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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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10092 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 206, 6. September 1S10. Sanatorium, Freifahrt in einem Luftschiff und kostenfreie Bestattung. Dieses oder ein ähnlich ausgestattetes Heft scheint auch auf Umwegen in die Redaktion der »Aerztlichen Mitteilungen« gelangt zu sein; denn in Nr. 31 dieser Zeitschrift wird die hier in Kürze wiedergegebene Ankündigung der kosten losen ärztlichen Beratung wörtlich abgedruckt und hieran die Frage geknüpft: »Spiegelfechterei oder traurige Wahrheit?« Auch die »Tägliche Rundschau« will nicht daran glauben, daß sich Arzte in den Dienst dieses Instituts gestellt haben und spricht nur die Hoffnung aus, die Ärzte-Vereine würden der Sache auf den Grund gehen. Wir haben jedoch einst weilen keine Veranlassung zu bezweifeln, daß Ärzte ebenso wie manche Schriftsteller in den Dienst des Zugabeunwesens getreten sind. Dieses feine System, das offenbar ernstlich bemüht ist, Schriftsteller, Verlagsbuchhändler, Sortimenter, Arzte, Ver sicherungsagenten usw. aufs Trockene zu setzen, greift immer weiter um sich. Die Kundenroman-Verleger liefern ihre Romane in vielen Tausenden von Heften an jeden Kauf mann, der sie von ihnen verlangt, und sorgen auf diese Weise für die umfassendste Verbreitung der Inserate, die in den Romantext eingeschaltet sind und die ihm natürlich glänzend bezahlt werden. Ich habe schon auf Seite 138 halt gemacht; aber auf Seite 140, 142 und 144 des roten Heftes folgen weitere Inserate — da wird ein Schuhcreme, ein Metallputzmittel, ein Malzkaffee, ein Geheimmittel für Frauen und dergleichen mehr angepriesen, und man kann sich ungefähr vorstellen, in wieviel Lieferungen der Kunden roman zerfällt, wenn das Heft schließlich überhaupt nur noch 12 Textseiten enthält. Je dünner die Hefte, um so häufiger muß natürlich das Mädchen zum Kaufmann laufen, um »ungeniert« die Fortsetzung zu verlangen. Noch haben wir kein gesetzliches Mittel gegen diesen Unfug, und darum müssen wir uns zunächst selbst helfen und in Wort und Schrift gegen das Zugabeunwesen kämpfen. Namentlich müssen wir die Frauen aufklären, damit diese die Einkäufe ihrer Leute besser überwachen. Die Hausfrauen sind viel zu harmlos in dieser Sachs; aber wenn sie darauf aufmerksam gemacht werden, daß sie schließlich doch die Romane und die damit verknüpfte große Propaganda mit bezahlen müssen, und daß diese Hefte größtenteils zur ver derblichsten Schundliteratur gehören, so werden sie diesem Gegenstände die Aufmerksamkeit schenken, die er bean spruchen kann. Es ist übrigens sehr interessant, zu sehen, wie sehr sich hier die Interessen des Schriftstellers und Verlags buchhändlers mit denen des reellen Warenhandels decken — Beweis genug, daß sich dis einzelnen Berufskreise nicht ab schließen, sondern sich, wo irgend gemeinsame Interessen in Frage kommen, vereinen müssen, um gegen derartige Miß bräuche mit Erfolg anzukämpfen. Fr. H. Über das Einlegen von Briefen in Ausland Postpakete. Von Ober-Postassistent Langer. Nach Artikel 14 des Weltpostvertrags, betreffend den Aus tausch von Postpaketen, vom 26. Mai 1906, ist verboten, Pakete mit der Post zu versenden, die, außer anderen Dingen, Briefe oder Angaben enthalten, die die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben. Doch ist es gestattet, die offene Rechnung, wenn sie keine anderen Angaben als solche enthält, die das Wesen der Rechnung ausmachen, und eine einfache Abschrift der Auf schrift des Pakets mit Angabe der Adresse des Absenders in die Sendung eiuzulegen. Gleichzeitig läßt aber dieser Artikel 14 zu, daß seine Wirkung aufgehoben ist, wenn zwischen den vertragschließenden Ländern diesbezüglich andere Abmachungen abgeschlossen werden. Von diesem Rechte haben viele Post verwaltungen gegenseitig Gebrauch gemacht Im Nachstehenden folgen die mit Deutschland im Vertragsverhältnis stehenden Länder alphabetisch, die über die Zulässigkeit der Einführung von Briefen und Paketen durch die Post aus Deutschland Ausnahmebestim mungen eingeführt haben. Gleichzeitig sei bemerkt, daß Deutsch land dieselben Bestimmungen für die Einfuhr in Deutschland gelten läßt, die das Absendungsland für seine Einfuhr erlassen hat. Die besonderen Abmachungen beziehen sich auf Postpakete und Postfrachtstücke, sofern nicht Besonderheiten bestehen. Bosnien-Herzegowina: Die Beifügung eines für den Empfänger bestimmten Briefes, sowie einer Abschrift der Auf schrift ist gestattet. Dänemark: Die Beifügung eines Briefes, sowie einer Rech nung und einer Abschrift der Aufschrift ist gestattet; mehrere Briefe zusammenzupacken ist jedoch nicht statthaft. Frankreich mit Corsica, Monaco: Briefe und sonstige schriftliche Mitteilungen dürfen den Paketen nicht nicht beigepackt sein. Es ist jedoch gestattet, die in den Paketen befindlichen Waren mit Marken oder Zetteln, die die Nummern und die zur Erkennung erforderlichen Angaben enthalten, zu versehen und ihnen Zirkulare, Prospekte mit Angaben über das Wesen und die Eigenschaften der Waren und die Gebrauchs- oder Nutzanweisung beizufügen. Prozeßakten können als Pakete versandt werden. Großbritannien und Irland: Postfrachtstücke, die aus Prozeßakten, Schiffs- und Havariepapieren oder Manuskripten bestehen, sind statthaft. Italien mit San Marino: Bei Postfrachtstücken ist der Einschluß von offenen oder versiegelten Korrespondenzen strafbar. Auch sind Zeitungen und andere periodische Veröffentlichungen, die nicht über zwei Bogen stark sind, von der Beförderung aus geschlossen. Die Beigabe einer Rechnung ist gestattet. Luxemburg: Die Beifügung eines für den Empfänger des Pakets bestimmten Briefes, sowie einer Rechnung und einer Abschrift der Aufschrift ist gestattet. Dagegen ist das Einlegen von Briefen oder sonstigen die Eigenschaft einer Mitteilung tragenden Schriftstücken, sowie das Zusammenpacken von Gegen ständen für verschiedene Empfänger verboten. Norwegen: Die Beifügung eines für den Empfänger des Pakets bestimmten unverschlossenen Briefes, sowie einer Rechnung und einer Abschrift der Aufschrift ist gestattet. Dagegen dürfen verschlossene Briefe den Paketen nicht beigepackt sein. Österreich-Ungarn mit Liechtenstein: Die Beifügung eines für den Empfänger des Pakets bestimmten Briefes, sowie einer Rechnung und einer Abschrift der Aufschrift ist gestattet. Portugal: Verschlossene und offene Briefe eines weniger als sechs Monate zurückliegenden Datums dürfen in Postpakete nicht eingelegt werden. Rumänien: Die Beifügung eines für den Empfänger des Pakets bestimmten Briefes sowie einer Rechnung oder anderer auf den Paketinhalt bezüglichen Schriftstücke und einer Abschrift der Aufschrift ist gestattet. Rußland: Die Beifügung eines unverschlossenen Briefes sowie einer Rechnung und einer Abschrift der Aufschrift ist ge stattet. Dagegen dürfen verschlossene Briefe den Sendungen nicht beigepackt sein. Findet sich bei der zollamtlichen Ab fertigung ein verschlossener Brief in einer Paketsendung vor, so wird russischerseits ein Strafgeld von 1 Rubel für jedes Lot (etwa 12"/i x) vom Empfänger eingezogen. Schweiz: Den Paketen nach der Schweiz dürfen briefliche Mitteilungen, die an den Empfänger der Sendung gerichtet sind, beigefügt werden, auch ist die Beifügung einer Rechnung und einer Abschrift der Aufschrift gestattet. Dagegen ist es untersagt, Briefe an dritte Personen in die Pakete aufzunehmen. Ferner ist verboten, mehrere für verschiedene Personen bestimmte post zwangspflichtige Gegenstände, zu denen in der Schweiz ver schlossene Briefe, Postkarten, politische Zeitungen, die wöchent lich mindestens einmal erscheinen, und verschlossene Sen dungen jeder Art bis zum Gewicht von ö gehören, zu einer Sendung zu vereinigen. Postzwangspflichtige Zeitungen dürfen in Paketen überhaupt nicht versandt werden, doch kann auf zuvorigen Antrag der Empfänger die oberste schweizerische Postbehörde Ausnahmen von diesem Verbot unter gewissen Be dingungen zulassen. In Pakete nach Orten in Belgien, Bulgarien, Finnland,
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