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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19101013
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191010131
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19101013
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- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-10
- Tag1910-10-13
- Monat1910-10
- Jahr1910
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1910
- Autor
- No.
- [11] - 11969
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238, 13. Oktober 1910. Nichtamtlicher Teil. BörjeiMM i- d. Dffchn. Buchhandel 11969 des Jahres seitens der Verleger angeregt. Der hier maß gebende 8 33k der Verkehrsordnung, der neben der Anzeige im Börsenblatt noch eine Benachrichtigung durch besondere Zettel vorschreibt, scheint einer Anzahl von Verlegern noch nicht bekannt zu sein. Es wird konstatiert, daß in 47 nach geprüften Fällen nur bei 13 besondere Zettel versandt wurden. Nach längerer Debatte gelangt die Versammlung zu dem Beschlüsse: Der Vorstand wird beauftragt, an den Verleger verein das Ersuchen zu richten, auf seine Mitglieder einzu wirken, daß beim Zurückverlangen von Konditionsgut inner halb dreier Monate die Bestimmungen des § 33 k der Ver kehrsordnung streng innegehalten würden und die Inserate im Börsenblatt aufhörten, die eine kürzere Frist für die Zurücksendung vorschreiben. Solche Inserate seien nach der Verkehrsordnung unzulässig. Diesem Übelstande müsse ab geholfen werden, damit beiden Teilen, Verlag und Sorti ment, unangenehme Differenzen und Schreibereien erspart blieben. Punkt 7. Neuwahl des Vorstandes. Anwesende Wahlberechtigte: 47. Zum Vorsitzenden wurde durch Zuruf Herr Max Kretschmarin - Magdeburg einstimmig wiedergewählt. Bei der durch Stimmzettel er folgenden Wahl der andern 6 Vorstandsmitglieder erhielten die Herren Mueller-Halle 45, Hopfer-Vurg 46, Schulze- Cöthen 45, Raßmann-Jena 42, Wunschmann-Wittenberg 42, Neubert-Halle 26 Stimmen und sind demnach wiedergewählt. Punkt 8. Die Wahl des Ortes der nächstjährigen Verbandsversammlung fiel auf Magdeburg. Der Vorsitzende schloß die Versammlung um 2 Uhr 35 Minuten. Es schloß sich dann kurz nach 3 Uhr im »Hotel zum Kanzler« ein gemeinsames Mittagsessen an, zu dem sich sämtliche Teilnehmer der Hauptversammlung ein fanden. Der Schriftführer: Otto Schulze. Kleine Mitteilungen. Postkarten mit Antwort. — Mit Postkarten dürfen be kanntlich Antwortkarten verbunden sein. Nun kommt es häufiger vor, daß der Empfänger einer solchen Sendung das Antwortformular beschreibt, den für ihn bestimmten ersten Teil der Postkarte aber versehentlich nicht abtrennt, sondern beide Teile der Post zur Rücksendung an den Absender übergibt. In solchen Fällen haben die Postanstalten bisher die Sendung überhaupt nicht beanstandet oder sie als einen ungenügend frankierten Brief behandelt oder wohl auch als unzulässig an den Absender zurückgegeben. Um dieser Unsicher heit ein Ende zu machen, hat das Reichspostamt entschieden, daß das für die Anfrage — den Hinweg —benutzte Formular von dem Empfänger vor Absendung der Antwortkarte abzutrennen ist. Ge schieht dies nicht, hängt das ausgefüllte Antwortformular vielmehr noch mit dem Anfrageteile zusammen, so dürfen die Karten in Zukunft gegen die Gebühr für Postkarten nicht versandt werden, sondern sind dem Absender, sofern er bekannt ist, zurückzugeben. Doppel karten der fraglichen Art, die versehentlich abgesandt und nach dem Bestimmungsort gelangt sind, werden nicht ohne weiteres nach dem Aufgabeort zurückgeleitet, sondern dem Empfänger vorgezeigt und ihm ausgehändigt, wenn er bereit ist, dafür das Briefporto zu zahlen. Die deutsche Sprache in New York. — In einem längeren Artikel über die Stadt New Pork, die bald 5 Millionen Ein wohner zählen wird, schreibt ein Mitarbeiter der »Leipziger Neuesten Nachrichten« über die Pflege der deutschen Sprache in den Schulen folgendes: Der obligatorische Unterricht in der deutschen Sprache, der viele Jahre lang in den ersten Klassen der Volksschulen erteilt wurde, und auf dessen Beibehaltung das Deutsch-Amerikanertum Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. vielleicht mehr Mühe und Kampfesarbeit verwendet hat, als der Wert der Sache bedingte, ist abgeschafft worden. Man hat einen glücklichen Ausweg gefunden, indem man den Unterricht fakultativ machte und gleichzeitig den Zöglingen, respektive deren Eltern, die Wahl zwischen Deutsch und Französisch ließ. Die Folge hat gelehrt, daß Deutsch noch bei weitem jeder anderen Sprache bevorzugt wird, denn im letzten Schuljahr nahmen 11 956 Schüler der oberen Volksschulklassen am deutschen und nur 1166 am französischen Unterricht teil; als Lehrer waren 48 deutsche und 6 französische angestellt. In den Mittelschulen und auf den Gymnasien oder Real schulen (Colleges) sind seit einer Reihe von Jahren höchst erfreu liche Fortschritte in der Behandlung des deutschen Unterrichts wie in der Teilnahme an ihm zu verzeichnen. So waren beispielsweise gegen Ende der neunziger Jahre am Columbia College zwei Professoren und zwei Hilfslehrer angestellt, die in der deutschen Sprache unterrichteten, während heute in der deutschen Abteilung der Columbia-Universität sechs Professoren, ein außerordentlicher Professor, ein Privatdozent, ein Hilfslehrer und eine Hilfslehrerin tätig sind. In demselben Verhältnis ist auch die Zahl der Teilnehmer am deutschen. Unterricht gestiegen Mitte der neunziger Jahre besuchten rund hundert Studenten die deutschen Kurse der Columbia College, jetzt beträgt ihre Zahl siebenhundert, zu denen noch ungefähr dreihundert Hörer hinzu kommen, die an den Sommerkursen teilnehmen. Und die bei weitem überwiegende Mehrheit aller dieser Lernbeflissenen sind geborene Amerikaner. Zum Schluß mag hier erwähnt werden, daß die Kenntnis der deutschen Sprache in den Vereinigten Staaten mehr und mehr sich ausbreitet und auch auf wissenschaft lichen Gebieten sich einbürgert. So hat kürzlich die medizinische Fakultät der Johns Hopkins-Universität, der angesehensten in Amerika, die Verfügung getroffen, daß nur derjenige, der den Nachweis einer gründlichen Kenntnis des Deutschen zu liefern vermag, immatrikuliert werden darf. Sind dem Handlungsgehilfen Verträge über Konkurrenz geschäfte erlaubt, die erst nach Lösung des Dienstverhält nisses erfüllt werden sollen? (Nachdruck verboten.) — Der Prinzipal eines Handlungsgehilfen ist bekanntlich gegen jede Konkurrenz seines Angestellten während der Dauer des Dienst verhältnisses durch § 60 des Handelsgesetzbuches geschützt, der dem Handlungsgehilfen verbietet, ohne Einwilligung des Prinzipals ein Handelsgewerbe zu betreiben oder in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen. Bei Verstoß des Handlungsgehilfen gegen diese Be stimmung steht dem Prinzipale neben einem Unterlassungs- anspruche sowohl ein Schadensersatzanspruch als auch ein Eintritts recht in diese Geschäfte oder ein Herausgabeanspruch auf die be zogene Vergütung zu. Die Konkurrenz des Handlungsgehilfen nach gelöstem Dienstverhältnisse wird in der Regel durch die Bestimmungen der sogenannten Konkurrenzklausel begrenzt. Welche rechtlichen Ansprüche aber stehen dem Prinzipale dann zu, wenn ein Handlungsgehilfe, ohne eine Konkurrenz klausel vertraglich eingegangen zu sein, während des noch bestehenden, aber gekündigten Dienstverhältnisses Ver träge abgeschlossen hat, deren Erfüllung zwar erst nach be endetem Dienstverhältnisse erfolgen soll, immerhin aber zum Zwecke der Gründung eines Konkurrenzgeschäftes geschieht? — Der Angeklagte B. einer Speditionsfirma A.-G. in W. hatte bereits vor seiner Kündigung mit verschiedenen Firmen Verträge abgeschlossen und sich verpflichtet, diese durch das von ihm nach Lösung seines Dienstverhältnisses neu zu gründende Speditions geschäft billiger auszuführen. B. war deshalb von der Speditions firma auf Schadensersatz verklagt worden und auf Herausgabe der Erträge, die er durch Ausführung der noch während seines Dienstverhältnisses abgeschlossenen, wenn auch erst nach der Lösung des Dienstverhältnisses erfüllten Speditionsverträge er zielt habe. Das Landgericht Breslau hatte die Klage abge wiesen, weil der der Firma erwachsene Schaden mit der dem § 60 des Handelsgesetzbuchs widerstreitenden Tätigkeit des B. nicht in ursächlichem Zusammenhänge stehe. Denn es sei festestellt, daß die Firmen ihre Speditionsaufträge B. lediglich mit Rücksicht auf sein billigeres Angebot übertragen hätten. Grundsätzlich hatte jedoch das Landgericht einen Verstoß gegen § 60 des Handels- 1663
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