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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1910
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- 1910-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1910
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258, 7. November 1910. Mchtamtlicher Teil. vvrsendlcM f. d. Llschn. Buchhandel. 13395 Kleine Mitteilungen. Zum Gesetzentwurf betr. Beitritt der Niederlande zur Berner Litcrar-Konvention. (Vgl. Nr. 207, 244 d. Bl.) — Die Deutsche Wochenzeitung für die Niederlande und Belgien vom 23. Oktober d. I. bringt folgende offiziöse Stimme über den Bei tritt Hollands zur Berner Literar-Union: Eine offiziöse Stimme über die Berner Konvention. Jüngst brachten wir die Übersetzung eines Artikels des »llisuws UottsickaniLobs Ooura.nl)», in dem verschiedene Bedenken gegen den Regierungsentwurf betreffs der Berner Konvention geltend ge macht wurden, und nun finden wir in dem Regierungsorgan -Vs Ltanärrarck» offiziöse Darlegungen, die uns in dem Glauben bestärken, daß an einen vorbehaltslosen Beitritt der Niederlande zu der in Berlin revidierten Konvention durchaus nicht gedacht werden darf. Genanntes Blatt schreibt: »Endlich wird Niederland den ersten Schritt zum Beitritt zur Berner Konvention unternehmen. Den Kammern liegt ein Entwurf vor, demzufolge die Regierung ermächtigt werden soll, zu einem gewissen Zeitpunkt dazu überzugehen. Zu diesem Zweck wird ein Vertrag geschlossen werden müssen, den die Generalstaaten sanktionieren müssen. Zweifellos werden die Kammern dazu übergehen. Der richtige Zeitpunkt ist gekommen, und viele dringen mit Überzeugung darauf. »Hierbei handelt es sich durchaus nicht um die Erfüllung von Rechtsansprüchen. Unsere Negierung ist nur verpflichtet, solchen Ausländern, die sich in unserm Lande aufhalten, Schutz für ihre Person und ihr Eigentum zu gewähren und im übrigen den geschlossenen Verträgen nachzuleben. Aber ein höheres Nechtsgefühl schreibt uns vor, daß wir die geistigen Erzeugnisse der Ausländer nicht der Raubsucht des niederländischen Publikums als Beute überlassen dürfen, da ja auch wir verlangen, daß die geistigen Erzeugnisse des vaterländischen Bodens nicht der Willkür ausländischer Räuber preisgegeben werden. »Zweifellos ist das Interesse der Ausländer dabei größer als das unsrige. Ein kleines Volk ist naturgemäß ärmer an geistiger Produktion als ein großes, wie Deutschland, Frankreich oder England. Was man hierzulande aus fremden Sprachen übersetzt, ist zehnmal mehr als was man im Ausland von uns nachdruckt oder übersetzt. Aber kleinliche Sucht nach Vorteil darf uns nicht davon zurückhalten, den Forderungen des höheren Rechtsbewußtseins im höheren Sinne gerecht zu werden. »Doch aber ist es lobenswert, daß die Regierung sich Vor behalten hat, nicht sofort dem Berliner Vertrag in seinem vollen Umfang beizutreten, sondern sich Vorbehalte bedang, welche der Vertrag über die Berner Konvention und die Pariser Bestim mungen dazu den beitretenden Staaten zubilligen. »Unleugbar rührt der Ansporn, uns der Berner Konvention anzuschließen, vor allem aus Künstlerkreisen und viel weniger aus literarischen Kreisen») her, und mit Rücksicht auf letzt genannte ist es gut, daß der Übergang sich allmählich vollzieht und daß die Regierung, bevor sie den Beitritt zum Berliner Vertrag in seiner strengsten Form erklärt, erst zur Revision der eigenen Gesetzgebung betreffend das Urheberrecht übergeht. »Im Berliner Vertrag ist das Urheberrecht für die Lebens dauer des Autors und für fünfzig Jahre nach seinem Tode ver bürgt. Bei uns ist die Gesamtdauer nur fünfzig Jahre und, falls der Autor diesen Termin überlebt, für sein ganzes Leben. Dies kann also einen Unterschied von fünfzig Jahren aus machen. »Man muß sich also Zeit nehmen, um unser Gesetz vom Jahre 1881 betreffend das Urheberrecht zu revidieren. Wir zweifeln nicht daran, daß die Regierung dieser Ange legenheit ihre volle Aufmerksamkeit widmen wird.« — Hierzu bemerkt die »Deutsche Wochenzeitung«: Hierzulande nennt man dies: »Een slag om den arm houden«. Allem Anschein nach wird noch viel Wasser den Rhein herunterlaufen, bis diese Revision vorgenommen wird, denn die Regierung muß sich ja Zeit nehmen. *) Anm. der Red. der Deutschen Wochenzeitung für die Niederlande: Diese Behauptung möchten wir bezweifeln. Gerade von Schriftstellerkreisen ging der größte Druck auf^die öffentliche Meinung und die Regierung aus. Zur Entwicklung des Typendrucks im sechzehnten Jahr hundert. — Es galt bisher fast allgemein als eine feststehende Tatsache, daß Louis Elzevier, der von 1595—1616 in Leiden tätig war, der erste mende durchgehende Unterscheidung von u und v, i und j vollständig durchgeführt habe, während die gleiche Unterscheidung für die ent sprechenden Großbuchstaben bald darauf im Jahre 1619 von Lazarus Zetner in Straßburg durch die Einführung von 17 und ck in den Drucksatz vollbracht worden sei. Vorher war eine Scheidung dieser Laute be kanntlich nicht vorhanden, vielmehr war im großen und ganzen der Zustand der folgende: I und ck wurden durch einen Großbuchstaben bezeichnet, der sich in der Form dem deutschen (gotischen) ck näherte, ebenso 17 und V durch einen Großbuchstaben, der dem deutschen 17 nahe kam; für i und j diente im allgemeinen i, doch wurde in bestimmten Fällen, namentlich wo zwei i unmittelbar aufeinander folgten, ein j gesetzt, wie z. B. in lateinisch xorij oder in latei nischen Zahlwörtern wie viij; für u und v wurde, wenn beide Laute in der Mitte oder am Ende standen, gewöhnlich u gebraucht, während zu Anfang des Wortes für beide Laute v vorherrschend war. Von dieser allgemeinen Regel gab es natürlich manche Ausnahme: so ist z. B. erwiesen, daß einige deutsche Drucker den Selbstlauter i vom Mitlauter j von Anfang an unterschieden; ebenso finden wir diese Unterscheidung in Spanien, wo ja das j einen vom 1 weit entfernten Hauchlaut zu bezeichnen hat. Andererseits findet sich in dem ersten Buch das in Italien gedruckt wurde, dem Lactantius von 1465, u statt v in Wörtern wie »uita« und »usro«, wo jeder deutsche Drucker »vita« und »vsro« gedruckt haben würde. Im ganzen herrschte indessen bei der großen Mehrzahl der festländischen Drucker die obige Regel bis zum Ende des sechzehnten Jahrhunderts vor. Das erste Buch, in dem die Unterscheidung von u und v im heutigen Sinne durchgeführt wurde, war anscheinend, wie R. B. McKerrow im letzten Heft der »Dibrar^« mitteilt, ein Buch des italienischen Dichters Giangiorgio Trissino (1478—1560), der verschiedene Neuerungsversuche auf dem Gebiet der Rechtschreibung machte und darunter auch die in Rede stehende Neuerung vorschlug. Trissinos Dpistola cks la vita oüo ckoo donoro un». Donna voclova (Brief über das Leben, das eine Witwe führen soll), von Lodovico de gli Arrighi Vicentino und Lantitio Perugino 1624 in Rom gedruckt, hat die heutige Unterscheidung von u und v, sowie einige weitere neue Buchstaben, aber noch nicht die Unterscheidung von i und j. Das Gleiche gilt für zwei weitere Schriften des Verfassers, die im selben Jahre erschienen, während sich die Unterscheidung von i und j bei ihm erstmals in dem ohne Jahresangabe erschienenen Büchlein »Brief über die in der italienischen Sprache neu eingeführten Buchstaben« (Dpistola cks Is Doktors Nuovamonto LMuuto ns la DmZua. Italiana) findet, in dem er seine Änderungen am Hergebrachten zu rechtfertigen sucht. Diese »Dpjgtola« wurde im Jahre 1529 von Tolomeo Janiculo da Bressa neu aufgelegt. Eine Vorrede darin teilt uns mit, daß die neuen Buchstaben schon viel Anfeindungen gefunden hätten, was bei ihrer »unglaublichen Nützlichkeit« sehr zu bedauern sei. Von 1524—1548 stellte Janiculo eine Anzahl von Werken her, die meistens von Trissino ver faßt waren oder doch sonst in einer gewissen Beziehung zu ihm standen. Es scheint indessen nicht, daß die Erfindung den Beifall des überwiegenden Teiles der italienischen Buchwelt gefunden hat, wie u. a. daraus hervor geht, daß im Jahre 1587 eine Neuauflage von Trissinos Übersetzung von Dantes »Do Vulgari DIoguontia« erschien, in der gesagt wurde, daß das Werk von neuem gedruckt, und von den unserer Sprache fremden Buch staben befreit« worden sei. Um dieselbe Zeit, in der Trissino seine neuen Buchstaben in Italien einzuführen suchte, begannen auch in Frankreich die Bestrebungen zur aber sehr lange, bis der naheliegende Gedanke, die in Frage kommenden Mitlauter durch v und j zu bezeichnen, erstmalig auftauchte. So verfiel z. B. I. du Bois, der im Jahre 1531 unter dem Titel »ckaoobi Lzckvii ^mbiani in Dinguarn OaUioam IsaZoZno« eine französische Sprachlehre herausgab, auf den merkwürdigen Gedanken, diese Mitlauter durch i — und u — zu bezeichnen, wie in i-o (statt jo), ^u-ril (statt ^.vril usw., allerdings scheint es, daß er diesen Trennungsstrich nicht für den allgemeinen Gebrauch, sondern für die Zwecke wissenschaftlicher Unter scheidung eingeführt haben wollte. Louis Neigret stimmt in seiner Ab handlung über die französische Schrift (Iraitü touobant. . . I'osorituio Dranyoiso, 1645) gar dem Vorschlag bei, den v-Laut durch ein umge kehrtes k zu bezeichnen, aber der Gedanke, dazu einfach das v-Zeichen zu verwenden, kommt ihm so wenig, daß er selbst in dem Buche noch an der alten Übung festhält. Erst in der 1550 erschienenen Abhandlung über 1738*
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