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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 264, 14, November 191V, Nichtamtlicher Teil, VLckenLlatt f. d. Dtschn. vuchhandel. 13853 Nichtamtlicher Teil. Gutachten amtlicher Handelsvertretungen, denen eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.*) <Vgl, Nr, 38, 57, 108, 161, 188 d, Bl,> I, Antwortpslicht bei Offerten. Die anläßlich eines Rechtsstreites gestellten Fragen: ob nach der Verkehrssittc im Handelsverkehr der Beklagte verpflichtet war, das beigesügtc Freikuvert oder die Freipostkarte zu einer Beantwortung der erste» klägerischen Offerte zu verwenden, falls er sie ablehnen wollte? — Ob demnach sein Schweigen nach der Berkehrsfitte als Annahme der klägerischen Offerte zu gelten habe? waren zu verneinen. (Schweidnitzer Handelskammer.) 2. Anwendung der Po st nachnah me im Buchhandel, Im Buchhandel Deutschlands besteht kein Handelsge brauch, wonach ein Privater (d, h, Nichtbuchhändler), der bei einer auswärtigen Buchhandlung ein Buch bestellt, als einver standen gilt, daß der Kaufpreis mit Nachnahme erhoben wird. Allerdings gibt cs zahlreiche Buchhändler, die unbekannten auswärtigen Bestellern nur unter Nachnahme zusenden, falls nicht ausdrücklich Sendung in Rechnung oder Zahlung nach Empfang bei der Bestellung verlangt worden ist. (Leipziger Handelskammer.) 2», Bezug von 1000 Bänden »zur sukzessiven Abnahme«, Bei einem Abschluß auf 1000 Bände eines Buches zum Preise von 20Pf, per Band »zur sukzessiven Abnahme« ist inner halb einer angemessenen Frist das ganze Quantum abzunehmen. Als angemessene Frist ist eine solche von hächstens einem Jahre anzusehen, (Berliner Handelskammer.) 3, Haftung für die Gesahr beim Trans port einer Ansichtssendung, Der Empfänger einer Ansichtssendung hat die Gefahr und die Kosten des Hintransportes sowohl wie auch des Rück transportes zu tragen, falls er die Ansichtssendung bestellt hat,**) (Handelskammer zu Halle a, S.) *> Man begegnet vielfach der Ansicht, daß man von einem »Handelz gebrauch«, einer »Usance« und dergleichen nur sprechen könne, wenn eine gedruckte Veröffentlichung oder ein gerichtliches Urteil darüber vor liege, Diese Ansicht ist irrig. Ein Handelsgebrauch, eine Usance haben lediglich zur Voraussetzung, daß tatsächlich in einem Geschäftszweig oder im Handelsverkehr ein solcher Gebrauch herrscht, sei es in einer Stadt, sei es in einem kleineren oder größeren Landes teil, Wird in einem Streitfall das Bestehen eines solchen Handels gebrauchs sestgestellt, so kann infolge der unaufhörlichen Veränderungen im wirtschaftlichen Leben auch dieser Handelsgebranch selbstverständlich in kürzerer oder längerer Zeit sich ändern. Die jeweilige Fixierung stellt, woraus die Handelskammer zu Köslin mit Recht hinweist, immer nur den Handelsgebranch zu einem bestimmten Zeitpunkt fest, und es bedarf daher bei späteren Gelegenheiten immer wieder der Nachprüfung, ob die Formulierung sich mit dem Gebrauch noch deckt. Selbstverständlich kann ein Handelsgebrauch zur Auslegung von Kaufverträgen, Abmachungen, Schlußschcinen usw, nur dann heran- gezogcn werden, wenn in ihnen über den betreffenden Punkt nichts Bestimmtes vereinbart ist, oder Ausdrücke gebraucht sind, die an und für sich unklar wären und in der Sprache des betreffenden Handels zweiges nur dann klar sind, wenn man weiß, was handelsüblich darunter verstanden wird. **> Anscheinend abweichend Handelskammer zu Breslau im lsd, Jahrg, d. Bl,, S, S724 Note*) Ziss, L, (Nr. 108 v. >3, Mai 1SIV), Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. 4. Ortsübliche Zahlungsfristen im Ver kehr der Buchhändler mit ihren Kunden in Kiel, Nachdem infolge gemeinschaftlichen Beschlusses von Kauf leuten und Gewerbetreibenden mit den Vorständen der Innun gen im Jahre 1900 seit zehn Jahren das vierteljähr liche Versenden der Rechnungen allgemein durchgcführt ist und auf Zahlung in drei Monaten gehalten wurde und außer dem die Handelskammer seit ca, 2>/r Jahren aus diesen Zah lungsmodus vierteljährlich hingewiesen hat, ist, salls andere Abrechnungen, insbesondere kürzere Zahlungsvcreinbarungen nicht bestehen, die Bezahlung von Rechnungen in drei Monaten als in Kiel ortsüblich anzusehen.*) (Kieler Handelskammer.) 5. Zum A n s i ch t s p o st k a r t e n g e s ch ä s t. n> Es ist in der Ansichtspostkartenbranche üblich, daß die Fabriken den Händlern neue Muster unbestellt, aber faktu riert zur Ansicht zuschicken. Will der Empfänger diese Probe sendungen behalten, so hat er sie gemäß der Fakturierung zu bezahlen, im anderen Falle aber sie zur Verfügung des Ab senders zu halten, (Danziger Kausmannschaft.) t>) Es besteht in der Postkartenbranche der Handels gebrauch, daß Mustersendungen des Fabrikanten, wenn sie auf Bestellung erfolgt sind, binnen einer angemessenen Frist an den Fabrikanten zurückgesandt werden. Eine Frist von acht Tagen muß für die Zeit von Oktober bis Dezember wegen des starken Geschäftsdranges als zu kurz bezeichnet werden, auch wenn die Frist aus der Rechnung gedruckt vorgeschrieben ist; eine solche von etwa vierzehn Tagen würde genügen; die Inanspruchnahme einer Frist von sechs Wochen ist keinesfalls gerechtfertigt. Der Handelsgebrauch findet seine Begründung darin, daß anderenfalls viele Händler überhaupt ohne die Absicht eines wirklichen größeren Auftrages nur »Muster bestellen würden; die kürzere Frist darin, daß Muster, besonders bei Genre-Ansichtskarten, sehr schnell veralten. Dabei ist es gleichgültig, ob zwischen den Vertragsteilen bereits eine regelmäßige Geschäftsverbindung bestanden hat oder nicht. Teilweise ist man der Ansicht, daß gerade eine regelmäßige Geschäftsverbindung zu sofortiger Rücksendung im Falle der Nichtannahme verpflichtet. Ebensowenig ist es aus die Nücksendungspflicht von Einfluß, ob der Lieferant alle neuen Muster zusendct oder gelegentlich einen Posten, Wenn allerdings über die Zusendung von Neuheiten nichts be sprochen war, so besteht keine handelsgcbräuchliche Verpflich tung zur Rücksendung freiwillig zugesandter Neuheiten, (Leipziger Handelskammer.) o) Bei dem Handel mit auf Bestellung gefertigten lithographisch vervielfältigten Ansichtspostkarten be steht ein Handelsgebranch nicht, nach welchem der Lieferant berechtigt ist, dem Besteller die Ware durch Nachnahme zu übersenden, ohne daß der Besteller eine Probe der auf die Steinplatten zu übertragenden Abbildung gesehen hat. Im Handel mit Postkarten, welche im Lichtdruck verfahren hcrgcstcllt werden, ist ohne besondere Ver- *> I» Ergänzung dieses Gutachtens hat dieselbe Kammer kurze Zeit daraus folgendes erklärt: die oben festgesetzten Bestimmungen über Zahlungsfristen sind, sofern Kredit verabredet ist, so auszusassen, daß die Zahlungen bei Überreichung der Vierteljahrsrechnungcn fällig sind, spätestens aber innerhalb drei Monaten nach Einreichung beglichen werden müssen. 1797
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