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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1910
- Strukturtyp
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- 1910-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1910
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- Deutsch
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11450 S»r1,»dl»t! s d. «tschn «u«h»nda. Nichtamtlicher Teil. 230. 4. Oktober 1910. exemplare bilden dann einen Teil der Gegenleistung des Verlegers. 5. Bei periodischen Sammelwerken ist der Verleger in der Zahl der Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt, er braucht nicht dem Verfasser einen Abzug zur Durchsicht vorzulegen (Verl.G. 8 43). 6. Nach 8 18 VerlG. kann der Verleger das Ver tragsverhältnis kündigen, wenn Gegenstand des Verlags vertrages ein Beitrag zu einen I Sammelwerk ist und die Vervielsältigung des Werkes unterbleibt. Durch dis Kün digung wird das ganze Vertragsverhältnis aufgehoben, der Verleger wird auch von der Pflicht zur Vervielsältigung und Verbreitung frei, der Anspruch des Verfassers auf Zahlung der Vergütung bleibt jedoch bestehen. Das Unterbleiben der Vervielsältigung des Sammelwerks kann verschiedene Gründe haben; so kann z B. der Herausgeber die Ablieferung oder die Zusammenstellung verweigern, die übrigen Beiträge können ausbleiben, der Verleger kann sich anders entschließen. Unerheblich ist es. ob der Beitrag schon abgeliefert war oder nicht. Infolge der Kündigung erlangt der Verfasser das Recht zur anderweiten Verfügung über den Beitrag, er mutz sich aber das dadurch erlangte Honorar auf die Vergütung anrechnen lassen, auch ist er verpflichtet, sich um eine ander weitige Verwendung zu bemühen. War der Beitrag noch nicht fertig, so muß er sich auf die Vergütung anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Auf wendungen (z. B. für Beschaffung von Literatur) erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (BGB. 8 64S). 7. Nach VerlG. 8 13 darf der Verleger an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers Änderungen (Zusätze. Kürzungen usw.) nur insoweit vornehmen, als der Verfasser seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Für periodische Sammelwerke bestimmt der 8 44 VerlG. eine Ausnahme insofern, als der Verleger dann, wenn der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheint, an der Fassung solche Änderungen vornehmen darf, die bei Sammelwerken derselben Art üblich sind. Eine Änderung ist es. wenn der Name des Verfassers weggelassen wird, der Verleger kann auch nicht die Befugnis zur Änderung dadurch erwerben, daß er den Namen wcgläßt. Der Weglassung des Namens steht es gleich, wenn ein Fremdname genannt wird, unter dem der Verfasser nicht bekannt ist. Die Änderungsbefugnis be schränkt sich aus die Fassung, der Sinn darf unter keinen Umständen entstellt werden, es handelt sich also nur um die Art der Rechtschreibung, um Milderung allzu derber Aus drücke. Entfernung von Beleidigungen usw. Zu beachten ist dabei, daß der H 44 die dem Verleger nach Z 13 zustehende Änderungsbefugnis erweitert, um ihm eine freiere Stellung zu geben; die Änderung ist deshalb auch dann zulässig, wenn der Verfasser sie nach Treu und Glauben nicht ver sagen kann. Überschreitet der Verleger seine Befugnis, so macht er sich nach Z 36 LitUrhG. ersatzpflichtig und kann nach Z 38 LitUrhG. bestraft werden. IV. An dem fertigen Sammelwerk bestehen ver schiedene Rechte. Es kommen hier namentlich das Urheber recht und das Eigentum in Betracht. 1. Das Urheberrecht besteht sowohl an dem Ganzen als auch an den einzelnen Beiträgen. o) Das Urheberrecht am Ganzen kann entweder dem Herausgeber oder dem Verleger zustehen. Man nimmt ge wöhnlich an. daß der Herausgeber durch Auswahl und Prüfung der Beiträge und durch Ordnung derselben nach einem von ihm erdachten Plan ein eigenartiges Geisteserzeugnis, also ein Schriftwerk im Sinne des 8 1 Ziffer 1 hervorbringt und damit ein Urheberrecht an dem Ganzen erwirbt. Auf einem andern Standpunkt steht Köhler (Urheberrecht an Schrift werken und Verlagsrecht S. 256). Er meint, die Auswahl der Artikel für eine Zeitschrist sei keine Autortätigkeit, die Zeitschrift sei eine zusammenhangslose Folge von Einzelheiten; eine solche Auswahltätigkeit vollziehe auch der Verleger, wenn er sich entscheide, ob er Werke in seinen Verlag ausnehme oder nicht, es komme dabei nur auf eine Ausscheidung nach den Zwecken der Zeitschrift und dem Bedürfnis des Leser kreises an; auch die Reihenfolge sei nichts, was dem Autor recht eigne, ebensowenig die Bildung von Abteilungen und Unterabteilungen, denn diese kämen nur nach ihren eigen persönlichen Benennungen in Betracht, als solche ständen sie aber dem Persönlichkeitsrccht offen, nicht dem Autorrecht. Dagegen werde in Werken enzyklopädischer Art mit einem System von Abteilungen und Unterabteilungen der Gedanke des wissenschaftlichen Zusammenhanges zum Ausdruck gebracht; die Darstellung des Systemgedankens sei nicht bloß wissen schaftlich. sondern künstlerisch, denn sie verlange einen Sinn für Ebenmaß und Schönheit des Ausbaues, sie sei eine Sache, bei der es viel aus das Eigengesühl und den persönlichen Geschmack ankomme. Gegen diese Auffassung, die auf einer Scheidung des Urheberrechts in Autorrecht und Persönlichkeitsrecht beruht, läßt sich manches einwenden. Bei einer wissenschaftlichen Enzyklopädie wird auf Ebenmaß und Schönheit des Aufbaus nur wenig gesehen werden; dafür, daß weniger wichtige Materien einen geringeren Umfang der Darstellung erhalten als die wichtigen, sind nicht künstlerische Gesichtspunkte maß gebend; der Aufbau der einzelnen Abteilungen ergibt sich aus dem System der betreffenden Wissenschaft von selbst, man findet ihn überall, namentlich in Katalogen. Die Gedanken Köhlers sind nur in ganz wenigen Arten von Enzyklopädien verwirklicht, vielleicht nur in denjenigen der schöngeistigen Literatur. Jedenfalls steht das Gesetz auf einem anderen Standpunkte. Nach 8 4 LitUrhG. (8 6 KunstUrhG.) wird für jedes Sammelwerk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein Herausgeber nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber und damit als Urheber, in einem solchen Falle hat in der Regel der Verleger die Geschäfte des Herausgebers ganz oder zum Teil besorgt, oder er hat vom Herausgeber nicht bloß das Verlagsrecht, sondern das ganze Urheberrecht erworben. Das Urheberrecht erstreckt sich nur auf dieses eine Sammelwerk, nicht aber auf andere Werke derselben oder ähnlicher Art. die zwar unter Verwendung derselben Bei träge hergestellt sind, deren Anordnung und Sichtung jedoch nach wesentlich anderen Gesichtspunkten erfolgt ist. Der Urheber kann sein Recht auf andere übertragen, es geht auf seine Erben über. Von seinem Tode ab wird die Schutzfrist an dem Ganzen berechnet. Nach Z 4 des VerlG. ist der Verleger nicht be rechtigt. ein Einzelwerk für ein Sammelwerk oder Teile eines solchen für eine Sonderausgabe^ zu verwerten, sofern ihm dies nicht im Vertrage ausdrücklich gestattet ist. Ec darf also ohne Einwilligung des Verfassers nicht eine Einzel schrist zum Bestandteil eines Sammelwerkes machen und nicht einen Bestandteil eines Sammelwerkes als Sonder druck herausgeben. Die. in LitUrhG. 8 10 Ziffer 3, 4, 8 21 Ziffer 3 für jedermann zugelassenen Ausnahmen gelten jedoch auch für den Verleger. Sie betreffen die Aufnahme einzelner Aufsätze von geringem Umfange, einzelner Gedichte oder kleinerer Teile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in ein für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigentümlichen literarischen Zweck bestimmtes Sammelwerk, kleinerer Kompositionen nach
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