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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1910
- Strukturtyp
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- 1910-09-07
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1910
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- Deutsch
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^ 207, 7, September 1S10. Nichtamtlicher Teil, v«r>-nil»U f. d. Dtichn, Suchhand-l. 10141 sowohl Abschluß als Bestätigung in dem Sinne, daß durch den Beitritt der Vertrag sogleich Rechtskraft erlangt. Deshalb muß die Mitwirkung der Generalstaaten, die zur Erlangung der Rechtskraft notwendig ist, vor der Teilnahme angerufen werden. In dem zu diesem Zwecke hiermit vorgelegten Gesetz entwürfe wurde in drei Punkten aus näher auseinander zusetzenden Gründen eine Änderung in der Fassung des fraglichen Vertrags anempfohlen, wozu Artikel 25 der revi dierten Übereinkunft die Befugnis gibt. Danach können Staaten, die der Berliner Übereinkunft beizutreten gewillt sind und ihren Wunsch zum Anschluß zu erkennen geben, dabei Vorbringen, welchen Bestimmungen der ursprünglichen Berner Übereinkunft und der Pariser Zusatzakte sie vor den den entsprechenden Bestimmungen der Berliner Übereinkunft den Vorzug geben würden. Im allgemeinen darf angenommen werden, daß die vorstehend umschriebene Möglichkeit zum Anbringen von Vorbehalten gegenüber dem Inhalt der Berliner Übereinkunft, eine Möglichkeit, die auch für bereits angeschlossene Über einkunftsländer besteht, ein Ausfluß des Verlangens ist, die Berner Übereinkunft in ihren Revisionen soweit als möglich in einen einzigen Text zusammenzufassen und doch die Tür so weit wie möglich für eine strengere oder mildere Auffassung des Schutzes offen zu halten. Die beitretenden Länder werden auf diese Weife instand gesetzt, die Wirkung der verbesserten Übereinkunft zu er proben und dabei die Bestimmungen, die ihnen darin vor läufig als zu streng erscheinen, anfangs durch minder strenge zu ersetzen, wobei sie unter alten Bestimmungen wählen können, die sich als nicht zu beschwerend erwiesen haben. Mit Rücksicht darauf, daß sich die Niederlande noch im Schutzbeginnstadium befinden, ist ein Vorbehalt bei einigen in dem Gesetzentwurf enthaltenen Vertragsartikeln zu empfehlen. Dieser Vorlage liegt eine Übersetzung des zu dem Gesetzentwurf gehörenden französischen Textes der Über einkunft bei. Artikel 1. Der Beitritt zu der in Berlin abgeschloffenen Überein kunft, der erst stattfinden soll, nachdem diese wirksam ge worden ist, vermutlich also auf Grund von deren Artikel 28 und 29 am 1. Oktober 1910, ist bereits nach unserer be stehenden Urhcberrechtsgesetzgebung sehr wohl möglich. Die Frage, ob die Niederlande zu einem Anschluß an die Über einkunft übergehen können, solange nicht alle literarischen und künstlerischen Werke, für die die Übereinkunft bindend ist, in unserem Lande gesetzlichen Schutz genießen, d. h. vor der Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes, braucht keines wegs verneint zu werden. Doch ist die in Berlin als gültig angenommene Auffassung von der hier bezweckten Verpflichtung der vertragschließenden Staaten die, daß ihre Gesetzgebungen nicht schon bei Beginn der Unionsmitglied- schast vollständig alle durch die Übereinkunft als literarische oder künstlerische Werke angesehenen Geisteseczengnisse zu schützen brauchen, sondern daß die Länder bei Unvoll ständigkeit in dieser Hinsicht ihre Gesetzgebung zu ergänzen haben werden. Auch der Beitritt der Kolonien ist wünschenswert, da dann die Bestimmungen der Übereinkunft über unerlaubte Vervielfältigungen, soweit sie die Niederlande betreffen, all mählich geändert werden könnten. Die Artikel der Übereinkunft finden eine treffliche Er läuterung in dem der Berliner Konferenz dargeboienen Be richt eines Ausschusses, den Herr Renault erstattete. Dieser Bericht ist auf Seite 225—227 der »Lotes st Voonmevts« Börsenblatt iür den Deutschen Buchhaichel 77. Jahrgang. abgedruckt. Soweit es wünschenswert erschien, wurde hier unter die Bedeutung der Artikel näher dargelegt. Artikel 1, 2 und 3. Während Artikel 1 die Gründung eines Verbandes zum Schutze der Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst mitteilt, umschreiben Artikel 2, Ab satz 1 und 4, sowie Artikel 3 die Werke, auf die sich der Schutz der Union erstreckt. Grundsätzliche Bedenken über das Verleihen eines Schutzes gegen Reproduktion auch für fremde Werke sind nicht wohl denkbar, wo die nationale Gesetzgebung es im Prinzip be reits anerkennt, dem Urheber das ausschießliche Recht auf die Veröffentlichung seiner Geistesprodukte zu sichern und dieser Grundsatz bereits in den darüber bestehenden Ab machungen mit Frankreich und Belgien aus die Werke von Fremdlingen ausgedehnt ist. Artikel 2, erster und letzter Absatz, bringen eine Über sicht der gegen unerlaubte Veröffentlichung geschützten ursprünglichen Werke, die mit Absicht in drei Gruppen ge schieden sind. Die im ersten Abschnitt des Artikels 2 näher bezeichneten Werke genießen nach Absatz 3 desselben Artikels zwingenden Schutz in den Vertragsländern, während nach Absatz 4 die kunstgewerblichen Werke nur geschützt werden, soweit es die innere Gesetzgebung eines jeden Landes zuläßt. In bezug auf die sogenannte angewandte Kunst erhebt die Konvention also nicht die Forderung des gegenseitigen Schutzes. Die Sicherung des Schutzes von Werken der Photographie und der Photographie ähnlicher Werke wird in einem be sonderen Paragraphen 3 ausgesprochen, da cs in Berlin ab gelehnt worden, sie in eine Reihe mit den Kunstwerken aus zunehmen; der Schutz dieser Gattung photographischer Werke ist jedoch für die vertragschließenden Länder gegenseitig verpflichtend. Vergleicht man nun die Gesamtübersicht der Werke, deren Schutz nach den Bestimmungen der Übereinkunft zwingend ist, mit dem Schutz, den das niederländische Urheberrechtsgesetz gegen unerlaubte Veröffentlichung verleiht, so stellt sich zweifellos die Notwendigkeit einer Aufnahme der Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Bau kunst in unsere Gesetzgebung über das Urheberrecht heraus. Hier sei erwähnt, daß die Architekten hierzulande sehr nach einem Schutze der letzgenannten Werke verlangen, der natür lich nicht auf die alltäglichen Bauwerke ausgedehnt werden kann, sich aber auf ursprüngliche Kunstwerke erstrecken soll. Der zweite Absatz des zweiten Artikels stellt sich auf denselben Standpunkt wie unser Gesetz über das Urheber recht in Artikel 2°, der Übersetzungen gegen Nachdruck schützt, ohne daß zwischen erlaubten und unerlaubten Übersetzungen unterschieden wird. Artikel 4, 5 und 6. Der Artikel 4 spricht von dem einem der Verbandsländer ungehörigen Urheber; der Artikel 5 von Urhebern, die einem der Verbandsländer angehören, ihre Werke aber in einem anderen Verbandslande veröffentlichen, wodurch ihr Werk aber trotzdem sozusagen naturalisiert wird; der Artikel 6 handelt von Urhebern, die keinem Ver bandslande angehören, ihr Werk aber zum ersten Male in einem Verbandslande veröffentlichen. Diese drei Gattungen von Urhebern genießen für ihre Werke, die zum ersten Male in einem Verbandslande er scheinen, denselben Schutz, wenn sie denselben in einem Ver bandslande beanspruchen, der nicht das Ursprungsland ihrer Schöpfung ist. Der Schutz besteht nach Absatz 1 des Artikels 4 in dem Genuß der Rechte, welche die Gesetze des Landes, in dem der Schutz nachgesucht wird, verleihen, und überdies in den Rechten, die diese Übereinkunft gewährt; mit der Be schränkung natürlich, daß, wenn das Land, dessen Schutz be ansprucht wird, sich in gewissen Punkten eine andere Rege lst«
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