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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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230. 4 Oktober 1910 Amtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 11449 Robert Lutz in Stuttgart. 1I47I »Memoirenbibliothek HI. Serie Bd. 11. Clefeld: Der philo- sophierende Vagabund. Lebensbeichte eines Wanderkomö dianten. 6 50 in Leinen geb. 6 .k 60 in Halbfrz geb. 7 .k 50 H. Otto Maier G. m. b. H. in Leipzig. 11465 Mayer «L Comp, in Wien. 11465 Iibrv8. - 6sd. 9^//. E. S. Mittler L Sohn in Berlin. 11469 Friederich: Die Befreiungskriege. 1. Bd. Der Frühjahrs feldzug 1813. 3. Aufl. 5 in Leinen 6 50^; in Halbfranz 7 50 H. Ulr. MoserS Buchh. in Graz. 11459 Planer: Recht und Richter in den inneröfterr. Landen Steier mark, Kärnten und Krain. Rechts- und Kulturgeschichtliches aus einem Jahrtausend. 6 25 geb. 7 ^ 75 H. Z. Neumann in Nendamm. 11490 * .lubr 1911. 6eb. 1^ 20^ ^ '«sd. I ^'§0^? ° oistwLn»» u. laxer I»H E. Pierson's Verlag in Dresden. II473 »Doyle: Das Töpfchen Caviar. 1 geb. 2 Dietrich Reimer (Ernst Bohsen) in Berlin. 11489 L. Staatsmann Verlag in Leipzig. 11487 G. SzelinSki ä- Co. in Wien. 11474 *01s.8sr: KbrIioü-Hatg.-,606«. 2. ^uü. 6a.. 1 Alfred Döpelmann in Gießen. 11492 »Brandt: Die jüdische Reinheitslehre und ihre Beschreibung in den Evangelien. Etwa 2 ^t. «Dibelius: Unsere Großstadt-Gemeinden — ihre Not und deren R. Drenke! in Berlin. 11492 *^ueob: Ltuclien über kap8t. Lensclilrd XII. (20. veremdor 1334 bis 25. ^pril 1342.) 4 Chr. Friedrich Bieweg G. m. b. H. in Berlin-Groß Lichter felde. 11457 H. G. Wallmann in Leipzig. 11470 «Ihlenfeld: Erobert mir die Welt. 3 geb. 4 Carl Winiker, k. u. k. Hofbnchhändler und Buch- 11466 Händler der k. k. technischen Hochschule in Brünn. von IIt.i3. 2 6; xsb. 2 40 L o lttÄ w. 3 -6. Nichtamtlicher Teil. Die Rechtsverhältnisse der Sammelwerke. Von Syndikus A. Ebner. (Schluß zu Nr. 229 d. Bl.) 3. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweck entsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten (VerlG. Z 1 Satz 2, 8 14). Die Form und Ausstattung der Abzüge, also Papier, Schriftart, Format, Umschlag, Buchschmuck usw., werden unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Übung, sowie mit Rück sicht auf Zweck und Inhalt des Werkes vom Verleger bestimmt. Ausnahmen von der Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung bestehen, falls nichts anderes im Vertrage ver einbart ist oder sich aus den Umständen ergibt, gemäß 8 47 des VerlG. in mehreren Fällen, nämlich nach Abs 1, wenn jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane übernimmt, in welchem ihm der Besteller den In halt des Werkes, sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, und nach Absatz 2, wenn sich die Tätigkeil auf die Mitarbeit an enzyklopädischen Unternehmungen oder aus Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines anderen oder für ein Sammelwerk beschränkt. Irrtümlich ist die Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden in der Entscheidung vom g. Februar 1910 (Sächsisches Archiv 5, 376), daß auch in den Fällen des Abs. 2 die Verpflichtung nur dann wegfällt, wenn ein Plan des ganzen Unternehmens und die Art und Weise der Behandlung vorgeschrieben wird; gegen diese Ansicht sprechen sowohl der Wortlaut des Abs. 2 als auch der Zweck der Vorschrift (vgl. Mittelstaedt in Gewerb licher Rechtsschutz und Urheberrecht 15, 242). Eine weitere Ausnahme besteht für die periodischen Sammelwerke. Gemäß Z 45 Abs. 2 VerlG. steht hier dem Verfasser ein Anspruch auf Vervielfältigung und Ver breitung des Beitrages oder aus Schadenersatz wegen Nicht- BSrs-Matt siir dm Deutscher, Buchhandel. 77. Jahrgang. erfllllung nur zu, wenn ihm der Zeitpunkt, in dem der Bei trag erscheinen soll, von dem Verleger bezeichnet worden ist. Der Anspruch des Verfassers auf Zahlung der Ver gütung wird durch das Unterbleiben der Aufnahme des Bei trages nicht berührt. Ist die Aufnahme in einem Falle unterblieben, wo eine Verpflichtung zur Aufnahme bestand, so kann der Verfasser auf Abdruck klagen. Dieser Anspruch besteht aber nicht mehr, sobald das Werk hergestellt ist, der Verfasser kann alsdann nicht verlangen, daß der Verleger seinen Beitrag als be sonderes Druckwerk herausgibt. Er hat dann neben dem Anspruch auf die Vergütung nur einen Anspruch auf Schadenersatz. Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge her gestellt, so ist nach tz 19 VerlG. der Verleger im Ein verständnis mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Bei träge wegzulassen. Die Einwilligung des Verfassers ist nicht nötig, er hat keinen Anspruch auf die Vergütung. Gründe für die Weglassung brauchen nicht angegeben zu werden, der Verleger muß aber den Verfasser von seiner Absicht benach richtigen, damit dieser anderweitig über den Beitrag ver- verfügen kann. Alles dies gilt auch für Werkverträge. 4. Nach 8 25 VerlG. hat der Verleger dem Ver fasser aus je hundert Abzüge ein Freiexemplar zu liefern; bei Werken der Tonkunst ist eine bestimmte Zahl nicht vorgeschrieben, da bei den verschiedenen Gattungen von Musikwerken die Übung sehr verschieden ist. Bei Sammel werken braucht jedoch der Verleger nicht das ganze Werk zu liefern, sondern kann Sondcrabdrücke Herstellen lassen. Er scheint der Beitrag in einer Zeitung, so brauchen über haupt keine Freiexemplare geliefert zu werden (8 46 Abs. 1). Wo für den Verleger keine Verpflichtung zum Abdruck des Beitrages besteht, braucht er auch keine Sonderabbrücke zu liefern. Ist jedoch die Lieferung von Freiexemplaren vertragsmäßig zugesichert, so wird diese Verpflichtung durch das Ünterbleiben des Abdrucks nicht aufgehoben; die Frei- I48K
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