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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1910
- Strukturtyp
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- 1910-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1910
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- Deutsch
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9778 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 200. 30. August 1910. zu seiner Stellungnahme gegen die als folgenschwer erkannte Neuerung. Herr Köhler hält sich für berechtigt, die in Rede stehende Einforderung von Druckpreisofferlen eine »fingierte« Sub mission zu nennen, und der Buchdruckerzeitung, die durch das Verhallen der offiziellen Zeitschrift des Buchdruckervereins zur Veröffentlichung gezwungen wurde, eigennützige Motive unterzuschieben, ohne einen Beweis für diese Verdächtigungen zu erbringen. Die Buchdruckerzeitung erteilt in ihrer Nummer 33 vom 14. August die Antwort darauf. Als Milderungsgrund kann Herr Köhler für sich höchstens den Umstand anführen, daß er berufsmäßig, also mehr der Not gehorchend als dem eigenen Triebe, eine Sache ver teidigen muß, die sich überhaupt nicht verteidigen läßt. Herr Köhler gesteht ein, daß »der Tarif bis heute noch nicht allgemein hat eingeführt werden können«, und gibt damit zu, daß diese Absicht bestanden hat und weiter besteht. Das Mißlingen der geplanten Durchführung aber wird jeder, der die Entwicklung mit offenen Augen verfolgt hat, keines falls auf die freiwillige Rücksichtnahme des Buchdruckervereins dem Verlagsbuchhandel gegenüber zurückführen dürfen, sondern viel eher auf den stillen passiven Widerstand der einsichtigen Buchdruckereibesitzer und nicht zum wenigsten auf die Auf klärungsarbeit des Deutschen Verlegervereins. Wenn ferner zugegeben wird, daß die leitenden Kreise des Buchdruckervereins sich jetzt bewußt geworden find, daß sie außer ihren eigenen gewerblichen Interessen besonders auch die ihrer Auftraggeber bei den zukünftigen Tarif-Ver handlungen zu vertreten haben, so kann dies schon als ein erfreulicher Erfolg angesehen werden. Ein weiteres Ergebnis liegt in der kundgegebenen Ab sicht, den Preistarif nunmehr insbesondere auf die Möglich keit der Ausnutzung »technischer Fortschritte« zu revidieren. Als dieser hervortrelende Mangel des Tarifs in der Denk schrift des Verlegervereins festgestellt wurde, bezeichnete der Buchdruckerverein diese Kritik als einen Ausfluß »vollkom menster Ahnungslosigkeit in technischen Dingen« (Erwide rung auf die von Paschte verfaßte Denkschrift. April 1909. S. 16). Diese Ansichten haben sich also geändert. Die deutschen Buchdruckereibesitzer haben es jetzt in der Hand, das Ergebnis der Revision des Preistarifs so zu ge stalten, daß der Geschäftsverkehr zwischen Buchdrucker und Verleger der bis dahin angenehme und beide Teile befrie digende bleibt. Dieses Endziel allein ist für das Vorgehen des Verlegeroereins stets maßgebend gewesen. Kleine Mitteilungen. Aufhebung der Konkurrenzklaufel. — Nach 8 75 des Handelsgesetzbuchs ist der Angestellte an eine etwa eingegangene Verpflichtung, sich nach Austritt jeglicher Tätigkeit für ein Kon- kurrenzunternehmen zu enthalten, nicht gebunden, wenn für ihn ein erheblicher Grund zur Kündigung vorlag. Der Beklagte I. war seit zwölf Jahren bei der klägerischen Firma P. tätig und hatte sich zur Jnnehaltung des Konkurrenzverbotes verpflichtet. Als Konventionalstrafe waren 500 ^ festgesetzt. Zwischen dem Reisenden und seiner Firma kam es nun dadurch zu Meinungsverschiedenheiten, das; die letztere Plötzlich den Provisionssatz auf die Hälfte herabsetzte. Der Reisende führt aus, daß er durch die willkürliche Herabsetzung der Pro vision erheblich in seinem Einkommen geschmälert worden sei, und daß dies als ein erheblicher Grund zur Kündigung im Sinne des § 75 des Handelsgesetzbuchs angesehen werden müsse. Das Kaufmannsgericht folgte den Einwendungen des be klagten Reisenden nicht, es verurteilte ihn vielmehr zur Zahlung der 500 Konventionalstrafe, indem es den Reisenden als an die Konkurrenzllausel gebunden erachtete. Die Herabsetzung des Provisionssatzes und die dadurch eingetretene Verminderung des Einkommens hätte den Reisenden allerdings berechtigt, zu kün digen und ohne Rücksicht auf die eingegangene Verpflichtung zum Konkurrenten zu gehen. Das hätte dann aber der Beklagte so fort tun müssen. I. hat jedoch noch erklärt, er werde sich be mühen, mit der gekürzten Provision auszukommen. (Papier-Zeitung.) * Zum Beitritt der Niederlande zur Berner Literar- Union. — Der von dem Präsidenten der Vll. Tagung des Ver legerkongresses in Amsterdam, Herrn W. P. van Stockum (Haag), in seiner Eröffnungsrede verheißene Gesetzentwurf zum Beitritt der Niederlande zur Berner Literar-U nion (vgl. Nr. 189 d. Bl.) ist der Zweiten Kammer der Generalstaaten am 22. August 1910 von der Regierung vorgelegt worden. Er umfaßt drei umfangreiche Artikel. Wir werden die deutsche Übersetzung als bald mitteilen. Urhcberrechtsschutz in der Türkei. (Vgl. Nr. 76,101 d. Bl.) — Der Entwurf des Gesetzes, betreffend den Schutz des Urheber rechts in der Türkei ist nach Annahme durch die beiden Kammern unterm 8./2I. Mai d. I. vom Sultan bestätigt worden und hat damit Gesetzeskraft erlangt. Inhaltlich stimmt das Gesetz in den Hauptzügen mit der mit geteilten Regierungsvorlage überein. Unter den durch die Kam mern vorgenommenen Änderungen sind die wichtigsten folgende: Der Bestimmung des Entwurfs, betreffend den Urheberschutz für Zeitungsartikel und dergleichen, ist der Zusatz hinzugefügt worden, daß, wenn aus anderen Blättern derartige Artikel ent nommen werden, die Quelle anzugeben ist. Die Schutzfristen, die nach dem Entwürfe 60 und 30 Jahre vom Tode des Urhebers ab laufen sollten, sind auf 30 und 18 Jahre herabgesetzt worden Die Gebühr für die Eintragung in das Urheberrechtsregister ist von '/g türkischem Goldpfund auf '/§ ermäßigt worden. Die Be stimmungen bezüglich der rückwirkenden Kraft des Gesetzes sind in dem Sinne abgeändert worden, daß für die vor Erlaß des Gesetzes ohne Erlaubnis des Verfassers oder dessen Erben ge druckten Werke die Erlaubnis nachträglich einzuholen ist. (Ncch einem Bericht des Kaiserlichen Generalkonsuls in Konstantinopel.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie« ) Ausführungsbestimrnungen zum Gesetz über die Stellen vermittlung. — Vom preußischen Handelsminister ist ein weiterer Erlaß zur Ausführung des Stellenvermittlungsgesetzes vom 2. Juni 1910 ergangen. Der Erlaß sagt u. a.: In der Festsetzung der den gewerbsmäßigen Stellenvermittlern zukommenden Gebühren ist zum Ausdruck zu bringen, daß die im 8 5 Absatz 1 des Gesetzes vor geschriebene Anhörung des Trägers des öffentlichen Arbeitsnach weises, der Vertreter der Stellenvermittler, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, stattgefunden hat. Eine Anhörung des Trägers des öffentlichen Arbeitsnachweises ist nur insoweit erforderlich, als es sich um die Festsetzung der Taxen für Berufe handelt, in denen durch den öffentlichen Arbeitsnachweis eine Stellenvermittlung stattfindet. Soweit es ohne besondere Kosten möglich ist, em pfiehlt sich eine gelegentliche Veröffentlichung der Taxen in ge lesenen Tageszeitungen. Zu den Stellenvermittlern gehören auch die Herausgeber von Stellen- und Vakanzenlisten. Auch für sie sind daher Taxen fest zusetzen. Als Gebühren kommen in Frage die Jnsertionsgebühren und die Bezugskosten (Abonnementsgebühren und Einzelverkaufs preis) der Stellen- und Vakanzenlisten. (Der Zeitungs-Verlag.) Geschäftliche Wetterkarten. — In Amerika verwenden viele Geschäftsleute zur Aufzeichnung der Geschäftsvorgänge Karten nach Art der Wetterkarte, auf denen die Schwankungen des Geschäftsgangs eingetragen werden. Im nächsten Jahre wird dieselbe Karte noch einmal verwendet, nur werden die Auf zeichnungen in einer anderen Farbe gemacht. Der Erfolg dieser Statistiken macht die kleine Mühe der Aufzeichnung vollauf be zahlt. Ein plötzlicher Rückgang im Geschäft wird halb so schwer empfunden, wenn man aus der Karte ersieht, daß um die gleiche Zeit des Vorjahres ein ähnlicher Rückgang eintrat. Aus den Beobachtungen auf den Karten lassen sich dann Anordnungen und Dispositionen über die Einstellung oder Entlassung von Personal, über Reklame und über hunderterlei kleine Dinge im voraus treffen. (Vossische Zeitung.)
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