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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1910
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- Deutsch
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.V 243, 19. Oktober 1910. Nichtamtlicher Teil. »Sil-nil-U I. d. Dtschn. «uchh°»d,I. 12309 liegenden Zweck, sei es auch nur vorübergehend, einen Zeichner oder Maler anstellte. Dann ist er ohne weiteres Urheber der Zeichnungen, also auch der Klischees, selbst dann, wenn er dem Angestellten keine speziellen Angaben gemacht hat. sondern eben nur der Arbeitgeber ist. Der in einem archi tektonischen Atelier angestellte Architekt kann z. B. die wider rechtliche Vervielfältigung einer von ihm für den Chef ge fertigten Zeichnung nicht straf- oder zivilrechtlich verfolgen; die Urheberrechte kann nur der Inhaber des Ateliers geltend machen. Das ist so. weil der Anstellungsoertrag nur so zu verstehen ist. daß der betreffende Angestellte seine geistigen und künstlerischen Kräfte in den Dienst des Unternehmens stellen will, also gegen ein Fixum von vornherein auf alle Rechte an die künftig während seines Dienstes von ihm zu schaffenden Werke verzichtet. Das Weitere, was ich zu diesem Gegenstände zu sagen habe, will ich an einem Fall aus der Praxis erläutern. Es ist an die Redaktion des »Börsenblattes« nachstehende, mir zur Beantwortung unterbreitete Anfrage gelangt: »Die Firma I. in R. hat ein Buch herausgegeben, in dem eine ganze Reihe Zeichnungen von Künstlern älterer und neuerer Zeit enthalten sind. Eine größere Monatsschrift wollte nun das Buch empfehlen und einigte sich mit der Firma I. darüber, daß diese ihr eine Reihe Klischees zur Beifügung stellte, die nun in der Zeitschrift zum Abdruck gelangten. Darunter war auch eine Vignette eines bekannten modernen Zeichners T. Der Aussatz war. wie gesagt, darauf berechnet, das Buch der Firma I. zu empfehlen, und die Bilder waren dozu da, zu zeigen, welchen Inhalt das Buch hat. Nun kommt der Zeichner L. und verlangt von der Zeitschrift ein Nachdruckshonorar von 75 da das Bild ohne seine Genehmigung abgedruckt worden sei. Es fragt sich nun; 1. ist der Zeichner überhaupt in seinem Recht? 2. ist er in seinem Recht, wenn er sagt, die Firma I , die das Klischee geschickt habe, gehe ihn gar nichts an? 3. ist die Firma I. der Zeitschrift gegenüber regreß pflichtig? Die Frage ist um so wichtiger, als man dann nicht mehr in der Lage wäre, in Weihnachtskatalogen, Zeit schriften usw. selbst Bilder aus seinen eigenen Werken ohne jedesmalige Anfrage zu Reklamezwecken zu veröffentlichen; auf alle Fälle müßte man vorher bei der Erwerbung jedes einzelnen Bildes einen entsprechenden Vertrag mit den Künstlern schließen. Auch der Klischeehandel würde, falls der Anspruch des Herrn X. richtig ist, schwer leiden, resp. es würde eine große Unsicherheit einreißen.« — Ich setze bei der Beantwortung vorstehender Fragen voraus, daß der Zeichner der Vignette ein selbständiger Künstler ist, der dem Verleger das Veroielfältigungsrecht speziell für ein bestimmtes Buch überlassen hat. aä 1. Der Zeichner beansprucht mit Recht eine Ent- schädigung. Die Veröffentlichung' in der Monatsschrift war nicht vereinbart, mithin hat eine größere Verbreitung des Werkes stattgefunden, die auch ein höheres Honorar recht fertigt. Ob das Honorar von 75 ^ angemessen ist. würde von dem Urteil der Sachverständigen (Künstler) abhängen. aä 2. Es erscheint nach Darstellung des Sachverhalts ausgeschlossen, daß der Herausgeber der Monatsschrift vor sätzlich die Rechte des Künstlers verletzt hat. Ob Fahrlässig keit vorlisgt, das könnte der Richter nur dem Briefwechsel oder sonstigen Beweisen entnehmen. Die Firma I. scheint sich aber so verhalten zu haben, als ob sie sich im Besitze der Urheberrechte für das ganze Werk befinde und demgemäß auch die Klischees verleihen könne. Aus dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit würde aber der Verleger oder Herausgeber der Zeitschrift höchst wahrscheinlich nicht zur Entschädigung Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. verurteilt werden. Der Zeichner kann aber dennoch auf Ent schädigung klagen; denn wenn eine Verurteilung der Zeit schrift zur Zahlung der Entschädigung aus dem Gesichts punkte der Fahrlässigkeit, d. h. auf Grund des Urheberrechts, nicht möglich ist. kann sie immer noch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung erfolgen. Hat die Zeitschrift sich aber tatsächlich durch die Auf nahme der Abbildung ohne Genehmigung des Urhebers be reichert? Diese Frage muß meines Erachtens nach Darstellung der Sache verneint werden. Es handelt sich um eine Pro paganda für das Buch; würde der Herausgeber'-der Monats hefte gewußt haben, daß der Verleger I. nicht das Recht hat, das Vervielfältigungsrecht für diese Abbildung andern zu überlassen, so würde er diese Abbildung weggelassen haben, ohne daß ihm irgend ein Nachteil dadurch entstanden wäre. Die Vereinbarung hinsichtlich des Propagandaartikels wäre wegen dieser einen Abbildung sicher nicht gescheitert. Mithin hat er sich durch die gutgläubige Verwendung des Klischees nicht bereichert. So würde wohl auch der Richter urteilen. Aber selbstverständlich kann niemand den Zeichner ver hindern. den Versuch zu machen, seine Entschädigung von der Monatsschrift zu erlangen. Wenn er aber sagt, die Verlagsfirma I. ginge ihn garnichts an. so ist das nur eine Redensart. Denn dieser Verlag kommt als Täter vor allen Dingen in Betracht. Er hat. wenn nicht vorsätzlich, unbedingt fahrlässig gehandelt; denn er hätte bei den einzelnen Künstlern anfragen müssen, ob sie gegen diese Art der Veröffentlichung nichts einzuwenden haben. aä 3. Wenn der Herausgeber der Zeitschrift aus Gründen der Fahrlässigkeit zur Entschädigung verurteilt werden würde, dann kann er die Firma I. nicht regreßpflichtig machen, weil der Schaden eben durch sein Verschulden (Fahrlässigkeit) entstanden ist. Würde er aus Gründen der ungerechtfertigten Bereicherung verurteilt werden, also nur deshalb weil ihm ein Vorteil aus dem Abdruck entstanden ist. so kann er I. nicht regreßpflichtig machen, weil er ja den Vorteil trotz des Verschuldens des I. genoffen hat. Aus einem anderen Gesichtspunkte aber kann er meines Erachtens überhaupt nicht verurteilt werden. Er kann den I. nicht einmal wegen der Prozeßkosten in Anspruch nehmen, denn diese Kosten sind nicht durch I. verursacht worden, sondern durch den Umstand, daß der Herausgeber der Monatsschrift den Künstler auf dessen Verlangen nicht entschädigte. Man könnte hier vielleicht an die ZZ 823 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches denken; aber bei genauerem Zusehen ergibt sich doch, daß sie für den vorliegenden Fall nicht zutreffen. Denn I. wellte doch offenbar nicht der Zeitschrift vorsätzlich einen Schaden zufügcn, indem er ihm die Klischees zur Verfügung stellte. Vorsätzlich hat er vielleicht den Künstler geschädigt, aber doch nicht den Herausgeber der Zeitschrift. Also regreß- r fluchtig kann I. nicht gemacht werden. Es ist aber anderer seits sehr wahrscheinlich, daß der Zeichner mit seiner Klage gegen die Zeitschrift abgewiesen wird, mit der Begründung, daß der Urheber der widerrechtlichen Vervielfältigung der Verlag ist; und dieser ist es ja auch, der sich in ungerecht fertigter Weise bereichert hat. indem er die Abbildung für einen Zweck verwendete, für den er keine Entschädigung an den Künstler bezahlt hat. Nicht zu übersehen ist die Schlußbemerkung im Briefe des Fragestellers. Er meint, man würde schließlich auch in die Kataloge nicht einmal Abbildungen von Werken des eigenen Verlages aufnehmen können. Diese Schlußfolgerung möchte ich nicht ziehen. Wer ein Werk einem Verleger über gibt. tut es in der selbstverständlichen Voraussetzung, daß der Verleger auch die ihm für das Werk notwendig er scheinende Propaganda macht. Dazu gehören auch Probe stücke aus dem Werke; selbstverständlich darf das übliche 1597
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