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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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9824 Biirl-Nblatt s, d. Dgchn. Buch-and-I Nichtamtlicher Teil. 201, 31. August ISIS. herrschen soll und herrscht, nicht seine Schranken finden soll in positiven Bestimmungen der Satzungen und der Verkehrs ordnung, und daß es behauptet, daß aus dem Zweck und Wesen des Börsenvereins unter Berücksichtigung seiner Ent wicklungsgeschichte usw. etwas gesolgert wird, wofür ein Beweis nicht erbracht zu werden braucht«. Der Verfasser findet, daß dies ein Irrtum sei, aber nicht des Ge richts, sondern Pragers. Zum Beweis dafür führt er an, daß gerade, weil es an derartigen positiven Bestimmungen sowohl in den Satzungen, wie in der Verkehrsordnung bisher gefehlt hat, das Gericht in eine ein gehende Untersuchung über Wesen und Zweck des Börsen vereins eingetreten ist, auf die sich das Urteil aufbaut. Darauf kann ich nur erwidern, daß dies nicht ein Irrtum Pragers, sondern des Zetlelpaketlers ist. Die Satzungen legen, wie ich ausführlich dargelegt habe, in zwei langen Paragraphen, die Pflichten einerseits, die Rechte andrerseits dar, die der Eintritt in den Börsenvcreins auferlegt bzw. verleiht, und weder in dem einen, noch in dem andern Paragraphen ist ein Sterbenswörtchen zu finden, das die Pflicht des Verlegers, an jedes Vereinsmitglied seinen Verlag zu liefern, oder das Recht des Sortimenter-Börsenvereins mitgliedes, eine solche Lieferung zu fordern, auch nur andeutet. Es bedurfte aber gar nicht der Einfügung eines solchen Satzes in die Verkehrsordnung, wie Kantate 1910 einzufügen beschlossen worden ist, ja meines Erachtens ändert ein solcher Zusatz gar nichts an den bestehenden Rechts- und Pflicht verhältnissen. Ist ein solches Recht oder eine solche Pflicht nicht ausdrücklich gewährt bezw. auferlegt, so bestehen beide eben nicht, und keine Interpretation kann sie in dem genossenschaft lichen Charakter des Börsenvereins schlummernd erblicken. Das sind aber die Schranken, die die positiven Bestimmungen des bestimmten Vereins dem allgemeinen Genossenschafts gedanken anweisen, und deren Respektierung habe ich gefordert. Ich bestreite also auf das entschiedenste, daß es an der artigen positiven Bestimmungen in den Satzungen und in der Verkehrsordnung bisher gefehlt hat: sie sind da, und zwar in den Bestimmungen über die Rechts, die das einzelne Vereinsmitglied beanspruchen, und die Pflichten, deren Er füllung von ihm verlangt werden kann. Wer dies nicht anerkennt, verletzt die alte Rechtsregel, daß man eine Gesetzesbestimmung wohl auslegen, nicht aber etwas in sie hineinlcgen soll. Ich muß auch bestreiten, daß eine Nichtachtung des Börsenvereins darin liege, wenn der Verleger sich für be rechtigt hält, »aus eigene Faust diejenigen Sicherungen von dem Sortimenter zu verlangen, die er zum Schutze seiner Interessen für erforderlich hält-, wenn der Börsenverein mangels Beweise es ablehnt, über den Beschuldigten die Sperre zu verhängen. Ich halte dies vielmehr für eine wirk same Ergänzung der dem Börsenverein verliehenen Befugnisse. Es ist bekannt, daß der Börsenverein nur auf Grund ge- lissentlicher Zuwiderhandlung gegen seine Satzungen und Ordnungen einschreiten kann; es ist ferner bekannt, daß das Verfahren ein ziemlich langwieriges ist und sein muß, und daß infolgedessen ein Schleudere! lange Zeit seine Kollegen schädigen kann, ehe ihn die Vergeltung erreicht. Der einzelne Verleger kann dagegen mit seinem Eigentum frei schalten und deshalb einem Schleuderer das Handwerk alsbald legen. Dazu bedarf er aber der Berechtigung, auch seinerseits Siche rung von dem Schleuderer zu verlangen, daß er sich in Zu kunft Verfehlungen nicht zuschulden kommen lassen werde. Ich weise auf den Schluß des Aufsatzes von vr. Ruprecht hin, den ich oben erwähnt habe und der denselben Gedanken noch schärfer ausspricht. Der Artikel der Allgemeinen Buchhändlerzeitung hat mich in einen, wenn auch nur zeitlichen Zusammenhang mit einem Aufsätze von Gustav Horn in Danzig gebracht, den ich nunmehr besprechen will. Herr Horn hat einmal im Inseratenteil des Börsen blatts für den Deutschen Buchhandel, Nr. 129 vom 8. Juni 1910 auf Seite 6843 eine »Sortimenter-Antwort auf die neu in die Verkehrsordnung eingefügte Bestimmung: Ein Lieferungszwang der Buchhändler untereinander besteht nicht«, veröffentlicht, ferner eine Auseinandersetzung über denselben Gegenstand im Sprechsaal der Nr. 137 vom 17. Juni 1910. Betrachten wir zuvörderst die »Sortimenter- Antwort«. Herr Horn erklärt, daß er bisher an die Notwendigkeit, einer Lieferungspflicht zwischen den einzelnen Börsenvereins- mitgliedern geglaubt habe. Er fürchtet, daß die Festlegung des Nichtbestehens der Lieferungspflicht in der Verkehrsordnung dazu führen kann, unsere bestehenden Einrichtungen, die sich jahrelang als gut bewährt haben, zu erschüttern und zu schädigen. Als Grund gegen die Ansicht, daß ein Lieferungszwang nicht existiert, führt Herr Horn an, daß im kaufmännischen Betriebe das Gesetz bei einer Bestellung auf Angebot deren Ausführung zusichert, wenn ihre Gebundenheit nicht gleich zeitig durch Ausdrücke wie »freibleibend« oder »ohne Obligo« ausgeschlossen wird, und fügt hinzu: »Nicht so bei uns im Buchhandel«. Der erste Satz ist richtig, die Hinzusügung ist falsch. Auch im Buchhandel ist ein direktes Angebot für den Anbittenden bindend, falls das Angebot nicht freibleibend gemacht war, und falls der Empfänger des Angebots ohne schuldhaften Verzug bestellt. Herr Horn verwechselt nur ein direktes Angebot an eine bestimmte Person mit einem An gebot an eine unbestimmte Anzahl von Personen, wie dies eine Anzeige in einer Zeitung oder Zeitschrift, also auch in dem Börsenblatt darstellt. So ist gerichtlich entschieden worden, daß ein Angebot in dem Teile des Börsen blattes: »Angebotene Bücher« auch bei umgehender Be stellung nicht eine Verpflichtung aus Lieferung in sich schließt. Wie viel mehr noch ein Angebot unter »Fertige Bücher«! Ein solches Angebot bindet den An bietenden in keiner Weise; es ist gar kein Angebot im Rcchtsstnne, vielmehr nur ein Antrag, und der Bestellende macht erst das Angebot, das derjenige, der den Antrag ge macht hat, annehmen oder ablehnen kann, buchhändlerisch gesprochen: er kann die Bestellung ausführen oder nicht. Mit diesen Darlegungen wird also gar nichts bewiesen. Herr Horn gesteht zu, daß die Verleger von einer Lieserungsverweigerung nur selten Gebrauch machen werden, wie dies bisher auch nur selten geschehen ist, obwohl viel leicht mit Ausnahme des Herrn Horn und einiger weniger anderer Kollegen, niemand an dem Rechte des Verlegers, mit seinem Eigentum nach eigenem Ermessen verfahren zu dürfen, gezweifelt hat. Der Verleger hat doch seine Bücher zum Hingeben, nicht zum Behalten. Weigert er also einem anderen Buchhändler die Lieferung, so kann man wohl an nehmen, daß ihn wohlerwogene Gründe dazu veranlassen. Eine Lieferungsverweigerung, im größeren Maßstabe ange wendet, würde vor allem den Verleger schädigen, und das eigene Interesse ist der beste Regulator dieser Berechtigung. Ebenso schützt den Sortimenter Z 826 des Bürgerlichen Ge setzbuchs, wenn der Verleger, lediglich um dem Sorti menter vorsätzlich Schaden zuzufügen, eine Bestellung nicht aussllhrt *) Ich kann Herrn Horn in der Tat beruhigen; die Hin zusügung der Bestimmung: »Ein Licfsrungszwang der *) 8 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet: »Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Anderen vor sätzlich Schaden zusügt, ist dem Anderen zum Ersätze des Schadens ! verpflichtet.»
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