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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1910
- Strukturtyp
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- 1910-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1910
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- Deutsch
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264, 14, November 1S1V Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 13855 9) Zahlungsbedingungen im Buch- und K u n st h a n d e l i in Verkehr mit WiederVer ve r k ä u f e r n. Im Buch- und Kunsthandel ist es im Verkehr mit Wieder verkäufen! handelsüblich, ein Zahlungsziel von 30 Tagen unter Abzug von 2tzß Skonto oder von 3 Monaten ohne Skonto- nbzug zu gewähren. Dieser Haudelsgebrauch erstreckt sich jedoch nicht auf die Fülle, in welchen eine Druckerei für einen Verleger eine Sonderanfertigung vornimmt. Immerhin wird auch in solchen Fällen nur selten sofort bei Lieferung Bezahlung geleistet, (Handelskammer zu Frankfurt a. M.> 10. Bedeutung des Vermerkes »d r u ck f e r t i g«. Der Verinerk »d r u ck s e r t i g« bezieht sich nicht nur auf die Freiheit des Werkes von Druckfehlern, sondern auch auf die verwendete Schriftart. Es wird aber anderseits allgemein als ganz selbstverständlich angesehen, daß in einem einheit lichen Werk nur ein Schristtyp verwendet wird. Die Ver wendung von mehreren verschiedenen Schrifttypen ist zweifel los ein grober Verstoß gegen die einfachsten typographischen Regeln. Der Verleger ist berechtigt, von der Annahme aus- zugeheu, daß jener Regel der Verwendung einer einheitlichen Schriftart genügt wird, und in dieser Annahme wird dann auch stets beim Durchsetzen der Korrekturbogen oder der so genannten Fahncnabzüge das Hauptaugenmerk aus die noch vorhandenen Druckfehler gerichtet. Der Drucker kann nicht voraussetzen und auch nach dem Vermerk »druckfertig« nicht annehmen, daß sich der Verleger mit der mehrfach verschiedenen Schrift einverstanden erklärte; er ist vielmehr nach den be stehenden Gewohnheiten verpflichtet, den Verleger daraus aufmerksam zu machen, um so mehr, als der Verleger die Korrekturbogen nacheinander erhält und dadurch die Über sicht über die verwendeten Typen wohl verlieren kann, wenn er nicht besonders darauf achtet. Macht der Drucker den Verleger nicht auf die Verschieden heit der Typen aufmerksam, obschon er sie selbst bemerkt hat, so handelt er wider Treu und Glauben und kann sich nicht auf die allgemeine Bedeutung des Vermerks »drucksertig!« berufen. (Leipziger Handelskammer.) II. Plakate. Ein Handelsgebrauch, nach welchem in der Farbeudruck- branche im Verkehr zwischen Druckern einerseits und Kolonial warenhändlern und Likörfabrikanten andererseits der Besteller von Plakaten S—lOtztz über die bestellte Zahl hinaus abnehmen und bezahlen muß, besteht nicht. Allerdings hat der Verein Deutscher Steindruckerei besitzer am 3. November 1802 in Leipzig beschlossen, daß die zulässigen Mehr- oder Minderlieferungen für alle lithographi schen Arbeiten bis zu 5/tz der Auslage betragen können. Auch hat der Deutsche Buchdruckerverein im Jahre 1907 Geschästs- gebräuche des Buchdruckgewerbes — einseitig — zusammen- gestellt und hier bei Farbdrucken ein Mehr- oder Minderergeb nis bis zu lOtztz für zulässig erklärt. Es kann aber nicht verlangt werden, daß Kolonialwaren händler und Likörfabrikantcu diese Tatsache kennen*) (Berliner Handelskammer.) fiebern für das Buch- und Steindruckergewerbe, bei dem man die Kennt nis aller von den genannten gewerblichen Organisationen sestgestellten Geschäftsgebräuche, wenn sie vom Lieferanten dein Besteller vor An nahme des Auftrages nicht ausdrücklich bekannt gegeben worden sind, nicht von vornherein als vorhanden voraussetzen darf, Vergl, dazu das abweichende Gutachten der Breslauer Handelskammer lfd. Jahr gang d. Bl. S. 3089 Note *) und das der Handelskammer zu Chemnitz im Jahrgang 1908 S. 6230 d. Bl 12. Gilt die für zu liefernde Klischees be stehende unverzügliche Rügepflicht des Handelsgesetzbuches auch für die Über lassung und Rückgabe der zur Ausführung der Bestellung notwendigen Zeichnungen? Einem Rechtsstreit zwischen einem Ingenieur als Kläger und einer Kunstanstalt für Klifcheebedars als Beklagten lag folgender Sachverhalt zugrunde! Die Verlagsbuchhandlung A. in Leipzig hatte der beklagten Klischeeanstalt vierzehn Zeich nungen, die dem Kläger gehörten, zur Anfertigung von vier zehn Klischees übergeben. A m 19, I u n i 1909 hat die Beklagte die vierzehn Zeichnungen der Verlagsbuchhandlung A. zurückgegeben, davon waren sieben Vorlagen durch Beschneiden des Randes beschädigt. Der Kläger macht Schadensersatz in Höhe von70Mark gegen die Verlagsbuchhandlung A. und diese wiederum gegen die Beklagte geltend. Die Firma hat ihre Schadensersatz forderung an den Kläger abgetreten. A m 15. Juli 1909 hat die Firma A. die Beschädigung der Beklagten gegenüber gerügt. Die Beklagte macht geltend, die Rüge sei verspätet und deshalb das etwaige Recht aus Schadensersatz verwirkt; sie behauptet! Die Überlassung der Zeichnungen zur Ausführung der Bestellung und die daraus folgende Rückgabepslicht feien kraft Handelsbrauchs nach den Vorschriften zu beurteilen, welche für die eigentliche Bestellung, das »Haupt geschäft«, gelten, das sind die ?§ 377, 381 des Handelsgesetz buches, die unverzügliche Rüge zu Pflicht machen. Das Gericht wünschte nun zu wissen, ob der vorstehende vom Beklagten behauptete Handelsbrauch besteht. Daraus hat die Handelskammer zu Leipzig folgendes erwidert! Über das Bestehen des behaupteten Handelsgebrauches sind die Meinungen der befragten beteiligten Vcrkehrskreise geteilt. Zwar bestätigt eine Reihe angesehener Firmen das Bestehen des Handelsgebrauchs und damit die Auffassung, daß die Rüge im vorliegenden Falle zu spät erfolgt sei. Im übrigen stehen sich jedoch niit wenigen Ausnahmen die An sichten der beteiligten Verkehrskreise — Buchhändler und gra phische Kunstaustalten - über die angeregte Frage derartig schroff gegenüber, daß die Handelskammer, wenn ihr auch im Interesse eines ordnungsmäßigen Geschäftsganges die Aus dehnung der unverzüglichen Rügepflicht auf die Überlassung und Rückgabe der Zeichnungen wünschenswert erscheint, das Bestehen eines Haudelsgebrauches nicht festzustellen vermag. (Leipziger Handelskammer.) Kleine Mitteilungen. Postgesetz. Zeitnngsbeförderinig. — Die »Papier. Zeitung« (Berlin) teilt folgendes mit! Beförderung von Zeitungen auf der Straßenbahn. Eine Sache, die für Zeitungsverleger wie für die gesetzlichen Vertreter von Straßcnbahngesellschaften und ähnlichen Verkehrs instituten von Belang ist, beschäftigte am 4. November die Bochumer Strafkammer. Dem technischen und kaufmännischen Leiter der kommunalen Straßenbahn Wanne-Necklinghausen, Direktor Arnhold, wurde zur Last gelegt, dadurch gegen das Postgesetz verstoßen zu haben, daß er die Beförderung einer politischen Druckschrift mit den Wagen feiner Linie in einem nach den Bestimmungen des ge. nannten Gesetzes unzulässigen Umfang unbeanstandet habe hin gehen lassen. Das Paßgesetz enthält bekanntlich Bestimmungen, durch die gewisse Veförderungsdienste der Reichspvst als Monopol Vorbehalten werden; es läßt aber einige Ausnahmen zu; u. a. ist cs erlaubt, politische Druckschristen in einem Bezirk, der mehr als zwei Meilen vom Ursprungsort entsernt liegt, unter Ausschaltung der Post durch «expresse Boten« befördern zu lassen. 1797»
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