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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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224, 27. September 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel 11101 fast durchweg aus neuerer Zeit und den verschiedensten Wissens gebieten angehörend. Dagegen wird der für den Dezember in Aussicht gestellte zweite Katalog einen großen Teil der oben ge- schilderten Spezialität des Geschäfts verzeichnen. Weitere drei Versteigerungen sollen sich anschließen. — Geht somit das alte und berühmte Geschäft seiner Auflösung entgegen, so wird doch das Andenken an die beiden Vorbesitzer noch lange im Buchhandel wach bleiben. Jeder der älteren Kollegen wird sich die ehrwürdige Gestalt Karl Theodor Völckers wieder ins Gedächtnis rufen, der auf seinen vielen Reisen wohl alle größeren Plätze Deutschlands und Österreichs berührte; jeder aber auch wird sich, ebenso wie ein großer Teil der jüngeren Buchhändler, der imponierenden Persönlichkeit und des kernhaften Wesens seines Sohnes erinnern. Das Antiquariat von K. Th. Völcker hat nicht wenig zu dem guten Ruf beigetragen, den Frankfurt a/Main in der Welt der Bücherliebhaber sich erworben hat. Bibliographisches aus Amerika. — Eine Bibliographie amerikanischer Bücher, die sich auf Druckwesen und die Kunst und Geschichte des Stechens beziehen (^. Liblio^rapd^ ok ^.wsrioan Loolrb rslatioß to ki-int,8 anck tds anä Hi8tor^ ok Ho^ravivA), von Howard C. Levis verfaßt, ist soeben von der Chiswick-Presse in der beschränkten Auflage von 150 Stück hergestellt worden. Levis teilt mit, daß die Liste ursprünglich auf Ersuchen von Mr. Gustave Bourcard in Paris angelegt worden sei, um in dessen großem Werke 6rs.v6ur8 st 6ravurs8, Brunos st ^tranqsr (Paris 1910) Aufnahme zu finden. Nachdem sich diese Absicht nicht ver wirklichen ließ, wird sich das Buch auch im Ursprungslande nützlich erweisen können. (Nach: »ll'ds Nation«.) Fritz Reuter-AuSstettung in Berlin. — Die Fritz Reuter- Hundertjahr-Ausstellung im Künstlerhaus zu Berlin (Bellevue straße 3) wird dort am 30. September geschlossen und siedelt dann, was gewiß alle Verehrer und Verehrerinnen des gemüt vollen Humoristen mit Freude erfüllt, ins Abgeordnetenhaus (Leipziger Straße 4) über. Deutscher Schillerbund in Weimar. — Die Haupt versammlung des Deutschen Schillerbundes, auf der über die finanziell bereits gesicherten zweiten Festspiele im Jahre 1911 beraten werden soll, findet am 2. Oktober d. I. in Weimar statt. Bei dieser Gelegenheit wird der Bundesvorsitzende und Direktor des Goethe-Nationalmuseums in Weimar, Geheimrat Professor vr. v. Oettingen, einen Vortrag über »Das Goethe-Haus in Weimar« halten. Verbotener Nachdruck von Baugrundrissen in einer Festschrift. (Nachdruck verboten.) — Der Gemeinde vorsteher K. war vom Landgericht Verden wegen Ver gehens gegen § 38, 1 des literarischen Urheberrechts ver urteilt worden, weil er in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt habe. K. hatte zur Erläuterung des Inhalts einer Festschrift, die an etwa 60—70 Personen verteilt worden war, mehrere Baugrundrisse nachgedruckt, die von zwei Architekten angefertigt und dem Gemeindeamte behördlich eingegeben worden waren. Die Nachdrucksgenehmigung der urheberrechtlich berech tigten Architekten war zwar der Gemeinde prinzipiell nicht ver weigert worden, doch hatten sich beide Urheber die nähere Be stimmung darüber Vorbehalten, in welcher Weise der Nach druck geschehen dürfe. Das Landgericht Verden hatte zu nächst ausgeführt, daß die Baugrundrisse der Architekten als Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach 8 1, 3 des literarischen Urheberrechtsgesetzes gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck genießen. Der Nachdruck der Grund risse in der Festschrift sei keine Vervielfältigung zu per sönlichem Gebrauche, die nach § 16, 2 desselben Gesetzes zulässig sein würde, wenn sie nicht gewerbsmäßig geschähe. Dieser Annahme stehe schon die Erwägung gegenüber, daß die Fest schrift an etwa 60-70 Personen verteilt worden sei, die sie ihrer seits leicht hätten weitergeben können. Es sei außerdem rechtlich nicht angängig, den Begriff: zum »persönlichen« Gebrauch auch auf die »juristische Person« zu übertragen, etwa dergestalt, die Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Gemeinde als juristische Person habe die Vervielfältigung zu ihrem juristisch-persönlichen Gebrauche vorgenommen. Denn als Person im strafrechtlichen Sinne könne nur die natürliche Person in Betracht kommen. Auch § 23 des Gesetzes, der die Vervielfältigung gestatte, wenn einem Schriftwerke ausschließlich zur Erläuterung des Inhaltes einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke beigefügt würden, könne den Angeklagten vor Strafe nicht schützen. Denn die der Behörde im Ori ginale eingereichten Grundrisse seien kein erschienenes Werk. Der Angeklagte habe sich also des verbotenen Nach drucks schuldig gemacht und sei deshalb zu bestrafen. In seiner Revision rügte der Angeklagte zunächst prozessual, die Anklage sei durch die gesetzlich erlaubte Zurücknahme des Straf antrages erledigt. Materiell sei die Auffassung des Vorderrichters rechtsirrtümlich, daß der Begriff »zum persönlichen Gebrauche« nicht auch auf die juristische Personennatur der Gemeinde auszu dehnen sei. Der Angeklagte sei nur als Organ der Gemeinde tätig geworden, das Landgericht habe deshalb auch eine Fest stellung in dieser Richtung treffen müssen. Jedenfalls aber habe dem Angeklagten das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gemangelt. Das Reichsgericht verwarf die Revision und trat voll und ganz den ausführlichen Rechtsausführungen der Vorinstanz bei, die keinerlei Rechtsirrtum enthielten. Insbesondere widersprach auch das Reichsgericht der Annahme der Revision, den im Gesetz enthaltenen Begriff »zum persönlichen Gebrauche« auch auf die juristische Person auszudehnen. (Urt. d. R.-G. v. 20. IX. 10.) Ortsgruppe Stuttgart der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungs-Gehilfen. — Am Mittwoch den 28. September veranstaltet die Ortsgruppe eine Abschiedsfeier zu Ehren der scheidenden Kollegen, und am 6. Oktober findet ein Begrüßungsabend für die Neuangekommenen Kollegen statt. Beide Veranstaltungen beginnen abends 9 Uhr im Sportzimmer der Liederhalle, Büchsenstraße 69. Ganz besonders sind diejenigen Kollegen zum Begrüßungs abend eingeladen, die am 1. Oktober nach Stuttgart in Stellung kommen. Sie finden hier Anschluß und gute Aufnahme im Kreise von Kollegen, die ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite stehen und ihnen bereitwilligst Aufschluß über alle Fragen geben. Für beide Abende können gesangliche, musikalische, humo ristische und deklamatorische Vorträge in Aussicht gestellt werden. Hönicke. » Neue Bücher, Kataloge us«. für Buchhändler. Dr. Lsinrieü kuckor. 8°. 16 8. mit vislsn ^vbiläunAsn. 1910. Arati8, Nsvrksckark a 2 H Var. Die der Broschüre in starken Verkleinerungen und einfarbigem Druck beigegebenen bildlichen Beispiele ent stammen der Sammlung künstlerischer Bilderbücher, die unter der Schutzmarke »Das Deutsche Bilderbuch« von obigem Ver lag herausgegeben und verlegt wird. Das Heft soll als Ver triebsmittel dieser Sammlung nutzbar vom Sortimenter verwendet werden. Der bekannte Verfasser faßt seine Aus führungen in die folgenden vier wichtigsten Regeln für den Kauf von Bilderbüchern zusammen: I. Das Bilderbuch soll in allen Richtungen kindlich sein, den kindlichen Ton treffen, gleichsam aus dem Gemüt des Kindes zum Gemüt des Kindes sprechen. Der Stoff muß das Kind interessieren. II. Das Bilderbuch soll heimatlich sein. Es soll von Vater und Mutter, von Kinderstube und Ofenbank, von Haus und Hof, von Garten und Feld, von Dorf und Stadt erzählen. Überschwengliches, allzu Phantastisches, dem Kinde Fern liegendes darf das rechte Bilderbuch nicht enthalten. Das Bilderbuch soll nicht den Ton des Erwachsenen treffen und keine Fratzen darstellen. III. Das Bilderbuch soll künstlerisch sein und möglichst in allen Teilen von einem und demselben Künstler geschaffen sein. Man erkundige sich nach dem Künstler, der das Buch schuf, sowie nach der Verlagsanstalt. IV. Das Bilderbuch soll 1. bunt und farbig, 2. haltbar und 1443
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