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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-10-03
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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11402 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 229, g. Oktober 1910. Nichtamtlicher Teil Die Rechtsverhältnisse der Sammelwerke. Von Syndikus A. Ebner. Eine der wichtigsten Rollen im Buchhandel spielen die großen Sammelwerke, die Konversations- und anderen Lexika, die Handwörterbücher, Jahrbücher, Sammlungen gerichtlicher Entscheidungen usw. Eine große Anzahl von Personen ist an ihrer Abfassung, Herstellung und Verbreitung beteiligt, und es sind oft recht beträchtliche Summen, die durch sie umgesetzt werden. Zu den Sammelwerken im Sinns des Gesetzes gehören auch die Zeitungen und Zeitschriften; bei ihnen ist die darauf verwendete Arbeit und das in sie hinein gesteckte Kapital noch weit größer als bei den Büchern. Der volkswirtschaftliche Wert der Sammelwerke wird aber noch ganz erheblich übertrofsen durch ihre Bedeutung für die Entwickelung der Kultur; in ihnen wird ein großer Teil des menschlichen Wissens verarbeitet und in die weitesten Kreise getragen. Es versteht sich des halb von selbst, daß die Buch- und Zeitungsverleger auf sie ganz besondere Sorgfalt verwenden, zumal sie häufig große Gewinne abwerfen und manchmal von dem Erfolg eines einzigen Werks das Wohl und Wehe des Verlages ab hängt. Da für sie in den Gesetzen über das Urheber- und Verlagsrecht eine Anzahl besonderer, von den allgemeinen abweichender Vorschriften enthalten ist, wird eine zusammen- hängende Darstellung der Rechtsverhältnisse derselben für die Verleger von Nutzen sein. Die nachstehende Abhandlung wird sich in der Hauptsache mit dem Buchoerlag beschäftigen, der Zeitnngsoerlag soll nur nebenbei behandelt werden. I. Die Mitarbeit mehrerer Personen an einem Werke kann auf verschiedene Arten geschehen. Die häufigsten sind folgende drei: Entweder wirken mehrere in der Weise mit, daß ihre Arbeiten sich nicht von einander trennen lassen (LitUrhG. Z 6); dies ist z. B. bei manchen Gesetzes kommentaren und Schulbüchern, in neuerer Zeit bei Lust spielen, Possen der Fall. Oder es wird ein Schriftwerk mit einem Werke der Tonkunst oder mit Abbildungen verbunden (LitUrhG. Z 5); dies trifft bei Opern, illustrierten Büchern und Zeitschriften zu. Endlich stellt jeder Verfasser einen selbständigen Teil des ein Ganzes bildenden Werkes her (LitUrhG. 8 4); hierher gehören zum Beispiel Konoersations- und andere Lexika, manche Gesetzeskommentare, Staatshand- wörterbllcher, Jahrbücher, Kalender, Zeitungen, Zeitschriften Im letzten Falle spricht man von einem Sammelwerk. Der Begriff Sammelwerk ist in Z 4 des LitUrhG. (ebenso Z K Kunst-UrhG.) dahin bestimmt, daß es aus den getrennten Bei trägen mehrerer besteht. Die Beiträge der einzelnen müssen selbständige Geisteswerke sein. Stellt also ein Werk im wesentlichen sich als eine einzige Arbeit dar und enthält es daneben nur noch einige untergeordnete, von anderen Personen als dem Verfasser herrührende Beiträge, z. B. ein Sachregister, so ist es kein Sammelwerk. Ebensowenig fällt unter diesen Begriff eine Sammlung, die aus Werken ver schiedener Verfasser in der Weise hergestellt wird, daß jedes Werk ein selbständiges, mit den andern nicht einmal äußerlich zusammenhängendes Ganzes bildet, z. B. die Taschengesetz sammlungen, die Sammlungen von Reclam, Göschen, Kösel usw. Nicht erforderlich ist es, daß das Sammelwerk ein einheitliches Ganzes bildet; auch wo die Einheitlichkeit fehlt, wie bei Zeitungen und Zeitschriften, spricht man von einem Sammelwerk (bei ihnen ist es jede einzelne Nummer, Heft), das Ganze muß aber wenigstens unter einheitlichen Gesichtspunkten zusammengefaßt sein. In manchen Fällen können Zweifel bestehen. Kommentare zu großen Gesetzen, z. B. zum Bürgerlichen Gesetzbuch, werden manchmal in der Weise von mehreren Personen be arbeitet, daß durchweg die Tätigkeit eine gemeinschaftliche ist; alsdann liegt kein Sammelwerk vor, sondern es entsteht Miturheberschaft (LitUrhG. Z 6; vgl. KunstUrhG. 8 8). In anderen Fällen werden die einzelnen Abschnitte unter die mehreren Verfasser verteilt, und es bearbeitet jeder seinen Teil selbständig. In diesen letzteren Fällen werden manch mal die Verfasser der Abschnitte genannt, das Werk ist dann als Sammelwerk erkennbar. Manchmal unterbleibt aber die Benennung, das Werk stellt sich äußerlich als ein gemein schaftliches ini Sinne des ß 6 LitUrhG. dar, während es in Wirklichkeit ein Sammelwerk im Sinne des Z 4 ist. Dasselbe gilt für viele Sammlungen von gerichtlichen Ent scheidungen. In allen derartigen Fällen kommt es für die Frage, ob ein Sammelwerk vorliegt, nicht auf die An gaben des Titelblattes, Vorworts usw. an, sondern nur darauf, ob tatsächlich die einzelnen Beiträge (Abschnitte, Teile) gesondert bearbeitet find. Man teilt die Sammelwerke ein in periodische und nichtperiodische (vgl. KunstUrhG. Z 11 Abs. 1, 3). Die ersteren erscheinen regelmäßig in bestimmten Zwischenräumen, wie die Zeitungen und Zeitschriften, Kalender, Jahrbücher, Taschenbücher. Die Höchstlänge des Zwischenraums ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben, was wohl absichtlich geschehen»ist; die Gesichtspunkte, die in Z 7 des Preßgesetzes für die Frist eines Monats bestimmend gewesen find, kommen hier nicht in Betracht. II. Die Entstehung eines Sammelwerkes kann auf die verschiedensten Arten erfolgen. Ost faßt der Verleger den Plan dazu. Dessen Verwirklichung ist wieder auf ver schiedene Arten möglich, indem sie nämlich entweder durch den Verleger oder durch einen anderen erfolgt. Der Verleger kann selbst seine Mitarbeiter auswählen, mit ihnen die Ver träge schließen und den Inhalt des Sammelwerkes bestimmen, er ist dann selbst Herausgeber. Manchmal kommt es vor, daß er eine bekannte Persönlichkeit gewinnt, die ihren Namen hergibt und sich als Herausgeber bezeichnen läßt, während in Wirklichkeit der Verleger die Beschaffung, Prüfung und Ord nung der Beiträge, also die Geschäfte des Herausgebers besorgt. Er kann aber auch einer ihm geeignet erscheinenden Persön lichkeit diese Geschäfte übertragen, so daß sie mit den Mit arbeitern verhandelt; dabei kann entweder er selbst oder diese Persönlichkeit als Herausgeber bezeichnet werden. Umgekehrt kann der Plan zu dem Unternehmen von einem anderen ausgehen, und zwar entweder von dem Herausgeber selbst, oder es kann z. B. eine Korporation, eine Gesellschaft für ihr Unternehmen sich einen Herausgeber anstellen und an einen Verleger herantrcten. In allen diesen verschiedenen Fällen entstehen verschiedene vertragliche Beziehungen und Rechtsverhältnisse. Köhler (Urheberrecht an Schriftwerken und Verlagsrecht S. 340) macht keinen Unterschied und nimmt für das Verhältnis zwischen Verleger und Herausgeber allgemein einen Dienst vertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstände hat (BGB. Z 675), an; eine Ausnahme macht er nur für enzy klopädische Werke, hier sei der Herausgeber Verfasser des Ganzen und stehe zum Verleger im Verlagsverhältnis mit nebensächlichen Dienstbeziehupgen. Voigtländer (Urheber- und Verlagsrecht S. 52) nimmt ebenfalls für die Regel ein Dienstverhältnis an, aber ein reines (BGB. W 611 bis 630), dessen Sinn auf die Übertragung des Verlagsrechts gehe; daneben liege ein Verlagsvertrag vor; der Herausgeber er werbe zwar durch seine Arbeit für sich ein Urheberrecht, aber sein Dienstverhältnis werde ihn regelmäßig davon ab-
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