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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1910
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- Deutsch
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,V 260, S, November 1910. Nichtamtlicher Teil. >. d. Dtsch». «uchh-od-l. 13537 Nichtamtlicher Teil Der neue russische Buchhändlsrverein. (Vgl. Nr. 183, 148, ISO, 257 d. Bl.) Die Begründung des neuen Russischen Vereins der Buchhändler und Verleger an Stelle des am 28. Mai <10. Juni) 1910 von der Regierung aufgelösten alte» Vereins steht unnüttelbar bevor, da die Statuten des neuen Vereins jetzt auch die Allerhöchste (des Kaisers) Be stätigung gefunden haben*). Diese Statuten stammen aus dem Jahre 1908 und waren eigentlich zur Reformierung des alten Vereins bestimmt, sind aber infolge der veränderten Ver hältnisse und auf ein Gesuch der Liquidationskommission auf den neuen Verein übertragen worden. Sie sind jetzt, mit der kaiserlichen Bestätigung (datiert aus Friedberg, 19. September a. St. 1910) versehen, im Vereinsorgan »Knishnyj Wjestnik« (Bücherbote, Nr. 40) abgedruckt und bestehen aus achtzig Paragraphen, die in sieben Abschnitte geteilt sind: I. Zweck des Vereins, seine Rechte und Pflichten; II. Bestand des Vereins, Rechte und Pflichten der Mitglieder; III. Mittel und Ver mögen des Vereins; IV. Versammlungen desselben; V. Ab rechnung über die Geschäfte des Vereins; VII. Auslösung des selben und Liquidation. Der Name des neuen Vereins lautet »Allrussischer Verein der Buchhändler und Verleger« (Lee- pooviöeuoe Oümeervo liiiiironpo-mmiovr, II ll^ure.mü), er hat seinen Sitz in St. Petersburg, und seine Gründer sind die Mit glieder der Liquidationskommission des früheren Vereins, die sich jetzt Organisationskommission nennt. Der Zweck des Vereins ist Förderung des Buchhandels in Rußland, Regelung der gegen seitigen Beziehungen zwischen den Verlegern und den (Sor- timents-)Buchhändlern und Förderung ihrer Vereinigung, endlich Fürsorge für die gewerblichen Interessen der Mit glieder des Vereins (81.) Zur Erreichung des Zwecks darf der Verein eine Vermittlungsstelle, eine Auskunstsstelle, Kurse und Klassen für Buchhandlungsgehilfen und -Lehrlinge, Bibliotheken, Museen unterhalten, seiner Ausstellungen des Buchwesens, Wettbewerbe über alle Fragen, die sich aus die Tätigkeit des Vereins beziehen, veranstalten; gegenseitige Unter stützungskassen für die Mitglieder cinrichtcn; Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern unter einander und mit andern Per sonen schlichten, sowie auch eine Regelung der Beziehungen zwischen den Prinzipalen und den Gehilfen fördern; statistische Nachrichten über den Buchhandel erheben und verarbeiten; das Vereinsorgan, buchhändlerische Adreßbücher und andere gewerbliche Auskunftsbücher herausgeben; örtliche wie auch allrussische Kongresse der Buchhändler und Verleger be rufen; für die eigenen Mitglieder Regeln über den Verkauf von Preßerzeugnissen und Regeln über die Abrechnung der Verleger und Buchhändler aufstellen, (diese Regeln müssen nach Genehmigung der Generalversammlung dem Ministerium des Handels und der Industrie in Abschrift zur Kenntnis vor- gelegt werden, wie diesem auch je zwei Exemplare des »Bücher boten« regelmäßig zuzustellen sind); Konzerte, Theateraus führungen, Unterhaltungsabende, Vorlesungen, Berichte usw. über Fragen des Buchhandels veranstalten <§ 2). Der Verein darf Grundbesitz erwerben, aber nicht an Orten, wo ein solcher Erwerb Ausländern und Personen jüdischen Bekenntnisses ver boten ist (§ 3). Filialen des Vereins können in den übrigen Städten Rußlands errichtet werden, wenn in einer solchen Stadt mindestens zehn Mitglieder des Vereins sind, doch ist in jedem einzelnen Falle die Genehmigung des Ministeriums einzuholen (§ 4). *> Vgl. die Artikel »Russisches« in jNr. 133 und »Zur Aus lösung des russischen Buchhändlervereins« in Nr. 148 und 180 d. Bl. Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Per sonen und alle Firmen sein, die Beziehungen zum Buchhandel haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität und des Bekenntnisses <§ 7). Sie zerfallen in zwei Abteilungen: Verleger und (Sortiments-)Buchhändler <§ 8). Mitglieder der elfteren Abteilung können sein: Herausgeber von Büchern, Zeitungen, Journalen, geographischen Karten, künstlerischen, musikalischen und anderen Druckwerken, die vor ihrer An meldung zum Eintritt im ganzen mindestens zehn Druckbogen in den Handel gebracht haben <K 9). Mitglieder der zweiten (Buchhändler-)Abteilung können sein: Inhaber von Bücher lagern, Läden, Kiosken usw., ferner Kommissionäre und Agen ten, die sich mit der Verbreitung von Büchern befassen, endlich Inhaber von Kolportagegeschästen, sowohl Einzel personen, als Genossenschaften (Ariele. § 10). Jedes Mitglied hat ein einmaliges Eintrittsgeld von 5 R. zu zahlen. Der Jahresbeitrag richtet sich nach dem Wohnort des Mitgliedes: in Petersburg und Moskau beträgt er 15 R., in den Univer sitätsstädten 12 R. 50 K., in den Gouvernements- und Ge- bietsstädtcn sowie in denjenigen Kreisstädten, die mehr als 100 000 Einwohner haben, 10 R.; in den übrigen städtischen Ansiedelungen und in solchen ländlichen Ansiedelungen und Stanizen, in denen sich Kreis- oder Bezirksverwaltungen be- sinden, 7 R. 50 K.; in allen übrigen nichtstädtischen Ansiede lungen 5 R. (§ 33-34). Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die ihren ständigen Wohnsitz in St. Petersburg oder dessen Vor städten haben müssen; sie werden durch einfache Stimmen mehrheit aus drei Jahre gewählt <§ 37). In jedem Jahre scheiden zwei, zuweilen auch drei Mitglieder durch das Los aus und werden durch Neuwahlen ersetzt (§ 40). Der Ver waltungsrat wählt jedes Jahr aus seiner Mitte den Vorsteher des Vcrwaltungsrats, dessen Stellvertreter und den Kassierer (§-">. Ordentliche Generalversammlungen der Vereinsmit glieder werden jährlich zweimal einberusen: die erste nicht später als im März zur Beratung der Berichte über das ver gangene Jahr, Wahl von Mitgliedern der Verwaltung und der Revisionskommission u. a.; die andere nicht später als im November zur Beratung und Bestätigung des Budgets für das nächste Jahr u. a. (§ 59). Außerordentliche General versammlungen werden bei Bedarf oder aus Antrag der Revisionskommission oder von 25 Mitgliedern des Vereins berufen (§ 60). Jede Generalversammlung muß mit An gabe des Programms der Ortspolizeibehörde zur Kenntnis gebracht werden (§ 61); beschlußfähig ist sie, wenn der fünfte Teil, in gewissen Fällen die Hälfte der in St. Petersburg woh nenden Mitglieder anwesend ist <8 65). Die Generalversamm lungen werden vom Vorsteher des Vcrwaltungsrats oder seinem Stellvertreter eröffnet; aber dann wählen die Anwesenden zur Leitung der Verhandlungen aus ihrer Mitte einen Vor sitzenden, der weder Mitglied des Verwaltungsrats noch der Revisionskommission ist. Dieser beruft dann aus i>er Zahl der Anwesenden zwei Sekretäre, die das Protokoll zu sichren haben <§ 68). Die Revisionskommission besteht aus drei Personen und einem Ersatzmann, die jährlich von der Generalversammlung aus den Mitgliedern des Vereins, soweit sie nicht schon ein Wahlamt bekleiden oder in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen, gewählt werden <§ 74). Die Jahresrschnung und Bilanz des Vereins sind nach Genehmigung der Generalver sammlung dem Ministerium des Handels und der Industrie und dem Ministerium des Innern vorzulcgen und werden nach Vorschrift veröffentlicht (Z 76). Die Auslösung des Vereins erfolgt aus Beschluß der Kon Dentin BiMilmKcl. 77. IahMM 1766
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