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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1910
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- Deutsch
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- Saxonica
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244. 20. Oktober 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 12385 Verlagshaus für Bolksliteratrrr u. Kunst in Berlin. 1001 Osiabr.« 12417 20 , Volkstümliche Bücherei Otto Grimm in Pforzheim. 12400 Richter: Tabellen zur Berechnung von 108 der gebräuch lichsten Legierungen. 5 Otto Wenck Verlag in Chemnitz. 12406 Nichtamtlicher Teil. Eine holländische Kritik des Gesetzentwurfs betreffend Beitritt der Niederlande zur Berner Literar-Union. (Vgl. Nr. LV7 d. Bl.) Zu dem Gesetzentwurf betreffend den Beitritt der Nieder lande zur Berner Literar-Union (vgl. Nr. 207 d. Bl.), bzw. gegen seine Begründung, äußert der »dlieuvo Rottsräomsebo Vourovt- die folgenden ernsten Bedenken: ». . . . Es darf unserer Regierung gewiß als ein Ver dienst angerechnet werden, daß sie ihre Absicht bekundet hat, der geänderten Auffassung über das, was recht und sittlich ist, Rechnung zu tragen, aber wir können nicht verhehlen, mit gewissem Leidwesen die zweideutige Begründung der Regierung betreffs des Beitritts zur Berner Konvention erkannt zu haben. Wir hätten wirklich lieber gesehen, wenn die Regie rung diesen Schritt ausschließlich mit Rücksicht auf die Meinungsänderung unternommen hätte, die dem Urheberrecht günstig war. Dann hätte sie bewiesen, daß eine ernstliche Rechtsauffassung sie zum Beitritt angeregt hat und daß auch sie von dem guten Recht eines internationalen Schutzes an Werken der Literatur und Kunst überzeugt war. »Statt dessen scheint die Erwägung, der Anschluß sei in unserm Interesse, einen weit größeren Einfluß auf den Entschluß der Regierung geltend gemacht zn haben, als der Drang, ein großes Unrecht gut zu machen. Dadurch ist die Regierung auf halbem Wege stehen geblieben und wird sie verhindert, auf dem Wege weiter zu schreiten, dem sie bis zum Ende gefolgt wäre, wenn sie in Wahrheit vom Rechts- bewußtsein geleitet worden wäre. Denn wenn das Rechts- gesühl spricht, schweigen Jnteressenerwägungen und ist Ver wirklichung des Rechtsprinzips die einzige Forderung. »Dieser Forderung: das Recht, mit Hintansetzung von Jnteresscnfragen voll und ganz zum Ausdruck zu bringen, wird jedoch durch die Regierung in ihrem Gesetzentwurf nicht Rechnung getragen, laut welchem sie die Zustimmung der Kommission bezüglich des Beitritts der Niederlande zur revidierten Berner Konvention verlangt. Sie macht nämlich in einigen Hauptpunkten des betreffenden Ver trags einen Vorbehalt, und dieser ist ausschließlich des halb eingefügt, weil die Regierung die Interessen der einen oder anderen Gruppe von Bürgern schwerer wiegen lassen will, als das Recht, das sie zur Befriedigung des Rechtsgefllhls einzuführen gedenkt. So will die Regierung einen gewissen Schutz gegen die Reproduktion ausländischer Kunstwerke verbürgt sehen, worunter natürlich der Schutz gegen den Nachdruck von Büchern zu rechnen ist. Nun müßte man doch annehmcn, daß eine Regierung die Schutz gegen Nachahmung bieten will und die im Prinzip die Überzeugung hegt, daß übersetzen eine Art Nachahmung ist, — wozu ebensogut die Erlaubnis des Verfassers nötig ist, wie für jede andere Art und Weise einer Nachahmung, — dann das ausschließliche Übersetzuugsrecht des Verfassers eines Buches, eines dramatischen oder musikalisch-dramatischen Werkes, in gleicher Weise verbürgte, wie das Recht eines Verfassers im Auslande auf sein ursprüngliches Werk. Dies ist jedoch im vorliegenden Gesetzentwurf durchaus nicht der Fall, denn dieser schlägt vor, die Verfasser gegen die Über- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. setzung ihrer Werke viel weniger zu schützen als gegen Nachdruck. »Durch solches Messen mit zweierlei Maß, das in der Begründung der Regierung nicht anders erklärt wird als mit der Redensart: »Die Niederlande befinden sich noch im Anfangs stadium-, verliert nach unserer Meinung, der Entwurf das Gefällige seiner Form. Diese Handlungsweise wird allein dann begreiflich, wenn man in ihr das Bestreben zu ent decken vermeint, mit der Berner Konvention erst einen Versuch zu machen und weiter abzuwarten, welchen Nutzen sie uns bringt. »Somit bleiben wir genau auf demselben Wege, den wir seit Jahren beschritten haben, indem wir den Beitritt ver weigerten. Diese Weigerung fußte in der Hauptsache — vor allem in späteren Jahren — gleichfalls auf der Erwägung, daß es für uns vorteilhafter sei, die Freiheit, nach Herzenslust über setzen zu können, nicht preiszugeben. Man verliere doch vor allem nicht aus dein Auge, daß die Frage betreffs des Bei tritts der Niederlande in erster Linie, ja beinahe ausschließ lich, sich um das Übersetzungsrecht drehte und noch dreht. Dies ist der Kern der ganzen Frage für unser Land. Und in dieser Hinsicht wird, dem Regierungsentwurf zufolge, unser Land ja nicht länger ein »Raubstaat- sein, aber doch diebisch bleiben. Wir zweifeln denn auch sehr daran, daß die Verleger aus dem Auslande, die dem Minister des Büßern an Bord der »Rotterdam- so begeistert zujubelten, als er mit Emphase von der Entschlossenheit er zählte, die er bei Verteidigung des Gesetzentwurfs zeigen würde, ebenso begeistert gewesen wären, wenn sie den Entwurf in seiner wahren Gestalt gekannt hätten. »Nach unserer Meinung müssen sich dieNiederlandejetztaus- schließlich aus den Rechtsstandpunkt stellen und alle Jnteressen- motive ausschließen. Wenn man sich die Frage stellt, welchen Vorteil wir aus dem Beitritt ziehen, dann könnte der Entwurf möglicherweise zurückgezogen werden. Uns scheint cs zweifelhaft, daß durch den Beitritt materielle oder intellektuelle Interessen gefördert werden. -Wohl fühlen wir, daß die Niederlande ausschließlich aus Gründen von Recht und Billigkeit der Berner Konvention beitreten müssen. Die internationale Anerkennung auch der Privatrechte von Bürgern anderer Staaten liegt in der Linie unserer Rechtsentwicklung. Es gereicht den Niederlanden zum Ruhm, die Initiative zur neuen Bewegung auf internationalem Rechtsgebiet ergriffen zu haben. Wir sind stolz darauf, dem »Anfangsstadium» lange entwachsen zu sein. Aber mit Bezug auf das Urheberrechtsgesetz entpuppen sich die Niederlande als sehr inkonsequente Besolger ihrer eigenen Grundsätze. Es muß deshalb energisch danach gestrebt werden, nicht halbwegs abzuschwenken, nachdem man auch auf diesem Ge biete dem Rechtsprinzip gefolgt ist. -Geht man von der Annahme aus, daß das Urheberrechts gesetz das Übersetzungsrecht cinschließt — und die Regierung tut dies mit Recht —, dann muß von diesem Standpunkte aus auch die Konsequenz gezogen werden, wie dies bei der Revision der Berner Konvention in Berlin geschehen ist, und muß dem Autor auch der völlige Schutz seines Rechtes zu erkannt werden. Dem ausländischen Autor die Erklärung zu geben, wie dies unsere Regierung tut: »du besitzest Rechte, aber es kommt mir vorläufig nicht gelegen, IS07
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