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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19101004
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191010047
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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11452 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 230. 4. Oktober 1910. besonderer Raum abgeteilt werden. Die Bestände an älteren Formularen können aufgebraucht werden. Muster der neuen sind bei den Ober-Postdirektionen einzusehen. Vom 1. Januar 1911 ab dürfen auch im Auslandsverkehr für die Versendung von Paketen mit Nachnahme nur Nach- nahme-Paketadressen mit anhängender, vom Publikum vor- zuschreibender Postanweisung verwandt werden. (Wegen Ein setzung des Postanweisungsbetrags siehe Artikel: »Postnachnahme« in Nr. 222 vom 24. September 1910 ) Zu diesem Zwecke werden Formulare zu Auslands-Nachnahme-Paketadressen auf graublauem Kartonpapier hergestellt und gegen Ende Dezember bei den Post anstalten zum Preise von 5 H für 10 Stück zum Verkaufe bereit gehalten werden. Es ist gestattet, diese Formulare im Wege der Privatindustrie Herstellen zu lassen nach dem Muster, das demnächst von den Ober-Postdirektionen bezogen werden kann. Ober-Postassistent Langer. Postwesen. — Das am 1. Oktober zur Ausgabe gelangte amtliche Postblatt faßt in seinen Vorbemerkungen folgende Neuerungen der letzten Zeit zusammen: 1. Die Postscheckämter verabfolgen von jetzt ab an die Konto inhaber, um ihnen die Abführung der durch Nachnahmen ein- gezogenen Beträge auf ihr Postscheckkonto zu erleichtern, besondere Nachnahmekarten und Nachnahme-Paketadressen mit anhängender Zahlkarte zum Preise von 5 H für 10 Stück. Ein Vertrieb durch die Postanstalten findet nicht statt. 2. Gewöhnliche Briefsendungen an Inhaber eines Postschließ- faches werden künftig auch dann durch Einlegen in das Schließ fach ausgehändigt werden, wenn sie statt des Namens nur die Bezeichnung »Postschließfach, Postfach oder Schließfach (Nr.)« tragen. 3.. Die Benutzung von einseitig befestigten Fahnen zu Paket aufschriften ist nur dann zulässig, wenn die Aufschrift nicht auf andere, sicherere Weise an den Sendungen selbst angebracht werden kann. 4. Nach einigen Orten in Griechenland sind telegraphische Postanweisungen zugelassen. Bücherzettel mit Reklamebild auf der Vorderseite. — Auf die an uns gerichtete Frage: Ist es bei einem Bücherzettel zulässig, die linke Hälfte der Vorderseite mit einem Klischee, die innere Ladeneinrichtung darstellend, zu bedrucken? weist uns unser postalischer Mitarbeiter auf folgende Bestimmungen hin: feite des Bücherzettels kann nichts eingewendet werden. Postordnung § 8a. Ausführungsbestimmungen Zu X, 2. Absatz: »Die bei Drucksachen zulässigen handschriftlichen Zusätze usw. sind auch bei solchen offenen Karten gestattet, die auf dem linken Teile der Vorderseite gedruckte oder durch ein sonstiges mechanisches Vervielfältigungsverfahren hergestellte Angaben enthalten.« § 8a zu V, 3. Absatz: »Drucksachen — außer offenen Karten — die auf der Außenseite in einer über die Bestimmungen des § 3 hinausgehenden Weise bedruckt sind, sind unter Kreuzband zur Beförderung zugelassen.« § 3 II. »Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch über den linken Teil der Vorderseite verfügen. Ebenso können bei den gegen die Drucksachentaxe zu befördernden offenen Karten (8 8) auf dem linken Teile der Vorderseite ge druckte oder durch ein sonstiges mechanisches Vervielfältigungs verfahren hergestellte Angaben jeder Art angebracht werden. . . . . sowie (sind) Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beein- trächtigen.« § 8 X. Ausführungsbestimmungen zu 11: »Bücherzettel können sowohl in Form offener Karten als auch unter Umschlag oder Band eingeliefert werden Als Karten müssen sie im all gemeinen den Bestimmungen für Postkarten entsprechen Es ist den Absendern überlassen, wie sie sich den Vordruck für ihre Zwecke eincichten wollen.« Langer, Ober-Postassistent. Kunsthalle P. H. Beyer ä- Lohn in Leipzig, Schulstr. 8. — Die Oktober-Ausstellung ist eröffnet. Ausgestellt ist eine Samm lung Gemälde und Handzeichnungen von Rich. Dreher-Dresden, den der Deutsche Künstlerbund mit dem Villa Romana-Preis auszeichnete. Ferner stellt Fr. Lerche-Rom eine umfangreiche Sammlung seiner Bronzen, Keramiken und Schmuckstücke aus. Die Graphik ist durch eine Ausstellung seltener englischer Original radierungen und Lithographien von Whistler, Legros, Strang, Watson, Mc. Langklan, Sloane, Brangwyn usw. vertreten, außer dem sandten Josef Israels-Haag und Erik Werenskiold-Lysacker Sammlungen von Radierungen. — Die Holzskulpturen von Max Stolz-München bleiben noch einige Zeit ausgestellt. Ermähigung der Gebühr für die Abstempelung von Kartenbriefen, Postkarten usw. — Die Gebühr für die Ab stempelung von Kartenbriefen, Postkarten, Briefumschlägen, Streifbändern und offenen zur Versendung von Drucksachen be stimmten Karten mit dem Freimarkenstempel wird vom 1. Ok- tober d. I. herabgesetzt bei der Abstempelung von 10 000 oder weniger derselben Gattung auf 3 für jedes Tausend und bei der Abstempelung von mehr als 10 000 derselben Gattung auf 30 ^ für die ersten 10000 Stück und auf 2 für jedes weitere Tausend. Das angefangene Tausend wird dabei für voll gerechnet. Ein schwindelhaftes Zeitungsunternehmen. (Vgl. Börsen blatt 1910, Nr. 130, 134 und 138.) — Zur Verhandlung stand am 30. September vor dem Strafsenat des Reichsgerichts die Revision der Gründer der Zeitschrift »Zu Hause«, die jedoch nie er schienen ist. Der Chemiker vr. Liez und Genossen waren im Juni d. I. bekanntlich von der Zweiten Strafkammer des Leip ziger Landgerichts verurteilt worden, weil sie sich bei der ge planten Begründung des genannten Familienblattes des Betrugs, bzw. der Beihilfe zum Betrug und der Verletzung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung schuldig gemacht hatten, indem sie in der Absicht, sich Bar mittel zu verschaffen. Personen, die sie als Filialleiter anzustellen beabsichtigten, entweder selbst oder durch Beauftragte Anteilscheine anboten. Sie fügten diesen Anteilscheinen einen gedruckten Ge- sellschaftsverlrag und ein Expose bei, in dem der günstige Erfolg des geplanten Unternehmens ziffernmäßig nachgewiesen wurde. Das Stammkapital der Gesellschaft sollte ursprünglich 180 000 betragen und wurde später sogar auf 222 000 erhöht. An Bareinlagen waren seit Gründung des Unternehmens aber nur 5000 gemacht worden. Als »Sacheinlagen« figurierten das »Verlagsgeschäft« des vr. Liez, sowie Pläne und Ideen. Als dann das Geschäft später gerichtsseitig geschlossen wurde, fanden sich noch nicht einmal 2 in der »Geschäftskasse« vor.— Die Straf kammer führte nach einer umfangreichen Beweisaufnahme in ihrer Urteilsbegründung aus, daß das Unternehmen von Anfang an nicht fähig gewesen wäre, ins Leben zu treten. Das Gericht erachtete es für erwiesen, daß die Angeklagten in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen anderer (nämlich der anzustellenden Filialleiter) dadurch geschädigt hätten, daß sie durch Vorspiegelung falscher und durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt und unterhalten hätten. In den Fällen, wo es nicht zur Auszahlung der Anteilsummen gekommen sei, habe ebenfalls der Entschluß zum Betrug Vorgelegen. In diesen Fällen liege strafbarer Versuch vor. — Boeckel wurde daraufhin unter Zubilligung mildernder Umstände zu 1 Jahr 6 Monate Gefängnis, sowie einer Geldstrafe von 300 ^ und vr. Liez zu 13 Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 300 ver urteilt. Der eingelegten Revision gegenüber, in der u. a. darauf hin gewiesen wurde, daß das erste Gericht den Begriff der »Sach einlagen« verkannt habe, wies der Reichsanwalt nach, daß die Prozeßrügen unbegründet seien und daß der Tatbestand des Be truges in den Handlungen der Angeklagten festgestellt fei. Sie konnten seit Ende April wissen — und wußten es auch — daß die Zeitschrift nicht erscheinen würde, und trotzdem ließen sie sich zu einer Vorspiegelung falscher Tatsachen verleiten. Die Revision der Angeklagten sei darum zu verwerfen. Das Reichsgericht gab dem Anträge des Reichsanwaltes statt. Es erachtete die erhobenen prozessualen Rügen für un begründet und wies insbesondere die Behauptung der Revision zurück, der Vorderrichter habe sich über den Begriff der Sach einlage in einem Rechtsirrtum befunden. Es sei unzweifelhaft,
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