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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 201, 31, August 1910 Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9825 Buchhändler untereinander besteht nicht» wird in dem Verkehr zwischen Verlag und Sortiment nichts ändern. Eine Befürchtung in dieser Hinsicht ist grundlos, da eine rigorose Ausführung dieser Bestimmung wider das eigene Interesse des Verlegers ist. Die meisten Verleger sind heute froh, ihre Ware los zu werden, und bei der anhaltenden Vermehrung der Produktion dürfte eine Änderung hierin kaum eintreten. Gibt es doch Verleger, die, um ihre Werke L cond, unterzubringen, zur Hinzufügung fingierter Bestell daten greifen und dies — stehe Sprechsaal einer der letzten Nummern des Börsenblatts — als eine Usance ansehen, welcher Ansicht ich allerdings nicht beipflichten kann. Bei läufig gesagt, ist die Hinzufügung eines fingierten Bestell datums eine Vorspiegelung falscher Tatsachen, die unter Um ständen auf Grund des ß 263 des Strafgesetzbuches geahndet werden kann. Gezwungen wurde der Buchhandel zur Hinzufilgung einer entsprechenden Bestimmung durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden, dem gegenüber Stellung ge nommen werden mußte, nicht zum wenigsten auch im Interesse des Sortinienls. In seinem Sprcchsaalartikel (Börsenbatt Nr, 137 vom 17, Juni 1910) gibt Herr Horn eine Darstellung des Pro zesses und der ihm vorhergegangenen Tatsachen, die fast durchgehend unrichtig ist. Herr Horn sagt: »Dem Verleger S, wurde seine An klage gegen den Sortimenter F, wegen Schleudere! vom Börsenverein zurückgewiesen aus Mangel an genügenden Be weisen», Dies ist nicht richtig, denn S, hat gar keine An klage gegen den Sortimenter F, erhoben, vielmehr ist diese vom Buchhändler M, ausgegangen. Ferner sagt Herr Horn: »Darauf übte er Selbsthilfe.» Auch dies ist nicht richtig, S, hat sofort, als ihm ein Beweis der Schleuderet gegeben wurde, den er für sich als ausreichend ansah, die Selbsthilfe geübt, also weit früher, als der Vereinsausschuß zu dem Ergebnis kam, daß ein genügender Beweis für eine geflissentliche Schleuderei nicht erbracht worden sei, — So ließen sich die Ausführungen des Herrn Horn fast Wort für Wort widerlegen. Ich will es aber bei diesen Proben bewenden lassen. In derselben Nummer des Börsenblatts bespricht Herr Franz Brüning-Danzig mein Gutachten, Ohne Gründe dafür anzugeben und ohne meine Ausführungen zu wider legen, erklärt er, daß er sich dem Urteilsspruche des Ober landesgerichts in Dresden und den Gutachten der Herren Geheimräte Köhler und Schulz anschließe. Unter diesen Umständen ist es mir natürlich unmöglich, mich mit Herrn Brüning auseinanderzusetzen. Auch Herr vr, B, Lehmann hat im »Deutschen Sorti menter» ein Gutachten über die Lieferungspflicht des Ver legers erstattet, das er das »Gutachten eines Sortimenters» über diese Frage nennt. Leider hat auch er es nicht für nötig gehalten, die Sätze, die er aufstellt, zu begründen, er hat ebensowenig versucht, meine Auseinandersetzungen zu widerlegen. Ich will deshalb nur einiges heraus greisen, Herr vr, Lehmann sagt in Punkt 2 seines »Gutachtens»: »Die Allgemeinheit der Interessenten für ein beliebiges Buch wird im Buchhandel dem Verlags gegenüber repräsentiert durch den Sortimentsbuchhandel. Sowie jeder das Recht hat, sich den jenigen Sortimenter zu wählen, durch den er seine Bücher bezieht, so hat er das Recht, jedes vom Staat durch Verlags recht geschützte Buch durch diesen Sortimenter zu beziehen.» Punkt 3 lautet: »Das ist eine Konsequenz der Verkehrs- sreiheit. Es wäre umgekehrt eine Unterbindung der Verkehrs- freiheit, ivenn der Staat 1, einem einzigen ein Monopol auf die Herstellung und — dazu 2. ebendemselben noch ein Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 77. Jahrgang. Monopol auf die Auswahl innerhalb des legitimen Zwischen handels einräumen wollte.« In Punkt 4 sagt Herr vr. Lehmann: »Wenn der Sortimentsbuchhandel der Vermittler des Publikums ist für den unbehinderten und unbeschränkten Bezug des Monopol gegenstandes, so geht auf ihn also das Recht der Allgemein heit Uber, das Buch ungehindert vom Verleger zu be ziehen« Einen Beweis für diese Behauptungen gibt Herr vr, Lehmann nicht. Der Satz: »Das ist eine Konsequenz der Verkehrsfreiheit. , .» kann doch unmöglich als ein solcher gelten. Im sechsten Satz behauptet Herr vr, Lehmann, daß aus den ersten fünf hervorgehe, daß im allgemeinen Inter esse des Publikums der Verleger eine Lieferungspflicht an jeden Sortimenter (Karl) habe und daß es noch ein zweites Allgemein-Interesse gebe, »welches in der Er haltung des Sortimenterstandes beruht«. Auch hierfür bleibt Herr vr, Lehmann den Beweis schuldig, und es ist ihm darauf wohl nur zu erwidern, daß es im Allgemeininteresse des Publikums höchstens liegt, ein Buch zu erhalten, daß daraus aber eine Lieferungspflicht des Verlegers an jeden Sortimenter keineswegs folgt. Ebensowenig hat er bewiesen, daß der Mangel einer Lieferungspflicht des Verlegers die Erhaltung des Sortiments bedrohe. Punkt 19 lautet: »Das erste Argument des Herrn Prager für das willkürliche Aussperrungsrecht des Verlegers gegen den Sortimenter ist im wesentlichen: daß er ein persönliches Interesse daran haben und das Börsenvereinsgericht ihm nicht genügend beispringen könnte». — Davon habe ich kein Wort gesagt. Es handelt sich auch gar nicht um ein will kürliches Aussperrungsrecht des Verlegers, sondern um ein wohlerworbenes Recht auf sein Eigentum, das bis jetzt in jedem Kulturlands noch geschützt ist. In Punkt 21 heißt es: -Herr Prager sagt: »Die Aus- lieferungspflicht des Verlegers würde ihn seines Eigentums rechtes vollkommen berauben. Die Literatur ist aber ein allgemeines Gut, ebenso wie der Boden im Vaterlandei — Kann man mit dem auch gegen die Allgemeinheit sündigen, und ist dessen Privatbesitz durch kein Gesetz beschränkt? Durch keine Enteignung? Trotzdem daß der Bodenbesitz älter ist wie jedes Recht und jedes Gesetz; während das Verlagsrecht überhaupt erst durch ein Gesetz künstlich geschaffen ist.« Die Begründung »Die Literatur ist eiu Gemeingut wie der Boden im Vaterlands» ist charakteristisch dafür, wie leicht sich Herr vr, Lehmann die Widerlegung macht. Wer hat je davon gehört, daß jemand seinen Grund und Boden jedem überlassen müsse, der ihn käuflich zu erwerben wünscht? DaS verlangen ja nicht einmal die Bodenreformerl Wenn er htnzufügt, daß der Privatbesttz an Grund und Boden durch eine Enteignung dem Grundbesitzer genommen werden kann, so sollte er doch wissen, daß eine solche Enteignung nur im öffentlichen, nie aber im Privatinteresse geschieht. Ich habe gerade diese Frage in meinem Gut achten ausführlich behandelt und den Unterschied zwischen Privatinterefse und allgemeinem Interesse klargestellt. Ich nehme an, daß diese Ausführungen genügen, um das Gutachten des Herrn vr, B, Lehmann zu kennzeichnen. Es ist ja jedem unbenommen, der es ausführlich kennen zu lernen wünscht, es im »Deutschen Sortimenter» nachzulesen. Ich habe dieses Gutachten nur erwähnt, weil ich Herrn vr. Lehmann nicht Gelegenheit geben wollte, sich einzubilden, daß sein -Gutachten» unanfechtbar sei. 1278
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