Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100825
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191008250
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100825
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-08
- Tag1910-08-25
- Monat1910-08
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
9594 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchbanbel. Nichtamtlicher Teil. 19«. 25 August 1910. t>) Die Bestimmung des Art. 10 des jetzigen Gesetzes wäre mit der Abänderung auszunehmen, daß statt der Worte »erschienen oder verössentlicht« immer nur das Wort »verössentlicht« gesetzt wird, so daß die Veröffentlichung die Herausgabe bedeutet; das entspricht den in der Union angenommenen Grundsätzen, schließt allerdings eine Leine Einschränkung in sich, weil ausgefiihrte Werke nicht domizilierter fremder Urheber keinen Schutz genießen, bis sie vervielfältigt werden. Ferner ist zur Erzielung der sogenannten gesetzlichen, ohne diplomatischen Akt eintretenden Reziprozität genau zu sagen, daß es genügt, wenn der gleiche Schutz den schwei zerischen Staatsangehörigen« zugesichert wird, wie dies im Ver hältnis mit den Vereinigten Staaten der Fall ist, mag er auch den in der Schweiz von Fremden veröffentlichten Werken nicht zugesichert sein. Der durch die Gleichbehandlung vermittelte Schutz muß ein positiver sein, was in der gewählten Fassung zum Aus druck gelangt; Gleichbehandlung in Form von Schutzlosigkeit sür Einheimische und Fremde ist sinnesgemäß ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang könnte man überhaupt den Grund satz in Diskussion ziehen, ob wir für Werke aller in der Schweiz domizilierten Autoren, welches auch ihr Erscheinungsort sei, Schutz gewähren wollen. Es haben sehr viele Fremde bei uns ein temporäres Domizil; nach unserem Gesetz müssen wir auch die z. B. in Rußland erschienenen Werke der während des Erschei nens hier domizilierten Russen schützen. Wenn das Landesdomizil gewechselt wird, wird der Schutz sür die unter dem Domizil ent standenen Werke nur pro piaeterito gewährt? Oder erstreckt er sich auch pro kuturo sür die volle Schutzfrist zugunsten des Werkes als solchem? Wir postulieren das elftere und stellen uns aus den bei Domizilwechsel einzig sichern Boden der Verfolgung der Rechts verletzung. Es muß der Eingriff in das Urheberrecht genau während der Dauer der Domizilierung erfolgt sein, um eine innerhalb der Verjährungsfristen laufende Klageberechtigung eines solchen Autors zu ermöglichen. Haben die Fremden gar srüher im Auslande ge wohnt und dort Werke erscheinen lassen, so können sie sür diese in der Schweiz nicht bedingungslos Schutz verlangen. Praktisch ist allerdings die Frage nicht geworden, und es widerstrebt uns, unser Gesetz einzuschränken, aber der Hinweis durste hier nicht fehlen, daß das Prinzip des Jndigenatesein solideres ist als dasjenige des Domizils; es würden unter elfterem daun auch nicht die im Auslande domizilierten Schweizer, wenn sie ihr Werk in einem keine Reziprozität gewährenden Lande veröffent lichen, in der Heimat schutzlos bleiben, wie dies unter dem jetzigen Gesetze der Fall ist. Wir würden also sagen: Die Bestim- mungen des Gesetzes finden Anwendung aus die schweizerischen Staatsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel ob sieundwo sie verössentlicht werden, sodann auf die frem den Staatsangehörigen für alle diejenigen Werke, die in der Schweiz verössentlicht werden. Die fremden Urheber genießen für diejenigen Werke, die im Auslande veröffent licht werden, die gleichen Rechte usw. (wie oben). Eine bis ins einzelne gehende Darlegung der Abänderungen und der Gründe sür und wider diese oder jene Reform, würden den Rahmen dieser Zeitschrift weit überschreiten. Aber schon die vorstehende summarische Darstellung zeigt, welche verwickelte Materie der Gesetzgeber in der Revision des Gesetzes von 1883 zu bemeistern hat, eine Aufgabe, die um so delikater ist, als wir die Einheit des Gerichtsverfahrens in solch schwierigen Gebieten noch nicht besitzen. Möge die Vorarbeit eine gründliche sein; möge die höchst eigenartige Materie viele Juristen interessieren und möge sich die Revision unter einem günstigen Stern vollziehen, damit die Schweiz auch in dieser Beziehung ehrenvoll dastehe und mit der Zeit Schritt halte! Vergessen wir nicht, daß wir die konzen trierte Denkarbeit mehrerer Jahrzehnte als ein kurz und doch klar und wegleitend abzusassendes Gesetz in unser Rechtsleben einzu- sühren haben! Kleine Mitteilungen. Hansabond gegen «eamtcnkonsumverein. — Nach zuver- lässigen Jnsormationen, die dem Hansabund aus Metz zugegangen sind, Plant die Militärintendantur in Metz die Errichtung einer Ein- und Verkaussgenossenschast, die sich mit dem Verschleiß sämt licher zum Leben einer Familie nötigen Gegenstände befassen soll und nicht weniger als 8700 Beamte als Mitglieder hat. Die Vorbereitungen sind bereits soweit gefördert, daß die Gründung unmittelbar bevorsteht. Der Hansabund hat in Erkenntnis der außerordentlichen Schädigungen, die dem erwerbstätigen Bürgertum von Metz durch die Ausschaltung des Zwischenhandels und dem Staate durch die Vernichtung zahlreicher kaufmännischer Existenzen er wächst, Vorstellungen erhoben mit dem Ziele, die maßgebenden Instanzen zu veranlassen, den staatlichen Beamten die Unter stützung dieser Bestrebungen zu untersagen. (»Mitteilungen des Hansabundes.») Die .Messenger-Boy» und das Postgesetz. — Die Altesten der Kausmannschaft von Berlin haben, wie die Vossische Zeitung mitteilt, in einer Eingabe an den Staats sekretär des Reichspostamts zu der neuerdings vielsach erörterten Frage Stellung genommen, ob die in Berlin und anderen großen Städten bestehenden Eilbotenanstalten — Messenger-Boy-Jnstitute — als Privatbesörderungsanstalten anzusehen sind, deren Boten nach dem Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reiches die Besörderung von verschlossenen Briefen im Ursprungsorte gegen Bezahlung verboten ist. Die Ältesten der Kausmannschaft ver treten im Gegensatz zu der Reichspostverwaltung den Stand punkt, daß die Eilbotenanstalten nicht als Beförderungsanstalten mit postalisch eingerichteter Organisation, gegen die allein sich die Postgesctznovelle vom LO. Dezember 1899 richtet, sondern als moderne Dienstmanns-Jnstitute gelten müssen, die lediglich ihre Arbeitskräfte den Interessenten aus beliebige Zeit zur Ver fügung stellen, und deren Boten ihrer Tätigkeit nach als Kon kurrenten der Post nicht in Betracht kommen können. i. Jmmediographie.— Der Mitinhaber der Firma Klinisch L Co. in Frankfurt a. M., vr. Pet. Schuhmacher, hat ein neues, zum Patent angemeldetes Reproduktionsversahren er funden, über das uns folgendes mitgeteilt wird: Es handelt sich um ein Verfahren zur direkten Photographie aus Druckplatten, die in einfachster Weise mit einer sehr lichtempfind lichen Schicht überzogen, einige Sekunden exponiert, entwickelt und dann durch ein vereinfachtes Umkehrverjahren in positiv druckende Platten umgewandelt werden. Die Präparation der Platten mit der lichtempfindlichen Lösung — Gelatine-Emulsion von ziemlich hoher Empfindlichkeit — kann von den ausübenden Anstalten selbst vorgenommen werden, da die von Klinisch L Co. zu diesem Zwecke in den Handel gebrachte Spezial-Emulsion sehr gut haltbar ist und die Präparation in einfachster Weise vor genommen wird; selbst bei Platten großen Formats nimmt sie nur wenige Minuten in Anspruch. Die photographische Ausnahme wird entweder wie üblich in der Kamera vorgenommen, oder man benutzt eine sogenannte Wandeinrichtung, die besonders bei großen Formaten bedeutende Vorteile bietet. Handelt es sich um Aufnahmen aus dünnen lithographischen Zink- oder Aluminium platten, so bringt man die Platten in einen genau vertikal ge stellten pneumatischen Kopierrahmen, wodurch sie absolut plan liegen. Während alle bisher bekannten Verfahren dieser Art nicht nur kompliziert und unsicher sind, sondern auch bezüglich der Resultate sehr zu wünschen übrig lassen, arbeitet das Klimsch- Schumacherschc Verfahren äußerst schnell, einfach und sicher, wie auch Genauigkeit und Schärfe den höchsten Anforderungen ent sprechen. Die Herstellung einer völlig druckfertigen Platte großen For mats erfordert weniger als eine Stunde Arbeitszeit, von der Präparation der sauber geschliffenen Platte ab gerechnet. Da alle Zwischenoperationen wegsallen, sind die denkbar genauesten Resultate sichergsstellt; auch die Einrichtung für die Ausübung des neuen Verfahrens gestaltet sich außerordentlich einfach. Der neue Prozeß ist in erster Linie zur Reproduktion von
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder