Eine besondere Erwähnung der Werke der Bau kunst in unserm Bundesgesetz ist ebenfalls nicht nötig, da schon die Definition des Urheberrechts, wenn sie vom Recht des Er stellens von Werken spricht, auf sie hinweist, und auch bei den erlaubten Entlehnungen im jetzigen Gesetze von diesen Werken die Rede ist. k) Die choreographischen Werke und Panto - mimen sollen nach der neuen Berner Konvention den Schutz genießen, sofern der Bllhnenvorgang schriftlich oder aus andere Weise z. B. kinematographisch festgelegt wird; ferner werden geschützt die Werke der Literatur und Kunst in kinemato graphisch festgelegter Reproduktion, sowie die für die kino matographische Ausnahme direkt vorbereiteten, selbständigen Werke. Wir glauben, es würde genügen, wenn in der Botschaft zum revidierten Gesetze der Hinweis enthalten wäre, daß die allgemeine Formel der schutzfähigen Werke, unterstützt durch die Erwähnung des Rechts der Vorführung in der Definition des Urheberrechts, alle derartigen Werke in sich begreift und zu schützen gestattet. 8> Man könnte versucht sein, gleich nach Erwähnung der schutzsähigen Werke beizusllgen, daß die Gesetzestexte, Beschlüsse, Verhandlungen der Behörden ebenso wie Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten außer dem Bereiche des Gesetzes liegen. Allein diese Ausnahmen stehen doch besser unter den im Interesse der Allgemeinheit sreigegebenen Befugnissen, denn Gesetze be gründen an und sür sich Urheberrecht, man denke nur an die Schöpfung des Zivilgesetzbuches, ebenso Gerichtsurteile; ihre Freigabe erfolgt aus ganz andern, in der Öffentlichkeit des Staats- lebens liegenden Gründen. Anderseits sind Tagesneuigkeiten *) Urteil vom 28. Sept. 1909; Droit (1'auteur 1910, S. 23; s. dort die kritischen Bemerkungen. **) S. Juristenzeitung vom 15. März 1910, S. 287. ***> Der französische Wortlaut ist noch umfassender, indem er von plane, eto. relatiks nur eoienees spricht. 1238
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