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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 201, 31. August 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 9823 Karl ProchaSka in Teschen. 9838 Julius Puttmann in Leipzig. 9848 Verlagsbuchhandlung Richard Carl Schmidt «L Co. in Berlin. 9853 Karl Siegisrnnnd in Berlin. 9844 *Ruland: Gedichte. Geb. 2 Geschichte der Bulgaren. 2 geb. 3 Theod. Thomas in Leipzig. 9866 Inwun: Der Lai86r 1888—1909. llsue ^uü. 3 50 -Z; ssb. 4 ^ 50 Verlag Jugendhort (Walther Bloch Nf.) in Berlin. v 4 Ohorn: Die Dichterfürsten. Geb. 3 VerlagSanstalt vorm. G. I. Manz in NegenSburg. 9847 *Allioli: Bild einer wahren Klosterfrau. 6. Aufl. 1 20-^; geb. 1 80 VerlagSanstalt vorm. G. I. Manz in Regensburg ferner: 9847 «Fabiolas Schwestern. 6. Aufl. 2 ^ 70 -Z; geb. 3 70 <Z. «Killermann: Vogelkunde. 2 ^ 50 «Lettner: Verlobungs- und Eheschließungsform. S.Aufl. 1-/L20H. «Reidelbach: Humoristische Erzählungen. 3 ; geb. 4 «Soengen: Hl. Josef. 2 40 geb. 3 *Steinberger: Wolfg. Roritzer. 2 geb. 2 ^ 69 «— Schwere Tage. 1 ^ 20 rZ; geb. 1 .k 70 «Landmann: Ludwig XIV. und seine Zeit. 1 20 -Z; geb. 1 70 H. R. Voigtländers Verlag in Leipzig. 9845 *Schulze u. Ssymank: Das deutsche Studententum von den. ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. 7 60 geb. 9 Max Waag in Stuttgart. 9852/53 Leyser-Heiß: Malz- und Bierbereitung. 11. Aufl. 1. Band. 12 60 geb. 13 .k 80 H. *— do. 2. Band. 12 geb. 13 ^ 20 -Z. *Brauer- und Mälzerkalender für Deutschland und Österreich 1911. 34. Jahrg. 3 Teile. 4 Hermann Walther in Berlin. 9842/43 xeb. 3 ^ 60 ^ Nichtamtlicher Teil. Die Lieferungspflicht des Verlegers. Eine Nachlese von N. L. Prager. (Vgl. Nr. 127, 128 d. Bl.i Ich habe nach dem Hinausgehen meines Aufsatzes einige Zeit vergehen lassen, um Äußerungen darüber zu erwarten. Diese sind allerdings recht spärlich erfolgt; ich glaube aber dennoch, auf sie zurückkoinmen zu sollen. Die Hoffnung, das Gutachten des hervorragenden Staatsrechtslehrers — jetzt kann ich den Namen ja nennen, es ist Professor La band in Straßburg — zu Gesicht zu bekommen, hat sich leider nicht erfüllt, obgleich seine Einsichtnahme mir in Aussicht gestellt war. Ich glaube nicht sehlzugehen, wenn ich annehme, daß Professor Laband in dieser Sache auf seiten des Buch handels steht. Borerst muß ich mich einer Unterlassung zeihen, die ich nachträglich gut machen will. Ich habe versäumt, das Gut achten des verehrten Kollegen vr. W. Ruprecht in Göttingen zu besprechen, das in Nr. 5 des Jahrgangs 1910 der Zeit schrift »Markenschutz und Wettbewerb« erstattet und auch im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel abgedruckt ist?) Herrvr. Ruprecht, der selbstverständlich einen Lieferungs- zwang des Verlegers nicht anerkennt, macht auf eine Er klärung des Borstandes des Börsenvereins vom 13. Oktober 1902 unter der Vorstandschaft Albert Brockhaus' aufmerksam, die von keiner Seite eine Anfechtung erfahren hat und die be weist, daß damals gar kein Zweifel in dieser Hinsicht be standen hat. Der Wichtigkeit dieser Erklärung wegen will ich sie hier nochmals anführen! >13. Okt. 1902, Nr. 1547. Auf eine Beschwerde eines Buchhändlers, daß ihm mehrere Firmen ihre Verlags artikel nicht liefern wollten, hat der Vorstand erwidert, daß eine allgemeine Lieferungspflicht ebensowenig im Buch handel wie in anderen Handelszweigen bestehe, und der Vorstand demnach nicht in der Lage sei, einen Zwang nach dieser Richtung hin auszuüben.« Herr vr. Ruprecht weist auch darauf hin, daß es »un ordentliche Sortimenter- gibt, die den Verleger zwingen, das Konto wenigstens zeitweise zu sperren, um endlich Ordnung zu schaffen. Dem will ich hinzufügcn, daß eine solche ») Vgl. Nr. 47 d. Bl. vom 28. Februar 1910. Red. Sperre jedenfalls an Wirkung erheblich gewinnt, wenn der Verleger dem Gesperrten auch gegen bar die Lieferung versagt. Das Recht, einem Sortimenter, der nach den Fest stellungen des Verlegers mit seinem Verlag geschleudert hat, sofort wenigstens das Weiterschleudern mit seinem Verlag zu unterbinden, muß nach Ruprecht der Verleger behalten, gerade um dem Sortiment zu dienen, gerade um des ge nossenschaftlichen Geistes willen, der im Börsenverein herrscht! Eine Feststellung, die einleuchtender nicht gedacht werden kann. Auch die Klarlegung des Verhältnisses des Börsenvereins zu den Verlegern, der Hinweis, daß nicht der Börsenverein die Lieferung sperrt, sondern die Verleger ersucht, einer Firma gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, ist dankenswert. »Der einzelne Verleger bestimmt also, auch wenn der Börfenverein gesprochen hat, das Matz der Unannehmlichkeiten, welche den treffen, der den Satzungen zu widerhandelt, und doch soll dieser Verleger sich nur »nach dem Beschluß des Börsenvereins - richten dürfen. - Des weiteren werden Widersprüche aufgedeckt, die die Begründung des Urteils des OLG. ausweist; namentlich in der Heranziehung der Verkehrsordnung als maßgebender Instanz. Der Verfasser hofft, das das Reichsgericht die Einwändc, die von seiten des Buchhandels gemacht sind, nicht un berücksichtigt lassen und dem Urteil des OLG. sich nicht anschließen wird. Ec schließt mit den Worten, die wohl jeder Buchhändler unterschreiben kann und wird! »Die Möglichkeit aber prompter Selbsthilfe der Verleger z. B. gegen eine Firma, die um die Weihnachts zeit massenhaft schleudert, ist für das Sortiment mehr wert als der mutmaßlich tote Buchstabe des Lieserungszwanges-. Man kann nur wünschen, daß diese ruhigen und sach lichen Auseinandersetzungen des Herrn vr. Ruprecht, die jede Phrase und jede Schönfärberei verschmähen, maß gebenden Ortes Beachtung finden! Ich wende mich nun zu den Gegnern. Nr. 24 des 17. Jahrgangs (1910) der Allgemeinen Buchhändlerzeitung wendet sich in der Abteilung »Aus dem Zettelpaket« gegen meine Ausführungen, die den Grundirrtum des Urteils des OLG. darin sehen! »daß es nicht anerkennen will, daß der genossenschaftliche Geist, der im Börfenverein 1277»
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