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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1910
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- Deutsch
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- Saxonica
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206. 6. September 1910 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt ». d. Dtschn. Buchhandel. 10093 Gibraltar, Griechenland, Großbritannien und Irland, Italien, Kreta, Malta, Montenegro, Niederlande, Portugal, Schweden, Serbien, Spanien und Türkei dürfen Briefe nicht beigelegt sein. Es ist nur gestattet, in ein Postpaket eine offene Rechnung ein- zuschließen, die keine anderen Angaben enthält als solche, die das Wesen der Rechnung ausmachen. Ferner ist die Einlegung einer einfachen Abschrift der Aufschrift mit Angabe der Adresse des Absenders gestattet. Außereuropäische Länder. Australischer Bund (Neu- Süd-Wales mit Inseln Norfolk und Lord Howe, Queensland, Süd-Australien, Tasmanien, Victoria und West-Australien): Die Postpakete dürfen Rechnungen, Drucksachen, Preisverzeichnisse und Auskünfte enthalten, die sich auf den Paketinhalt beziehen. Pakete, die Gegenstände für andere Personen als die Paketempfänger enthalten, können zu Lasten dieser mit der doppelten Taxe belegt werden, die bei getrennter Versendung der Gegenstände zu er heben gewesen wäre. Pakete, deren Verpackungsstoff briefliche Mitteilungen trägt, unterliegen zu Lasten des Empfängers einer Geldstrafe von 6 Pence. Vereinigte Staaten von Amerika mit Guam, Hawai, Kanalzone von Panama, Philippinen, Portorico, Tu- tuila: Briefe, Postkarten und Schriftstücke, mit Ausnahme einer offenen Rechnung oder Faktura, dürfen iu die Postpakete nicht eingelegt werden. Die amerikanische Postverwaltung belegt die in den Postpaketen etwa Vorgefundenen Briefe mit dem doppelten Porto. Kleine Mitteilungen. * Bücherdiebstahl. — Vor einigen Tagen sind in der Kgl. Universitätsbibliothek in Marburg folgende Bücher ent wendet worden: 8i6ver8, ^trilra. 1891. Sollten diese Bücher Antiquariaten angeboten werden, so wird um sofortige Mitteilung an die Universitätsbibliothek in Marburg gebeten. * Diebstahl von Handzeichnungen Menzels. — Im Hause eines bekannten Berliner Großkaufmanns sind 4 wertvolle Original- Handzeichnungen von Menzel entwendet worden, die »Heines Grab«, »Linas Kamm«, »Vier preußische Grenadiere« und das »Porträt einer Sängerin« darstellen. (Vossische Ztg.) * Gestohlene Bibliotheksbücher. — Nach einer Mitteilung in der »Neuen Freien Presse« wurden einem Münchener Anti quar zwölf wertvolle Bändchen zum Kaufe angeboten, die der Antiquar als Eigentum der Nationalbibliothek in Neapel erkannte. Eine Haussuchung bei dem Anbietenden, einem Professor Zaniboni in Neapel, soll dreihundert weitere Bände seltener Werke zutage gefördert haben, die gleichfalls aus dortigen Bibliotheken stammen. Anzeige und Haftbefehl sind erfolgt. Wann liegt eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauche vor? Urteil des Reichsgerichts. Bearbeitet von Rechtsanwalt Or. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.)— Nach dem literarischen Urheberrechtsgesetz sind Abbildungen auch technischer Art geschützt und dürfen ohne Genehmigung des Verfassers, gleichviel auf welche Weise, nicht vervielfältigt werden. Eine solche Vervielfältigung ist aber dann gestattet, wenn sie lediglich dem persönlichen Gebrauche dienen soll. Zu der Frage, wann ein solcher persönlicher Gebrauch vor liege, hat sich nun das Reichsgericht in bemerkenswerter, allseitig interessierender Weise ausgesprochen. K. hatte von einer Zeichnung des G. eine Lichtpause ge fertigt und sie einem anderen überlassen, damit dieser danach die Fassade des K.schen Hauses ausführe. Er wurde darauf wegen Vergehens gegen 88 1, 38 des literarischen Urheberrechtsgesetzes vom Landgericht Essen verurteilt. Seine Revision hatte keinen Erfolg. Der 5. Strafsenat des Reichsgerichts führte viel mehr aus; Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Es ergibt sich als Annahme der Strafkammer, daß der An geklagte die von ihm gefertigte Lichtpause von der Zeichnung G.s zur Herstellung seiner Hausfassade von einem anderen Werkmeister als G. benutzen lassen wollte, wie er dies auch getan hat. Danach kann von einem persönlichen Gebrauche, den er mit der Ver vielfältigung bezweckt hätte, überhaupt nicht die Rede sein. Ein solcher könnte in Frage kommen, wenn er für seine Person die Lichtpause gebrauchen wollte, z. B. um aus ihr für sich Belehrung zu schöpfen, sei es durch Betrachtung, sei es durch Üben im Nachzeichnen u. dgl. Ein persönlicher Gebrauch liegt dagegen nicht vor, wenn die Zeichnung einem anderen Werkmeister als deren Verfertiger überlassen werden soll und überlassen wird, damit dieser andere Werkmeister nach den Regeln seines Handwerks und in Ausführung eines ihm übertragenen und von ihm ver tragsmäßig übernommenen Werkes die Zeichnung benutzt und verwertet. Das ist das Gegenteil eines persönlichen Gebrauchs. Danach fällt die hier fragliche Vervielfältigung unter das Verbot des § 16, Absatz 1. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 15, Absatz 2 ist daher überhaupt kein Raum. Die Annahme der Strafkammer, daß eine Zeichnung für Fassadenputzarbeiten, die an einem Neubau vorzunehmen sind, eine Abbildung technischer Art sein kann, die nicht ihrem Hauptzwecke nach als ein Kunst werk zu betrachten ist (8 1 Nr. 3 des Urheberrechtsgesetzes), und daß dies von der hier fraglichen Zeichnung zu gelten hat, gibt zu irgendwelchen Rechtsbedenken keinen Anlaß. Alsdann ist die Zeichnung aber auch ein Werk im Sinne des 8 38 Nr. 1 des Gesetzes. Hiernach mußte die Revision zurückgewiesen werden. (Vgl. Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen Band 43, Seite 276 u. f. (Aktenz. 6 0, 21./10.) Geschäftliche Wetterkarten. (Vgl. Nr. 200 d. Bl.) — Die Simon Schropp'sche Landkartenhandlung (I. H. Neumann) Nchf. Ernst Schmersahl, Berlin 8, teilt uns mit, daß sie seit Jahren Markierungskarten für geschäftliche Zwecke, »System Schropp«, vertreibt. Das »System Schropp« hat gegenüber dem amerikanischen den Vorteil, daß man die Karte viele Jahre hindurch gebrauchen kann, weil geschäftliche Vorfälle wie Propaganda, Er folge derselben, Anfragen, Offerten, Bestellungen, Vertreterbezirke und dergl. mehr mittels verschiedenfarbiger Nadeln oder Fähnchen derart markiert werden, daß jede Farbe etwas anderes zu be deuten hat. Die einmal angeschafften Karten werden also nicht verschmiert. Interessenten seien auf den Prospekt obiger Firma aufmerksam gemacht und wollen ihn eventuell verlangen. Verein Karlsruher Lortimentsbuchhändler. — In Karlsruhe i/Baden wurde ein »Verein Karlsruher Sorti mentsbuchhändler« gegründet. In der konstituierenden Ver sammlung wurden in den Vorstand gewählt die Herren: H. Flügel (Evangelischer Schriftenverein), Vorsitzender; W. Hoffmann (Metzler'sche Buchhandlung), Schriftführer; I. Wengert (Herder'sche Buchhandlung), Kassierer. Es finden monatliche Versammlungen statt zwecks Wahrung gemeinschaftlicher geschäftlicher Interessen und Pflege kollegialen Verkehrs. 8. Internationale Industrie» und Geiverbe-Arrsstellung Turin >911. — Bekanntlich findet vom April bis zum Oktober kommenden Jahres aus Anlaß des fünfzigjährigen Jubiläums der Proklamation Italiens zum Königreich in Turin eine inter nationale Industrie- und Gewerbe-Ausstellung statt. Sie stellt sich als ein unzweifelhaft ernstes und bedeutungsvolles Unter nehmen dar, das die volle Unterstützung sowohl der italienischen wie der deutschen Regierung genießt. Mit Rücksicht darauf, daß Deutschland in bezug auf die Einfuhr nach Italien an erster Stelle steht und daß die mit ihm konkurrierenden Staaten sämtlich er hebliche Anstrengungen für die Beschickung der Ausstellung ge macht haben, dürfte der deutschen Industrie eine rege Beteiligung zu empfehlen sein. Die verschiedensten Industrie zweige, wie die Maschinen-, elektrische, chemische, Musik instrumenten-, Lederwaren- und Papier - Industrie haben bereits ihre Beteiligung in Aussicht gestellt. Es hat sich ein deutsches Komitee mit dem Sitz in Berlin 6, Luisen straße 331-, und unter diesem ein Sächsisches Komitee (Vor- 1314
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