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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1910
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- 1910-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1910
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9592 Börsenblatt s. b. Dtschn. Dnchhanbel. Nichtamtlicher Teil. 19«. 25. August 1910. werden, dann wäre doch eine etwelche Erhöhung der 2 Prozent, die auch gar geringe Beträge abwersen, vorzusehen, ebenso wären ausdrücklich die Modalitäten der Verteilung der Tantieme auf die einzelnen Stücke in dem Sinne zu normieren, daß auf die Gesamt- zahl der aufgeführten Werke die wirklich geschützten Nummern nur aus den ihnen zukommenden Bruchteil der Gebühr Anspruch erhe ben dürfen, und schließlich wären Garantien sür die Sicherung der Tantieme aufzustellen. Tann müßten dem eidgenössischen Amt sür geistiges Eigentum die Programme eingesandt und das selbe zur offiziösen Mitwirkung bei Berechnung der Tantieme herangezogen werden können, und es sollte ausdrücklich vorgesehen werden, daß die durch Tantiemebezahlung erzwungene Aufsührung kein berechtigtes künstlerisches Interesse des Autors verletzen dars. 8. Die im Jahre 1888 von der Schweiz Frankreich gegenüber erlangte Konzession zugunsten der freien Benutzung der Werke der Tonkunst sür unsere Musikdosen- und Spielwerk- industrie, welche Konzession 1886 auch in die Berner Kon vention übergegaiigen ist, hat sich im laufenden Jahre in einen der Schweiz fortwährend vorgeworsenen Mißbrauch verwandelt; durch die in das Urheberrecht geschlagene Bresche stürzte sich näm lich die seither so gewaltig entwickelte Industrie der Sprech- und Spielmaschinen, um gebührenfrei das Rohprodukt sür ihre Er zeugnisse, die Musik, zu benutzen. Daraus entstand eine große Benachteiligung der Komponisten, vorerst in ihren materiellen Interessen, denn ein einmal auf solchen Instrumenten gespieltes Tonstück wird so »populär«, daß der Vertrieb der Roten sehr darunter leidet (die gegenteilige Behauptung ist unrichtig); sodann werden die Stücke für diese Maschinen so zugestutzt und manchmal entstellt, daß die Integrität des Werkes darob in die Brüche geht. Nachdem eine erstmalig an der Pariser Konferenz 1896 versuchte Lösung nicht geglückt war, wurde eine Neuordnung dieser Verhältnisse in Berlin 1908 angestrebt und erzielt, allerdings nur hinsichtlich der Benutzung der Werke der Tonkunst aus derartigen Instrumenten, da die Benutzung der Werke der Literatur durch Phonographen usw. den allgemeinen Urheberrechtsgrundsätzen unterliegt. Die Berliner Konferenz anerkannte prinzipiell das Recht der Übertragung der Werke der Tonkunst auf die mechanischen. Instrumente, sowie das Recht der Aufführung der so übertragenen Kompositionen, jedoch mit der einschränkenden Maßgabe, daß die einzelnen Staaten die Ausdehnung dieser Rechte für ihr Gebiet gewissen Bedingungen unterwerfen dürfen, und daß die Neuregelung keine rückwirkende Kraft haben solle, so daß alle bis jetzt erlaubt benutzten Werke auch fernerhin der sreien Benutzung offen stehen. Bei dieser Lösung war die Beibehaltung der jetzigen Bestimmung der Berner Kon vention sSchlußProtokoll Z. 3), wie die schweizerische Delegation sic anregte, ausgeschlossen. Wie soll nun der schweizerische Gesetzgeber Vorgehen? Unsere Spieldosenindustrie hat sich durch die anderen Länder überholen lassen, oder, besser gesagt, die Musikwerke wurden durch die Sprech- und Singmaschinen verdrängt, und die Fabrikation mußte sich auch in der Schweiz hauptsächlich letzterer Industrie zuwenden, die speziell sür den Export arbeitet.*) Deutschland hat nun in dem schon erwähnten neuesten Gesetz vom 22. Mai 1910 zur Einführung der Berner Konvention sür das Deutsche Reich das System der Zwangslizenzen eingeführt. Die daherigen Bestimmun gen, durch einen ausführlichen Motivenbericht erklärt, sind außer ordentlich kompliziert. Wir haben in unseren Leitsätzen nur das Prinzip angedeutet, das den Komponisten vollständig darüber entscheiden lassen möchte, ob er ein Werk der Übertragung aus solche Instrumente ausliesern will oder nicht; hat er jedoch einem Dritten gegen Entgelt eine solche Übertragung zugestanden, oder diese selbst vorgenommen, dann kann jeder andere Fabrikant auch verlangen, das bctresfende Werk für derartige Instrumente — es braucht nicht die gleiche Kategorie zu sein — zu benutzen, indem er eine angemessene, im Streitfälle vom Gericht sestzusetzende Ent- *> Ausfuhr von Musikwerken im Jahre I9VS: I 368ovo Fr., von Phonographen: 1 LS8 ovo Fr. schädigung zahlt; die deutsche Regierung hat also auch hier sich geweigert, den Weg der gesetzlichen, zum voraus festgestellten Tantieme zu beschreiten.*) Tie Zwangslizenz wurde in Aussicht genommen, um der Gefahr von Bildung von Monopolen unter den kapitalkräftigen Industriellen zu begegnen. Unsere Fabrikanten haben jedenfalls ein Interesse daran, sich niit den Komponisten zu verständigen und Anschluß an Organisationen zu suchen, die sich in Deutschland zur Ausbeutung des' neuen Rechtes schon gebildet haben oder noch bilden weiden. Der deutsche Entwurf sieht Gegenseitigkeitsverträge vor. Die Sache ist aber so nnabgeklärt, daß erst die Beratung des Entwurses und sodann die Unterhand lung mit anderen Ländern abgewartet werden müssen, bevor sich übersehen läßt, welche Bestimmungen — sie müssen sich durch Einfachheit auszeichnen — für unsere Verhältnisse die angemessen- steil sind. Unterdessen existiert am alten Repertoire noch auf Jahre hinaus genügend Stofs zur Verwertung. Daraus aber sei aus drücklich ausmerksam gemacht, daß Deutschland, Frankreich und Italien die Wiedergabe von Konipositionen, seien es rein musika lische oder auch gesangliche, einzig und allein nach ihrer Melodie gestatten, nicht etwa die Wiedergabe von Melodie und Text ans dem Phonographen, daß also keine derartigen Übertragungen dorthin ausgesührt werden dürfen. So gut wie die Industrie sür die stetigen Fortschritte in der Fabrikation die Patentinhaber bezahlt, so gut wird sie sich mit der ja immerhin bescheiden bleiben den Entschädigung der Musikproduzenten absinden müssen und absinden können. VII. Sanktion. Wer vorsätzlich oder fahrlässig in das Urheberrecht der Werke der Literatur und Kunst eingreist, hat dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger auf Klage hin eine vom Richter nach freiem Ermessen sestzu setzende Entschädigung zu zahlen. Wer ohne ein solches Verschulden einen derartigen Eingriff vor nimmt, kann nur auf Unter lassung weiterer Störungen des Ürheber- rechts und auf Herausgabe der Bereicherung belangt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Ur heberrecht verletzt, kann überdies aus Klage des Geschädigten je nach der Schwere der Ver letzung zu einer Geldbuße von 10—2000 Fr cs. verurteilt werden. Wird auch der Name oder das Zeichen des Urhebers oder Verlegers nachgebildet, so kann aus Gefängnis bis auf ein Jahr oder aus Geldbuße und Gesängnis innerhalb der angegebenen Begrenzung er kannt werden. Teilnahme, Begünstigung und Versuchs handlung werden mit einer geringeren *> Der Passus im Motivenbericht, der überhaupt gegen jedes System der Tantieme sich anführen läßt, kantet: »Die dabei unver meidliche Schematisierung würde von vornherein eine zutreffende Bewertung der Güte und Bedeutung eines Tonwerkes uninögtich machen; auch könnte eine Festsetzung der Gebühren nur den Verhält nissen, wie sie jetzt liegen, Rechnung tragen und müßte zu einer Ver letzung der Interessen aus der einen oder andern Seite sichren, sobald sich im Laufe der Zeit jene Verhältnisse ändern«. In der Reichstagskommission ist zuerst eine Vergütung von 2 tzß des Bruttoverkausspreises einer jeden einzelnen Vervielfältigung, mindestens aber von 1 Pfennig, sowie die Bestimmung vorgeschlagen worden: »Der Gebührensatz sür die Lizenz ist vom Bundesrat nach Anhörung der Sachverständigenkammern sür einen Zeitabschnitt von jeweils 3 Jahren fcstzulegen«. Diese Kommissionssassung wurde je doch wieder gestrichen und der Regierungsvorschlag < »angemessene Vergütung«) vom Reichstag in zweiter und dritter Lesung am 3. und 6. Mai angenommen.
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