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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1910
- Strukturtyp
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- 1910-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1910
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oß 196, 25. August 191V, Nichtamtlicher Teil. >»ri-nblatl >. d. Tlschn. «nchhandll. 9593 Strafe belegt. Im Rückfall kann die Strafe bis auf das Doppelte erhöht werden. Wie bisher soll der Geschädigte entweder aus dem Zivilwege Entschädigung oder in Verfolgung eines Antragsdelikts Bestrafung, oder beides zusammen, und bei nicht vorsätzlichen oder nicht fahr lässigen Eingriffen doch wenigstens Herausgabe des mit dem Nach druck oder der Nachbildung erzielten Gewinnes und Sistierung der Eingrisfshandlungen verlangen können. Die Auszählung der unerlaubten Handlungen birgt stets die Gefahr in sich, daß nicht alle solche getroffen werden. So war in einer allerdings durch Bezahlung der Tantieme rechtmäßig gewordenen Ausführung Nachdrucksmaterial benutzt worden; obschon nun in diesem Falle unzweifelhaft eine unerlaubte Handlung vorlag, ließ das Bundes gericht, entgegen einem früheren Urteile <13. Mai 1883), neuestens <11. Febr. 1908) doch den Delinquenten lausen, weil das Gesetz nur die »Verbreitung« unerlaubter Nachbildung bestrafe. Als ob nicht eine solche Benutzung auch eine Verbreitung in weitem Sinne involvierte und wenigstens nach der aus das ganze Gesetz gehenden allgemeinen Formel des Art. 13 eine Verletzung des Urheber rechts dargestellt hätte. Man kann also für sonst rechtmäßige Auf führungen, z. B. Wohltätigleitskonzerte, nunmehr Nachdrucks material benutzen!«* * ) Dieses Vorkommnis zeigt, daß es wohl besser ist, statt von der unerlaubten Vervielfältigung <Nachdruck und Nachbildung), Darstellung, Verbreitung, Ausführung, Vorführung und vom uner laubten Import, Verkaus und, was noch hinzugefügt werden müßte, von der unerlaubten gewerbsmäßigen Benutzung von nachge druckten und nachgebildeten Werken zu sprechen und statt, wie die Berner Konvention es im Art. 9 Abs. 2 den einzelnen Ländern überläßt, auch noch die Nichtbeachtung der Quellenangabe mit besonderer Strase zu bedrohen, den allgemeinen Ausdruck, »Ein griff in das Urheberrecht« zu wählen, der gestattet, alle derartigen dolos oder culpos begangenen Verletzungen < ähnlich wie im jetzigen Art. 13) zu treffen. Höchstens könnten die betreffenden Eingriffe beispielsweise <»insbesondere durch unerlaubte Vervielfältigung, Darstellung usw.«) angeführt werden. Der Unterschied zwischen culpa levis und lata ist fallen zu lassen; es lag dies auch im Willen des Gesetzgebers; das Beiwort »grob« bei »Fahrlässigkeit« wurde auf einen Antrag Clausen beibehalten. Die französischen Worte s'il z' a äominage in Art. 13, Abs. 3 sind eine Interpolation, die zu entfernen ist. Die Beibehaltung der Gefängnisstrafe für die scharf abgegrenzte Nachbildung des Namens und Kllnstlerzeichens empfiehlt sich angesichts der Bildcrfälschungen der Neuzeit. Die übrigen Art. 14—18, die von der Buße, der Strafver folgung, resp. Kompetenzeiklärung der Gerichte, von den vor sorglichen Verfügungen, der Verjährung und der Konfiskation handeln uird die der angeregten Vereinfachung entsprechend abzu ändern wären, müssen wir hier übergehen. Jedenfalls wäre der Ausdruck »Arrest« in Art. 16 durch »vorläufige Beschlagnahme« zu ersetzen. Im gleichen Artikel wären diese vorsorglichen Verfügungen zu gestatten, ohne daß vorher eine Klage eingereicht werden muß.") Überhaupt sind die Gesetze betressend Ersindungspatente, Marken, Muster und Modelle zu diesem Abschnitte heranzuziehen. So würde es gar nicht schaden, wenn angesichts der Gleichartigkeit der Materien auch für die Beurteilung der Urheberrechtsslreitig- keiten die Bezeichnung einer einzigen Instanz durch die Kantone gefordert und Weiterziehung jeder Streitsache vor Bundesgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes verlangt würde.***) Einige Kantone sehen dies schon jetzt vor. *) Contra: Bern. Polizei-Kammer, 18.April 1896; Droit ck'autcur, I8S7, S. 33. **> Vgl. das Postulat Dunant in Chur S. 199 und auch Guy er in der Schweizerischen Juristenzeitung 1909, S. 1S9 (Die vorsorg lichen Maßnahme» in Patentsachen). ***) S. Mustergesetz von 1900, Art. 33; Erfindungsgesetz von 1907, Art. 49. Börsenblatt stir den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. VIII. Geltungsbereich des Gesetzes. Das neue Gesetz tritt an Stelle des Bun desgesetzes vom 23. April 1883. Es sindet An wendung aus alle vor seinem Inkrafttreten veröffentlichten Werke der Literatur und Kunst. Die den srü Heren kantonalen Schutz fristen gegenüber verlängerte Schutzsrist kommt dem Urheber und dessen Erben, nicht aber dem Verleger oder einem andern Zes sionär zugut. Das Gesetz wird ferner aus die kraft des früheren Gesetzes von 1883 noch geschützten Photographien anwendbar er klärt. Die Bestimmungen des Gesetzes finden Anwendung auf die in der Schweiz domizi lierten Urheber <s. u.) für alle ihre Werke, gleichviel wo dieselben verösfentlicht wer- den, sodann auf die nicht in der Schweiz do- mizilierten Urheber für diejenigen Werke, die in derSchweiz verösfentlicht werden. Die nicht in der Schweiz domizilierten Urheber genießen für diejenigen Werke, die im Aus lande veröffentlicht werden, die gleichen Rechte wie die Urheber der in der Schweiz veröffentlichten Werke, sofern die schwei zerischen Staatsangehörigen in dem be treffenden Lande hinsichtlich des Schutzes ihrer Werke gleich behandelt werden, wie die Urheber der daselbst veröffentlichten Werke. Vorbehalten bleiben für die Rechtsver» hältnisse zwischen Urheber und Verleger die Bestimmungen des ZGB., sowie für den Schutz derjenigen Erzeugnisse, die bei der gewerb lichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild dienen, das Bundesgesetz v. 30. März 1900 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle. Der Geltungsbereich des künftigen Gesetzes ist zu normieren hinsichtlich der Rückwirkung, der zu schützenden Personen und der Interferenz mit anderen Gesetzen, welch letzteren Punkt wir schon <s. S. 9504/05) erläutert haben. a> In Beziehung auf die spitzfindige Frage der Rückwirkung ist völliges Einbeziehen der vor 1911 veröffentlichten Werke am Platze. Die frühere Bestimmung des ersten Teiles des Art. 20 hat noch immer ihre Berechtigung, und die Erben der Autoren sind nicht schlechter zu stellen als früher, denn für alle antehumen Werke der in den Jahren 1882 und 18W verstorbenen Autoren dauerte nach dem Konkordat von 1856 die Schutzfrist bis höchstens dreißig Jahre nach der Veröffentlichung, also sllr ein 1881 erschienenes Werk bis 1911; starb der Autor nun 1882, so dauert die nunmehrige Schutzfrist bis 1912, ein Jahr mehr, aber nur zugunsten der Erben; so ist auch für die 1882 und 1883 veröffentlichten Werke der 1883 und 1884 verstorbenen Autoren die Schutzfrist zu deren Gunsten verlängert. Mit 1884 hörte das frühere kantonale Regime auf. — Eine besondere Regelung erfordern die Photographien. Es kann sich kaum darum handeln, Werke, die unter dem früheren Gesetz nicht Schutz genossen haben oder deren Schutzfrist schon ausge laufen ist und die Gemeingut geworden sind, wieder zum Gegen stand von ausschließlichen Urheberrechten zu machen, und die schweizerischen Photographen verlangen dies in ihren Petitionen an den Bundesrat auch nicht. Dagegen ist die Ausdehnung der fünfjährigen aus die volle Schutzfrist zugunsten der gegenwärtig noch geschützten Photographien wohl zu rechtfertigen. Das gleiche Prinzip ist übrigens auch in der neurevidierten Berner Konven tion in bezug aus die Schutzfristverlängerung in Art. 18 Abs. 2 vorgesehen. IS49
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