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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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9590 Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. oH 196. 25. August 1S10. öffentlichen Plätzen befinden,durch malende oder zeichn esu dc^ Kunst ode r'^P h^o t o^g r mp h i e. 6. Die Ausna h,m e o.d e r A u s f ü h r^u n gs Vv n Plänen und Zeichnungens bereits e r st e^l l tzesr Gebäude oder Teile d e r s e l b e n, s o f e r n diese Gebäude nicht einen spezifisch künstlerischen Charakter haben. 7. Die Aufführung von veröffentlichten dramatischen, musikalischen oder dramatisch musikalischen Werken, sowie die Vorführung beröffentlichter szenischer Werke, sofern diese Aufführungen und Vorführungen ent weder unentgeltlich oder ohne gewinnsüch tige Absichp,wd,ers an ^Volksfesten, oder zu wohltätige ns, du r ch gemein ^unentgelt liche Mitwirtust»Mg efördertech Zwechen oder im Schoße voch Vereinen für die Mitzg Nse der und deren Angehörige veranstaltet werden. 8. Die Übertragung von Werken aus mechanische Sprech- und Spielwerke, sofern eine angemessene Vergütung entrichtet wird und vorausgesetzt, daß der Autor einem Dritten zuerst die Benutzung seines Werkes für derartige Instrumente gegen Entgelt gestattet hat. In einzelnen sind folgende Bemerkungen anzubringen: 1. Textausgaben mit Kommentaren, sowie Gutachten sind selbstverständlich geschützt. (Über Gesetze s. o. S. 9305 (unter gj). 2. Die Berössentlichung von Berichten über öffentliche Ver sammlungen (Gesetz von 1K83, Art. 11, Ziff. 3) stand nie in Frage, wohl aber das Recht, öffentlich gehaltene Rede Min extenso wiederzugeben; dieses Recht muß gewahrt werden. Zu einem Verbot, solche Reden in Sammlungen herauszugeben, liegt bei uns keine Veranlassung vor, da uns keine solche Sammlungen bekannt sind. Der bewährte Ausdruck »öffentliche Versammlun gen« ist natürlich restriktiv auszulegcn und geht nicht aus wissen schaftliche Vorträge in Vereinen oder auf sogenannte akademische Vorträge, die weder ganz, noch in wesentlichen Teilen ohne Einwilligung wörtlich wiedergegeben werden dürfen, sondern höchstens in Berichterstattungsform 3. Unser Gesetz muß, was die neue Fassung anstrebt, den schärfer gewordenen Bestimmungen der revidierten internatio nalen Konvention angepaßt werden;piese verbietet nun jede Ent lehnung aus Zeitschriften, mögen sie den Vorbehalt tragen oder nicht, und erlaubt gegen Quellenangabe nur den Abdruck der keinen Vorbehalt tragenden Zeitungsartikel in Zeitungen, und zwar ohne den Artikeln politischen Inhaltes eine Sonderstellung zuzuweisen. Die Schutzlosigkeit der letzteren in der Schweiz hat aufzuhören; allerdings wird in Wirklichkeit damit keine große praktische Änderung eintreten, da Vorbehalte bei uns zu großer Seltenheit gehören. Um so eher darf die deutliche Quellenangabe verlangt werden. Die Ergänzung betreffend freien Abdruck der vermischten Nachrichten und Einschränkung des Abdruckes auf die bloßen Mitteilungen, die also keine Artikel sind und kein Urheber recht begründen, ist ebenfalls aus der Konvention^herüberge- nommen. 4. Die Entlehnungen zuinpSchulgebrauckMwozu bei-Lieder sammlungen noch der Kultusgebrauch hinzukommt, dürsten zu- sammengcfaßt werden, um so mehr aMdadurch eine Lücke des jetzigen Gesetzes betreffend das Gebot, der Quellenangabe bei Entlehnungen von Kunstwerken ausgefllllt wird. Im Gesetz von 1883 wird deren teilweise Wiedergabe (rsprockuotiou kragmeu- tuirs) gestattet, ein Ausdruck, der mißverständlich ist und zu ver schiedenen Auslegungen Anlaß geben kann. Der Gesetzgeber wollte nach der bundesrätlichen Botschaft wohl die Ausplünderung einer Kunstwerksammlung für Schulzwecke verhindern, nicht aber die Wiedergabe z. B. eines Gruppenbildes, wie Girons Schwinger, in Schulbüchern verhindern, noch sie bloß »teilweise«, d. h. für einzelne Figuren gestatten. Diesem Willen würde die neue Fassung Rechnung tragen, j In den Materialien zum Gesetzesentwurfe dürfte auch darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Samm lungen zum Schulgebrauch einzig und allein die zu pädagogischen Zwecken im engern Sinne, also zur Verwendung in der Schule bestimmten Lesebücher, Chrestomathien usw. in sich begreifen, keineswegs aber die Anthologien, welche als Surrogate dem ge wöhnlichen bildungsfreundlichen Publikum den Ankauf von Ori ginalausgaben ersparen wollen und buchhändlerische Spekulations unternehmen bilden. Die erlaubten Entlehnungen für Kritiken usw. dürften anderseits^beibehalten werden, weil damit indirekt das Zitationsrecht, daMsonst nirgends erwähnt wird, zur An erkennung gelangt. , 5. Das jetzige ^.Gesetz hat in der Auslegung des Bundes- gerichtes im Tellstatuenhandel (24. Febr. 1905) zu einer sehr un billigen Konsequenz geführt, indem den Worten »vorausgesetzt, daß die Nachbildung nicht in der Kunstform des Originals stattfindet« sonderbarerweise der Sinn unterschoben wurde, die Kunstform im Falle der Tellstatue sei die »Monumentalsorm«, so daß also eine Nachbildung durch Holzschnitzerei gestattet werden müsse, während nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes — der Motivenbericht des ersten Entwurfs S. 19 sagt deutlich: »Unser Entwurf verbietet freilich, ein Skulpturwerk durch die Skulptur zu reproduzieren« — nur die Nachbildung eines Wer kes der plastischen Kunst auf dem Wege der graphischen Kunst, und umgekehrt, gestattet sein sollte (Kunstsorm — Kunstgattung, nicht gleich Kunstverfahren). Diese letztere Formel könnte allerdings in das revidierte Gesetz ausgenommen werden; wir schlagen aber vor, nach dem Vorbild des deutschen Gesetzes von 1907 nur die Nachbildung durch malende und zeichnende Kunst und durch Photographie zu gestatten, die plastische^Nachbildung aber auszuschließen, weil zu Mißbräuchen führenMsofern nicht der Künstler selber diese Nachbildung ge nehmigen will. Das genannte deutsche Gesetz fügt bei: »Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur aus die äußere Ansicht«. Dieser Zusatz ist wohl in unserem Gesetz deshalb unnötig, weil hier nur von der Nachbildung von Kunst gegenständen gesprochen wird, worunter man Statuen, Fresken usw. versteht, worunter aber Werke der Baukunst nur insofern fallen können, als sie eben aus diese Plätze und Straßen gehen, d. h. also mit ihrer Straßenansicht. Was die Besorgnis des deut- scheu Gesetzgebers anbelangt, der von der Nachbildung die Teile eines Bauwerkes wie Treppenhäuser, Vorhallen, Höse usw. aus- schließen will, so haben wir das Urteil i. S. der Böcklinmasken (15. Dez. 1898), wo diese, weil im Hose des betreffenden Gebäudes befindlich, als nicht aus öffentlichen Plätzen liegend ausdrücklich von der Nachbildungssreiheit ausgenommen wurden.*) 8. Die Bestimmung der jetzigen Z. 8 des Art. 10, wenn auch kaum glücklich redigiert, kann ihrem Gehalte nach schon deshalb beibehalten werden, weil sie die Werke der Baukunst nur dann zum Schutze zuläßt, wenn sie einen spezifisch künstlerischen Cha rakter haben (Deutsches Gesetz von 1907: »Bauwerke, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen«). Dutzendbauten sind überhaupt vom Kunstschutze, der individuelles Gepräge der Schöpfung ver langt, ausgeschlossen. Die künstlerischen Einzelheiten am Gebäude, wie Fresken, Statuen usw., sollen ebenfalls Schutz genießen. 7. Wie soll nach der wohlbsgründeten Abschaffung des Auf- sühruugsvorbehalts die einheimische volkstümliche Musik - pslegein billiger Weise berücksichtigt und welche Ausgestaltung soll dem A u f f ü h r u n g s r e ch t zur Erreichung dieses Zweckes *> Rüfenacht, S. 42, glaubt, daß nicht unter die befreiende Ausnahme fallen Fresken, Statuen usw., die Teile eines an der Straße oder den Platz stoßenden Gebäudes bilden, da es heiße »auf der Straße sänne äe rues)«. Diese Annahme — man denke "an die Fresken am Rathause zu Schwyz — ist nach den Ausführungen des Bundesgerichtes betressend Tellskapelle <20. Juli I8gg) unhaltbar.
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