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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.10.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-10-26
- Erscheinungsdatum
- 26.10.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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.4k 249. 26. Oktober 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 12729 Robert Lutz in Stuttgart. 12738. 12781 Fritz Reuters Meisterwerke. Hochdeutsch von Conrad. 1. Band. Franzosenzeit. 4. Auflage. 1 ^ 80 geb. 2 50 H. Metzer Stadt- und Schlachtfeldberlag R. Lupus 12751 in Metz. Fibors: LIstLsr Dökkrrrlrtsrdiläsr. Lart. 2 Dis86ll6a.IiI: 6s8t.- u. Llarseb-LIäu^s. 6sb. 1 — pa-triot-i-eüs Viedtuv»6u. 25 Robert Mohrs Verlag in Wien. 12750 Chiavacci: Die Fr. Sopherl v. Naschmarkt. 1-<t60H; geb. 2 Stüber-Gunther: Draußt und drin. 1 50 geb. 2 Pötzl: Bummelei. Neue Aufl. 1 ^ 60 geb. 2 K. Ad. Emil Müller in Stuttgart. 12738 Oeutseds Lüustlsrpostkarteu. 8sris 25 Ltudm-Lleissen: Ilusers Dawsv. 1 20 L. 8sris 26. 6u8sü: Der Heil. ^.utooiu3. 1 ^L. 8srie 27. 2i11s: Dsrlivsr. 1 Muthsche Berlagshandlung in Stuttgart. 12745 Friedrich Andreas Perthes, Aktiengesellschaft 12778 in Gotha. Hüffer: Annette von Droste-Hülshoff und ihre Werke. 3. Aufl. 7 geb. 8 Lavlrs: Diebtuvgssv uvä 6risks. 6 ^sd. 7 — ^.us 2sit uuä Lrvi§Irolt. 2. ^.uü. 1 V6 80 §sb. in Dsivsv 2 ^ 75 §sb. tu Dsäsr 4 60 -H. Keil: Wölfis. 3 geb. 4 Dietrich Reimer (Ernst Bohsen) in Berlin. 12767 *^6188: 8ebott.Ig.u6, I8lau6 uuä UorwsKSv. 3 Georg Reimer in Berlin. 12753 *I>6ut86b6 8üäpoIg.r-Lxp6äitiou 1901—1903. XII. 66. i^oolosis IV. 66.) Lstt 3. 7 ^c. Ernst Rowohlt Verlag in Leipzig. 12758/65 *1. 6ostbs: 1^880. 6appb6. 3 80 kerAgmeutbä. 9 .<L. ^ II - , *3. Dis 6risk^s6iebts 6s8 ^'uuASu 6ostbs. Dappdä. 2 ^ 80 c); Dsiusudä. 3 ^ 80 8eb^siu8ls6srb6. 12 *4. Vsrlg-ius: Vsr8. kappbä. 12 Halblsäsr 16 6gux- Isäsr 25 *5. Nolisrs: Dsg 6rseisu868 6i6ieu1s8. Dsiusudä. 1 ^ 80 8si6s 3 bauä 9 ^t. Carl Fr. Schulz, Verlag in Frankfurt a/M. 12764 *6ukiu§: Dis 8is§sriu. 2 Asb. 2 ^ 50 G. Scriba in Metz. 12742 Max Seyfert, Verlagsbuchhandlung in Dresden. 12745 v. Meerheimb: Die verlorene Krone. 2. Aufl. 3 geb. 4 Gerhard Ttatting Verlag in Oldenburg i. Gr. 12760 Geldwirtschaft und Vermögensanlage. Ein Ratgeber für Offiziere, Beamte und ähnliche Berufsstände. 1 ^ 80 -H; geb. 2 ^ 35 H. G. Szelinski L Co. in Wien. 12772 *66g.8sr: 6br1ieb-6g.ta.-,606". 4. ^uü. 1 B. G. Teubner in Leipzig. 12777 Deutsche Charakterköpfe. Band VIII: Gneisenau. Von Capelle. Geb. 2 -/L 40 <H. Vita Deutsches Berlagshaus in Berlin-Ch. 12765 Beyerlein, Stirb und werde. 6. bis 10. Tausend. 4 geb. 5 Bossische Buchhandlung in Berlin. 12766 *v. Lignitz: Neuzeitliche Taktil. Ca. 3 Ernst Wicgandt in Leipzig. ^ ^ 12480 Nichtamtlicher Teil. Die indirekte Einwirkung eines längeren Llrheberrechtsschuhes. Von Iustizrat Di-, Fuld in Mainz. In der Tagespresse ist die von der Firma Adolph Fürstner in Berlin betätigte Errichtung einer Niederlassung in Paris mehrfach besprochen worden, insbesondere mit Rücksicht auf die dadurch gegebene Möglichkeit, mittelbar einen längeren Urheberrechtsschutz für die bezüglichen Ver lagswerke sich zu verschaffen, als ihn die deutsche Gesetz gebung kennt. In Urheberrechtsfragen, insbesondere in solchen, die einen internationalen Charakter tragen, ist die politische Presse nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern zumeist nicht besonders bewandert, woraus mau ihr selbstverständlich leinen Borwurf machen darf; es kann daher nicht verwundern, daß an das Vorgehen der genannten Musikalienverlagsfirma manche Erörterungen und Schluß folgerungen geknüpft wurden, die nicht berechtigt sind, wie auch anderseits, daß man die praktische Bedeutung der Er richtung einer Niederlassung in Frankreich auch in der Be schränkung auf den Musikverlag — von dem Buch- und Kunstverlag gar nicht zu sprechen — doch wesentlich überschätzt hat. Die Frage, um die es sich hierbei in rechtlicher Hinsicht handelt, ist diejenige, ob durch das Verlegen eines Werkes in Frankreich bewirkt werden kann, daß ihm der fünf zigjährige Schutz post mortem zusteht. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Lande, in dem das Werk erscheint — hier Frankreich —, dem Heimatslande des Urhebers und den anderen Staaten, die die Berner Konvention unter zeichnet haben. Artikel 7 der Konvention sagt in der neuen Fassung: Die Dauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode (Abs. 1); doch richtet sich für den Fall, daß diese Dauer nicht gleichmäßig von allen Vcrbandsländern angenommen seist sollte, die Dauer nach dem Gesetze des jenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird; sie kann aber die in dem Ursprungslande festgesetzte Dauer nicht überschreiten. Die Vertragsländer find daher nur in dem Maße verpflichtet, die Vorschrift des vorhergehenden Absatzes zur Anwendung zu bringen, wie sich dies mit ihrer inneren Gesetzgebung in Einklang bringen läßt (Abs. 2). Auf den dritten Absatz, der sich auf die Werke der Photographie, die nachgelassenen, pseudonymen und anonymen Werke bezieht, braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Bekanntlich ist der in Absatz 2, Satz 1 vorgesehene Fall, daß eine gleichmäßige Schutzfrist nicht zu erzielen ist, eingetreten, so daß die Frage, wie lange tatsächlich die Schutzfrist post mortem läuft, noch dem Inhalt dieser Be stimmung zu beantworten ist. isst
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