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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-07
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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10146 Börsenblatt s. d, Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 207, 7. September 1910. Nordenskiöld leitete die schwedische Süd Polarexpedition 1901 bis 1904 auf der »Antarktik«. Endlich, von Nichtgeologen ge führt, sind zu nennen die meteorologische Uberwinterungs- expedition 1882—83 unter N. Ekholm und die zoologische unter G. Kolthoff im Jahre 1900. * Buchhandlungsgehilfenverein zu Leipzig. — Die Mit glieder des Buchhandlungsgehilfenvereins zu Leipzig unternehmen am Sonntag den 26. September einen Tages- Herren-Ausflug nach Rüssen, Wiederau, Pegau, Groitzsch. Abfahrt 7" vom Bayrisches» Bahnhof. Mittagessen im Ratskeller in Pegau. Rückfahrt ab Groitzsch. Teilnehmerkarten (die zu freier Eisenbahnfahrt berechtigen) sind bis 17. September zu bestellen und am Freitag, 23. September, im Gutenbergkeller des Deutschen Buchhändlerhauses in Empfang zu nehmen. »Bastei«, Verein jüngerer Buchhändler in Dresden. — Am Donnerstag, den 8. September, wird unser Kollege, Herr Fritz Oltmanns, im Vereinslokal, »Victoriahaus«, einen Vortrag »Englische Reiseeindrücke in deutscher Beleuchtung« halten. Alle Kollegen sind dazu freundlich eingeladen. Wir können einen genußreichen Abend versprechen. L. L. Personalnachrichten. * Jubiläum. — Wieder war es am 1. September d. I. einem Getreuen der Firma K. F. Koehler in Leipzig vergönnt, sein fünfundzwanzigjähriges Jubiläum in diesem großen Hause zu feiern und damit als dreiundzwanzigster Jubilar in die Reihe der noch tätigen Jubilare dieser Firma einzutreten. Herr C. Dieck mann wurde im Beisein der übrigen Jubilare im Privatkontor von den Leitern der Firma und der Vertretung seiner Kollegen herzlich beglückwünscht und mit wertvollen Gaben bedacht. Möge es ihm vergönnt sein, noch recht lange in Rüstigkeit zu wirken. * Gestorben: am 3. September der Buchhändler Herr D. Feddersen jr. in Elmshorn, Inhaber der seit 1. März 1897 dort be stehenden Buch- und Kunsthandlung seines Namens. * Gestorben: am 25. August im 38. Lebensjahre in Hildburghausen im Hause seiner Mutter der Buchhändler Herr Hermann Harras, bis vor wenigen Monaten Mitarbeiter im Hause F. Volckmar in Leipzig. Sprechsaal. Entgegnung auf den Artikel »Korrektes Mahnverfahren oder strafbare Nötigung?« in Nr. 199 d. Bl. Unter der Überschrift »Korrektes Mahnverfahren oder strafbare Nötigung?« hat Herr Fr. Brüning-Danzig im Sprechsaal der Nr. 199 des Börsenblatts das von den Mit gliedern des Deutschen Verlegervereins üblicherweise angewandte Mahnverfahren, insbesondere die Fassung der Zahlungsaufforde rung bemängelt. Er kommt zu dem Schlüsse, daß dieses Mahn verfahren, selbst wenn die angemahnte Forderung besteht, un korrekt, falls sie aber nicht besteht, gar eine strafbare Nötigung ist. Diese Ansicht ist nicht begründet. Wie allgemein bekannt ist, ergeht nach Ablauf der durch die Verkehrsordnung normierten Abrechnungsfrist seitens der Mehrzahl der Verleger eine Aufforderung zur Zahlung über die nicht abgerechneten und unbezahlt gebliebenen Beträge. Nach Ablauf der Frist, die neuerdings durch die Zahlungsaufforderung ge stellt wird, tritt das Einzugsverfahren ein, d. h. es sind die unberichtigt gebliebenen Forderungen der Verleger bei der Ge schäftsstelle des Deutschen Verlegervereins anzumelden, von wo aus die gemeinschaftliche Geltendmachung der gegen einen Schuldner seitens verschiedener Verleger angemeldeten Forderungen durch den Vereinsanwalt veranlaßt wird. Das Verfahren hat sich durchaus bewährt und dient zur Ersparung von Kosten, die dem säumigen Sortimenter erwachsen würden, wenn die Einzelforderungen ge trennt geltend gemacht werden würden. Wenn nun nach Ablauf der Mahnfrist die Namen der säumigen Zahler bei der Geschäftsstelle behufs Aufnahme in eine nur für die Mitglieder des Verlegervereins bestimmte und zugängliche Liste angemeldet werden, so ist es ganz selbstverständlich, daß nicht solche Schuldner angemeldet werden, bei deren Konto eine Differenz besteht, sondern nur solche, die unstrittige Posten nicht zahlen oder Zuschriften überhaupt unbeantwortet lassen. Darin ist ein Unrecht nicht zu erblicken; das Verfahren ist daher nicht zu beanstanden. Der Vorwurf des Herrn Brüning in bezug auf Unkorrektheit des Mahnverfahrens oder auf die Strafbarkeit desselben ist daher nicht am Platze. Eine Zahlungsaufforderung unter Androhung von Klage erhebung oder von Inaussichtstellung von Aufnahme in eine Liste säumiger Zahler, von Mitteilung an Verbände usw. kann sich nach dem geltenden Strafrecht allerdings unter Umständen als Erpressung oder Nötigung darstellen. Für die Erpressung ist aber das Haupterfordernis, daß durch die geforderte Handlung ein rechtswidriger Vermögens vorteil in objektivem und subjektivem Sinne angestrebt wird, daß der Gläubiger also durch die geforderte Zahlung etwas verlangt, das er zu verlangen nicht berechtigt ist, und daß er weiß, daß ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Forderung nicht zusteht. Wenn es nun auch Vorkommen kann, daß der Verleger sich im Irrtum über eine ihm angeblich zustehende Forderung be findet, ebenso wie der Sortimenter sich über eine ihm obliegende Schuld irren kann, so ist der Fall wohl ausgeschlossen, daß ein Verleger eine Forderung geltend macht, obwohl er weiß, daß ihm diese nicht zusteht. Ein solcher Fall ist der Geschäftsstelle wenigstens bisher nicht bekannt geworden. Die Strafbestimmung in § 253 des Strafgesetzbuchs !über die Erpressung ist demnach unanwendbar. Es bleibt nur noch zu prüfen, ob eine, sei es strafbare oder nicht strafbare Nötigung im Sinne des § 240 des Strafgesetz, buchs vorliegt. Diese Gesetzesvorschrift bedroht auch denjenigen mit Strafe, der einen anderen durch Bedrohung mit einem Vorgehen zu einer Handlung nötigt. Die Handlung, zu der der Schuldner genötigt werden soll, ist im vorliegenden Fall die angestrebte Befriedigung des An spruchs des Verlegers; das Vorgehen, das angedroht wird, kann vielleicht in der als Beleidigung aufzufassenden Mitteilung von der Fruchtlosigkeit des Mahnverfahrens an die Geschäfts stelle des Verlegervereins gefunden werden, obwohl diese Auslegung sehr bedenklich ist. Aber auch in diesem Falle würde dem einzelnen Verleger der § 193 des Strafgesetzbuchs zur Seite stehen und eine Bestrafung wegen Beleidigung, selbst wenn die angemahnte Forderung nicht besteht, nicht erfolgen können, weil der Verleger die Benachrichtigung der Geschäftsstelle vornimmt, um seine Rechte und Pflichten dem Verein gegenüber zu erfüllen, und weil er dessen und seine eigenen Interessen wahrnehmen und ausüben will. Ist aber Raum für die Anwendung des § l93 des Strafgesetzbuchs gegeben, so ist die Anwendung der Strafbestimmung wegen Beleidigung ausgeschlossen. Liegt weiter ein strafbares Ver gehen in der Drohung nicht vor, so kann auch die Bestimmung des §240 des Strafgesetzbuchs über die Nötigung keineAnwendung finden, da nicht nur ein strafbares Vergehen in abstraktem Sinne bei der Nötigung Voraussetzung ist, sondern auch in konkretem Sinne, d. h daß der Täter sich durch die Drohung auch einer strafbaren Beleidigung schuldig gemacht hgt. Darüber hat sich das Reichs- gericht mehrfach, unter anderem in der Entscheidung vom 19. Sep tember 1881 (Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. III, Seite 600) in diesem Sinne ausgesprochen. Der von Herrn Brüning erhobene Vorwurf trifft daher in keinem Falle zu. Leipzig, 3. September 1910. Im Aufträge des Deutschen Verlegervereins. Rechtsanwalt Hillebrand.
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