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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1910
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- Deutsch
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13854 Börsenblatt f. d. DtILn. Buchbandel. Nichtaintlicher Teil. 264. 14. November IS10. einbarung eine Ausfallprvbe oder Korrektur nicht üblich, ebenso wie die Zusendung per Nachnahme. (Braunschweigische Handelskammer.) 6) Nach Handelsbrauch in der Ansichtspostkartenbranche hat der Lieferant, der die Herstellung von Ansichtspostkarten nach eigenen photographischen Aufnahmen übernommen hat, vor Anfertigung der Postkarten Abzüge der photographischen Aufnahme dem Besteller zur Genehmigung oder Auswahl vorzulegen. (Berliner Handelskammer.) e> Farbige Ansichtspostkarten, auch in niedrigen Preis lagen, müssen der Wirklichkeit entsprechend koloriert sein, derart, daß erhebliche Abweichungen in der Farbengebung unzulässig sind. (Berliner Handelskammer.) t) Die Bestellung eines Quantums Ansichtspostkarten »zur I a h r e s a b n a h m e« ist ungewöhnlich. Nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise ist darunterzu verstehen, daß das Quantum innerhalb eines Jahres in beliebigen, vom Besteller nach Maßgabe seines Bedarfs zu bestimmenden Teilen abzunehmen ist. (Berliner Handelskammer.) 8>Das Recht ans gewerbliche Verwer tung von Reproduktionen. Eine mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehende Verkehrsübung, nach welcher allgeniein eine Re produktion von Photographien zu gewerblichen Zwecken, insbesondere aus Postkarten, ohne ausdrückliche Genehmigung als gestattet gilt, hat nie bestanden. Demgemäß würde unter der Herrschaft des Gesetzes betr. den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung vom 10. Januar 1876 nur eine Vervielfältigung von solchen Photographien ohne Genehmigung des zur Verfügung über das Nachbildungsrecht Befugten für gestattet angesehen, welche den Anforderungen des ß 5 dieses Gesetzes nicht ent sprechen; sowie die Vervielfältigung von Photographien, wenn sie sich an Werken der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen befindet (§ 4 des Gesetzes). Postkarten wurden unter gewissen Voraussetzungen ans Grund einer Entscheidung des Reichsgerichts als Werke der Industrie bzw. der Fabriken oder des Handwerks angesehen. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 wird aber nach der Ausfassung der beteiligten Vcrkchrskreise jede Ver vielfältigung einer Photographie, soweit sie nach diesem Gesetz nicht erlaubt ist, ohne Genehmigung des Berechtigten als nicht gestattet angesehen, auch nicht eine solche zu gewerblichen Zwecken und aus Postkarten. Eine «ausdrückliche« Genehmi gung des ' Berechtigten wird allerdings nach der Verkchrs- anschauung nicht für erforderlich erachtet. Das »Recht aus gewerbliche Verwertung von Repro duktionen« wird im Verkehr als Ausfluß des llrheberrrechts und Reproduktionsrechts an Photographien betrachtet. Es kommt kaum vor, daß ein solches Recht in dieser Allgemeinheit den Gegenstand von Rechtsgeschäften bildet. Wenn über Übereignung des Vcrvielfältigungsrechts in der Beschränkung aus gewerbliche Verwertung verhandelt wird, wird der Regel nach der Umfang des überlassenen Rechts durch Bestimmung des Verwendungszwecks, dos Vervielfältigungsverfahrens, des Materials, dos Formats u. dgl. mehr festgesetzt. (Berliner Handelskammer.) 6. Kündigung im Kolportagebuchhandel. Aus Anfrage »ob im Kolportagebuchhandel ortsüblich eine Kündigung ausgeschlossen ist« äußern wir uns dem Kausmanns- gericht gutachtlich dahin, daß ein derartiger Handelsgebrauch nicht besteht. Ob ein Kolportagebuchhandel als kaufmännischer oder gewerblicher Betrieb anzusehen ist, richtet sich nach den Um ständen des einzelnen Falles. (Bochumer Handelskammer.) 7. Provisionsberechnung im Kolportage buchhandel. a) I. Ein Handelsgebrauch, wonach der Kolporteur bei Ver trägen wie den vorliegenden für Abspringen über das Springer - kontv hinaus nur mit zukünftigen Provisionen hastet, hat sich nicht feststellen lassen. 2. Bei dem Vertrieb von Familienzeitschristen ist es üblich, daß die Bestellzettel von Abspringern seitens der Platzbuch- haudlung an die Vcrlagsanstalt und von dieser an den Akqui siteur gesandt werden. 3. Bei der Abrechnung sind die Namen der Springer einzeln bekannt zu geben, und die Provision wird nur für die jenigen Springer zurückvergütct, für welche die Bestellscheine vorgelegt werden. (Leipziger Handelskammer.) d> Es ist Geschästsgebrauch, daß ein Provisionsreisendcr, der für den Verlag eines kaufmännischen Fachblattes reist, sich die Provision für solche Abonnements kürzen läßt, deren Zahlung von den Abonnenten verweigert wird, falls nicht durch ein Verschulden des Verlegers die Ausführung des Geschäfts unterblieben ist.*) (Älteste der Kaufmannschaft zu Berlin.) 8. Abrechnung im Verkehr zwischen Buch drucker und Verleger. Es besteht kein Handelsgebrauch, wonach im Buchhandel und in den mit ihm in Beziehung stehenden Geschäftszweigen die Preise für den Druck von Büchern, für das dazu verwendete Papier, für die Bucheinschläge und für Sonderdrucke von Umfchlaginseratcn erst zur Zeit der Leipziger Ostermcsse, die auf die Lieferung der Waren und auf die Leistung der Arbeiten folgt, zu bezahlen seien**). *) Die vorstehenden beiden Gutachten stimmen überein init einem solchen der Handelskammer zu Berlin, das im lausenden Jahrg. d. Bl. S. 5725 Note*) abgedruckt ist. Auch für den Ncisebuchhandel ist ein gleicher Gebrauch von der Berliner Handelskammer sestgestellt (a.a. O., S. 3089). Um so befremdender ist es, wenn im Gegensatz zu den zutreffenden Meinungsäußerungen der vorstehenden Handelsvertretungen und im strikten Widerspruch mit den geltenden Gepflogenheiten und der allgemeinen Verkehrsauffassung die Handelskammer für das Groß herzogtum Sachsen über die gleiche Frage sich dahin gutachtlich geäußert hat, daß »ein allgemeiner Geschäftsgebrauch, wonach der Pro- visionsreisendc sich die Provision für solche Abonnements kürzen lassen muß, deren Zahlung von den Abonnenten- einerlei ob mit oder ohne triftigen Grund — verweigert wird, im Buchhandel sich nicht seststellcn läßt«. Sollte durch diese falsche Auskunft der Rechtsstreit, für den sie erteilt worden ist, von dem Geschästsherrn des Provisionsreisenden verloren worden sein, so wäre das im höchsten Grade bedauerlich. **> Zu vergleichen, dazu a> ein Gutachten des Hauptausschnfscs der Korporation Berliner Buchhändler, das lautete: Im Verkehr zwischen Buchdruckern und Verlagsbuchhändlcrn herrscht noch vielfach die frühere Usance, die gesamte Jahresrechnung zur Ostermesse des nächstfolgenden Jahres zu bezahlen; doch sind in neuerer Zeit so häufig kürzere Zah lungsfristen üblich, daß der frühere Jahreskredit nicht mehr als all gemeine Usance gelten kann, und daß bei einer neue» Geschäftsver bindung mit einer neuen Buchdruckerei der Vcrlagsbuchhändler den Jahrcskrcdit ohne besondere Vereinbarung nicht mehr als selbstverständ lich voraussetzen kann. t>) ein solches der Handelskammer zu Berlin, die sich wie folgt äußerte: Im Geschäftsverkehr zwischen Buchdrucker und Buchverlcger wird handelsüblich ein Ziel gewahrt. Über seine Länge besteht ein Handelsbrauch nicht, jedoch wird vielfach nach der früheren Usance zur Ostermesse über die Geschäfte des vorausgegangene» Jahres in bar abgerechnet. Ei» Handelsbrauch, nach welchem im Verkehr zwischen Buch drucker und Verleger Zinsen berechnet werden, kann nicht festgestellt werden. Ein Handelsbrauch, nach welchem die Buchdrucker zwar für die eigenen Aufträge des Verlegers keine Verzugszinsen berechnen, dies aber bei den dem Buchdrucker vom Verleger überwiesenen Kommissions aufträgen tun, läßt sich nicht seststellen.
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