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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1910
- Strukturtyp
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- Band
- 1910-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1910
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- Deutsch
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200. 30. August 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9779 Krankheit deS Handlungsgehilfen. — Der beklagte Papierhändler S hatte mit seinem Expedienten G. Gehalts- ausschluß im Krankheitsfalle vereinbart. Nachdem der Kläger zwei Tage krankheitshalber gefehlt hatte, meldete er sich, obwohl er noch nicht ganz gesund war, am dritten Tage wieder zum Dienst, wurde aber vom Beklagten nicht wieder eingestellt. S. berief sich auf die vertragliche Vereinbarung, nach der G. »im Krankheitsfalle« kein Gehalt beziehen sollte. Da letzterer bei be absichtigtem Wiederantritt tatsächlich noch krank war, so hätte der Kläger keinen Anspruch auf Gehalt, gleichviel ob er arbeitswillig war oder nicht. Der Expedient dagegen focht den Ausschluß des § 63 als ungültig an und wendete im übrigen ein, daß er als Arbeitswilliger des Gehaltes nicht verlustig gehen dürfe. Er sei allerdings bei Wiederantritt noch nicht ganz gesund gewesen, habe aber gerade unter dem Zwange der wirtschaftlichen Notlage die Arbeit wieder ausgenommen, um auf keinen Fall seinen Verdienst einzubüßen. Das Kaufmannsgericht entschied, daß es sich hier er übrige, über die Gültigkeit des Ausschlusses des § 63 des Handelsgesetzbuchs zu erkennen. Als der Kläger sich freiwillig zur Wiederaufnahme der Arbeit meldete, hätte der Beklagte ihn wieder einstellen und abwarten müssen, ob G. seiner Dienstpflicht nachzukommen etwa nicht imstande war. Nicht der Gehilfe, sondern der Chef habe hier Schuld an der plötzlichen Lösung des Arbeits- Verhältnisses. Dieser müsse daher auch den Kläger für den Rest der Vertragsdauer schadlos halten. Der Beklagte wurde dem gemäß zur Zahlung des Restgehalts bis Ablauf der Kündigungs frist verurteilt. (Papier-Zeitung.) Allgemeine Berlagsanftalt G. m. b. H. in Berlin. — Handelsregister-Eintrag (Firma-Anderung): In das Handelsregister L des Unterzeichneten Gerichts ist am 19. August 1910 folgendes eingetragen worden: Bei Nr. 7689 Wohnungskunst und Holzarchitektur Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Durch Beschluß vom 2. August 1910 ist die Firma geändert in: Allgemeine Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung und ist Gegenstand des Unternehmens: die Herausgabe von Zeit- und Reklameschriften. Berlin, den 19. August 1910. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte. Abteilung 122. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 200 vom 26. August 1910.) In Österreich verboten. — Das k. k. Landesgericht Wien als Preßgericht hat mit Erkenntnis vom 23. August 1910, Pr. XXXV 216/10/2, auf Antrag der k. k. Staatsanwaltschaft er kannt, daß der Inhalt des Druckwerkes: »James Grunert. Ein Roman aus Berlin ^V., mit sechs Bildern von E. Sartori, Privatdruck der Gesellschaft österreichischer Bibliophilen, Wien 1908, 2 Bände« und der jedem Bande lose beigelegten drei Illustrationen das Vergehen nach § 516 St.-G. begründe, und es wird nach § 493 St.-P.--O. das Verbot der Weiterverbreitung dieser Druck schrift ausgesprochen und nach § 37 Pr.-G. auf die Vernichtung der saisierten Exemplare erkannt. Wien, am 23. August 1910. (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 194 vom 26. August 1910.) Neusundländische Jnbiläumspostmarken. — Neufundland, die älteste englische Besitzung in der Neuen Welt, hat soeben zu seiner Dreihundertjahrfeier eine Reihe von Jubiläumsbriefmarken herausge^eben, die wohl bald geschätzte Sammelobjekte werden dürften. Es handelt sich, wie Abbildungen in der »va-il^ Ug.il« zeigen, um 11 neue Briefmarken ziemlich großen Formats in Werten von 1 bis 16 Cents, die Szenen aus der Geschichte der Kolonie und Bilder aus der Industrie darstellen. Die Eincent marke zeigt König Jakob, der an John Guy, einen Alderman der Stadt Bristol, einen Freibrief verlieh, nach dem dieser in Neufundland eine Niederlassung gründen durfte. Die Zweicent marke zeigt das Wappen der London- und Bristolgesellschaft, die die Entwicklung der Kolonie in die Hand nahm, die Dreicentmarke bringt eine Abbildung des Aldermans John Guy, der 1610 die erste dauernde Niederlassung gründete. Das Segelschiff, die »Endevour«, auf dem John Guy nach Neufundland gelangte, ist der Vorwurf der Viercentmarke. Der nächste höhere Wert (5 Cent) zeigt eine Abbildung der Stadt Cupids, eines Zentrums der neu fundländischen Fischerei, die Sechscentmarke stellt Lord Bacon dar, der bei der Kolonisation eine große Rolle gespielt hat. Die Acht centmarke ist eine Abbildung der Stadt Mosquito, die Neuncent marke stellt ein Holzfällerlager dar, die Zehncentmarke die Papier mühlen bei Grand Falls. Die beiden letzten Marken, 12 und 15 Cent, zeigen Bildnisse englischer Könige, und zwar die Zwölf centmarke König Edwards, die Fünfzehncentmarke König Georgs V. Dies ist die erste dem Verkehr übergebene Marke mit einem Bilde des neuen Königs. (Leipziger Tageblatt.) österreichische Jubiläumspostmarken. (Vgl. Nr. 166, 193 d. Bl.) — Die amtliche »Wiener Zeitung« meldet folgendes: Um den noch immer ziemlich regen Nachfragen des Publikums nach ganzen Sätzen der Jubiläumspostmarken zu genügen, hat die Postverwaltung Veranlassung getroffen, daß aus den bei den einzelnen Postämtern sowie bei der Postökonomie-Verwaltung noch vorhandenen unverkauften Marken verschiedener Werte nach entsprechender Sichtung ganze Sätze von 1 Heller bis zu 1 Krone oder von 1 Heller bis zu 10 Kronen zusammengestellt und ver kauft werden. Der Verkauf wird ausschließlich bei der Verschleiß- stelle des Hauptpostamtes in Wien vorgenommen werden. Da die erwähnten Vorbereitungs- und Sichtungsarbeiten längere Zeit in Anspruch nehmen, dürfte mit dem Verkaufe dieser neu zu bildenden Sätze in zirka 14 Tagen begonnen werden können. Die Verschleißstelle nimmt aber jetzt schon Vormerkungen ent gegen, die in der Reihenfolge des Einlangens effektuiert werden. Die Konkurrenzklausel im Anstellungsvertrag. — Der »Zeitungs-Verlag« entnimmt einer Korrespondenz die folgende Darstellung einer von der Deutschen Reichsregierung beabsichtigten gesetzlichen Regelung der Konkurrenzklausel im Anstellungs vertrag, zu welchem Zwecke der preußische Handelsminister gutachtliche Äußerungen der Handelskammern und der Kauf mannsgerichte eingefordert hatte: »Dem Reichstag dürften in der nächsten Session zur Regelung der Frage der Konkurrenzklausel zwei Vorlagen zugehen: eine Novelle zum Handelsgesetzbuch und eine zweite zur Ge werbeordnung, in denen die jetzt für kaufmännische und gewerbliche Angestellte geltenden Vorschriften über den Ge brauch der Konkurrenzklausel neu geregelt werden sollen. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Anwendung der Konkurrenzklausel bedingen, für den Handel und die Industrie verschieden sind, ist auch eine einheitliche Regelung für kaufmännische und technische Angestellte nicht in Aussicht genommen. Schon in dem Entwurf eines Gesetzes zur Aus übung der Gewerbeordnung vom Dezember 1907, das nicht zur Verabschiedung gelangte, hatte die Reichsregierung eine Regelung der Frage vorgeschlagen. Danach sollte eine Beschränkung in der Tätigkeit der Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auf einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nur dann statthaft sein, wenn während der ganzen Dauer der Be schränkung den Angestellten das zuletzt bezogene Gehalt voll weiter gezahlt wird. Diese Bestimmungen sollten aber keine Gültigkeit haben, wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens 8000 ^ bezieht. Der Reichstag hatte diese Vorschläge zugunsten der An gestellten sehr erheblich erweitert, indem er u. a. die Konkurrenz klausel nur bei einem Gehalt von 1500 ^ an für zulässig erklärte und auch nur dann, wenn sie geeignet sei, den Unternehmer vor Schäden zu bewahren, die durch Bekanntgabe von Betriebs geheimnissen entstehen könnten. »Die neuen Vorschläge der Reichsregierung beruhen auf dem Grundsatz der bezahlten Karenz. Es soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Prinzipals und denjenigen des Angestellten erreicht werden, indem dem Angestellten für die Beschrän kung, die ihm das Konkurrenzverbot auferlegt, der An spruch auf eine angemessene Entschädigung zugestanden wird. Die Entschädigung soll so bemessen werden, daß dem Angestellten für das erste Jahr nach seiner Entlassung mindestens ein Viertel, für das zweite Jahr ein Drittel und für das dritte Jahr das volle, zuletzt bezogene Gehalt gezahlt wird. Dabei ist für Handlungs gehilfen das Konkurrenzverbot auf drei Jahre beschränkt, während für technische Angestellte eine zeitliche Beschränkung nicht in Aus- 1272*
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