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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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198. 27. August 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. b. Dljchn. Buchhandel. 9681 Mein Lehrchef hatte verschiedenen Buchbindern in Nachbar orten Niederlagen von gangbaren und volkstümlichen Büchern, sowie von Zeitschriften gegeben, was allerdings kein sehr glattes Geschäft war, da die Leute schwer zur Abrechnung und Zahlung zu veranlassen waren. Diese Versorgung der Auchbuchhändler fiel aber bald weg, als die bekannten Grossosortimenter das Geschäft in die Hand nahmen. Dem Bahnhofsbuchhandel widmete mein Chef insofern Aufmerksamkeit, als zu den Hauptpersonenzügen ein Kolporteur mit entsprechender Literatur und einigen größeren Zeitungen geschickt wurde. Die Verwaltung der bayerischen Bahnen dachte damals noch nicht daran, Pachtgelder für einen derartigen Betrieb zu fordern. Dem Musikalienhandel gab mein Chef dadurch einen gewissen Antrieb, als er eine Musikalienleihanstalt einrichtete, die allerdings nur ein Absenker einer großen Leipziger Leihanstalt war. Diese und andere Erinnerungen tauchten wieder in mir auf, als ich die kürzlich erschienene siebente Auflage des eingangs er wähnten Buches in die Hand bekam: »Wie ich den Buchhandel erlernte.« Ein Versuch, das Technische wie das Geistige im Buchhandel auf unter haltende Art anschaulich zu machen. Aus dem Leben und der vielseitigen Praxis eines Fachgenossen von H. Starke. Siebente, völlig umgearbeitete und bedeutend vermehrte Auflage, herausgegeben von Hermann Oesterwitz. Mit Beiträgen von Ernst Challier-Gießen, Adolf Geipel-Berlin, H. Lincke-Leipzig, Paul Kretzschmar-Leipzig, Robert Hoff- mann jun.-Leipzig, K. L. Groß-Leipzig, Fritz Stolt- Charlottenburg, Gustav Uhl - Friedenau, C. Fritzsche- Stuttgart, Alfred Wendler-Braunschweig, Bruno Senf- Schöneberg, Carl Rühle-Leipzig, D. Schönwandt-Berlin, G. Hölscher-Köln. (VI, 402 S.) Leipzig, Verlag Gustav Uhl. Br. 4 O.-L. 5 Aus dem dünnen Heftchen von 1858 ist heute ein dicker Groß- oktavband von über 400 Seiten geworden. Die so sehr an sprechende erzählende Form der ersten Auflage des Starkefchen Werkes ist auch in der neuesten Auflage beibehalten worden und führt den angehenden jungen Buchhändler in leicht verständlicher Weise in die vielen Verrichtungen ein, die der Buchhandlungs- lehrling kennen und leisten muß. Dieser ursprüngliche Teil des Werkes wurde von Hermann Oesterwitz bearbeitet. Die neuen Mitarbeiter an dem Starkeschen Buche behandeln in abgeschlossenen Kapiteln den Musikalienhandel, das Barsortiment, den Kunst handel, den Lehrmittelhandel, das Kommissionsgeschäft, das Katalogisieren, das Antiquariat, dem Buchhandel feindliche Strömungen, die Geschichte des Buchhandels, ferner Druckpapier wesen, Reproduktionswesen, Herstellungswesen, Reklamedrucksachen, Verlagsvertrieb, Buchführung, Gehilfenbildung, Verlagsrecht usw. Schon diese Kapitelüberschriften dürften ersehen lassen, daß die neue Auflage von Starke eine vollständige Einführung in das gesamte buchhändlerische Wissen darstellt, die jeder Lehrchef seinem Lehrling in die Hand geben sollte, damit der junge Mann die im Geschäft erhaltene Anleitung durch das Lesen des Werkes befestigen kann und weitere, ausführlichere Belehrung darüber findet. Aber auch viele junge Gehilfen werden ihre Kenntnisse aus der siebenten Auflage von Starke sehr erweitern können. Das Buch von Starke hat Anspruch darauf, in seiner neuen Gestalt seinen alten Platz in der buchhändlerischen Fachliteratur auch fernerhin zu behaupten. Kleine Mitteilungen. Gesangbücher in Warenhäusern. — Die Papier-Zeitung veröffentlicht folgendes »Eingesandt«: »Die Vereinigten Gesangbuchfabriken haben sich alle er denkliche Mühe gegeben, ihre Ware den Warenhäusern fern zu halten. Dies ist ihnen zum großen Teil gelungen, und es wird heute denjenigen Warenhäusern, die sich von der Ware noch nicht trennen können, schwer, ihren Bedarf aus zweiter oder dritter Hand zu bekommen. Ihre Aufträge werden von den Fabrikanten zurückgewiesen, dagegen haben sich eine Anzahl Buch- und Schreibwarenhändler dazu hergegeben, den Waren häusern Gesangbücher zu beschaffen. In vielen Fällen, aber nicht immer, gelang es den Fabrikanten, die Aufträge als solche zu er kennen, und so gelang es einigen Warenhäusern, Gesangbücher Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. auszustellen. Fast täglich liefen bei den Fabrikanten Bestellungen ein, die bewiesen, daß die Warenhäuser versuchten, ihren Vorrat zu ergänzen. »Es ist bedauerlich, daß sich Händler finden, die dem Waren hause die Hand zur Besorgung der Ware bieten, also eines kleinen Nutzens wegen ihren Kollegen und sich selbst in den Rücken fallen. Allerdings haben mehrere Male größere Ge schäfte Gesangbücher einzukaufen versucht, ohne zu ahnen, daß diese durch zweite oder dritte Hand ins Warenhaus kommen sollten. In der Hauptsache aber setzten sich die Einkäufer mit kleineren Papierhandlungen in Verbindung. Werden diese Geschäfte als Lieferanten der Warenhäuser entdeckt, so werden sie gesperrt. »Es liegt aber sehr nahe, daß die Fabrikanten des Kampfes überdrüssig werden, falls dieser erfolglos bleibt, und den Warenhäusern direkt liefern. Sie überlegen auch, ob es nicht ratsam ist, die Namen derartiger Vermittler bekannt zu geben, ü.« Sächsisch-Thüringischer Buchhändler-Berband. E. B. — Die 27. ordentliche Verbandsversammlung des Sächsisch- Thüringischen Buchhändler-Verbandes findet am Sonntag, den 18. September 1910 in Stolberg im Harz im Hotel Schützen haus statt. (Vgl. die Anzeige im Amtlichen Teil d. Bl.) Schriftliche Genehmigung der Gesellschaft bei Über tragung von Anteilen einer Gesellschaft m. b. H. — Urteil des Reichsgerichts vom 5. Juli 1910. Bearbeitet von Rechts anwalt vr. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug verboten.) — Wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß die Anteile der Gesellschaft m. b. H. nur mit schriftlicher Geneh migung der Gesellschaft übertragen werden dürfen, ist dann eine Übertragung beim Fehlen dieser schriftlichen Genehmigung nichtig? Diese Frage ist von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit. Denn bei der Beliebtheit und Häufigkeit jener Gesellschaftsform gibt es heutzutage eine große Menge und gerade kleinerer Kapita listen, die mit Gesellschaften m. b. H. zu tun haben; für sie ist aber der Umstand, daß möglicherweise die Nichtigkeit einer Über tragung geltend gemacht werden kann, recht erheblich. Für den besonderen Fall hat nun das Reichsgericht die Frage verneint. Aus der Prozeßgeschichte ist folgendes wesentlich: Mit einem Stammkapital von 20 000 .X hatten drei Per sonen eine G. m. b. H. zum Fortbetrieb eines bereits bestehenden Geschäfts gegründet. 18 000 übernahm der jetzige Beklagte W., der feinen Anteil später an den Kläger abtrat und dafür ausgezahlt wurde. Einige Monate später geriet die G. m. b. H. mit einer Unterbilanz von 100 000 in Konkurs. Der Kläger verlangte von dem Beklagten W. Regreß, indem er außer anderen Gründen auch geltend machte, die in § 5 des Gesell schaftsvertrags für die Übertragung von Geschäftsanteilen vor gesehene schriftliche Form der Genehmigung seitens der Gesell schaft fei nicht erfüllt, und darum sei jene Übertragung der 18 000 ^ Anteile nichtig. Landgericht und Kammergericht in Berlin wiesen die Klage ab. Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Der 2. Zivil senat des Reichsgerichts führte begründend aus: »Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht jene Begründung nicht für zutreffend erachtet, weil der in Rede stehenden Bestimmung in § 15, die wesentlich die Sicherung des Beweises einer Übertragung im Auge habe, nicht die Tragweite beiwohne, daß ihre Nichtbefolgung die Nichtigkeit der Übertragung zur Folge haben sollte. Diese Annahme beruht tatsächlich auf hier nicht nachzuprüfender Vertragsauslegung und rechtlich ist sie nicht zu beanstanden. Für die Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung an einen Dritten ist die Genehmigung seitens der Gesellschaft gesetzlich nicht vorgeschrieben, nach § 15 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesell schaften mit beschränkter Haftung vom 20. Mai 1898 kann aber die Abtretung durch den Gefellschaftsvertrag von der Geneh migung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Geschieht das, so ist die Gültigkeit der Abtretung allerdings durch die Ge nehmigung bedingt. Daß aber diese Genehmigung im vor liegenden Falle erfolgt ist, hat das Kammergericht einwandsfrei festgestellt. Welche Tragweite im übrigen der Genehmigungs klausel beiwohnen soll, ist Sache der Vertragschließenden. Es ist 1260
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