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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1910
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- Deutsch
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13856 Börsenblatt f. d. DtschN. vuchhanoc Nichtamtlicher Teü. 264. 14. November 1910. Der »Dortmunder Generalanzeiger« hat nun in den Jahren 1904 bis 1910 regelmäßig seine für den Bezirk Wanne-Reckling- hausen bestimmten Zeitungspakete durch einen Boten an die Straßenbahn bringen und dann in Begleitung dieses Boten an den Austrageort befördern lassen. Die Pakete, die auf diese Weise verfrachtet wurden, hatten in den festgestellten Fällen ein Gewicht bis zu 160 kj?. Im Laufe dieses Jahres stellte die Kaiserliche Oberpostdirektion in Dortmund dem Vertreter des Dortmunder Blattes Triebe! und dem Straßenbahndirektor Arn- hold Strafverfügungen zu. Triebe! erkannte die Verfügung, die sich auf seine Person bezog, an. Direktor Arnhold, von dem 39 000 Strafe und außerdem der Ersatz des der Post ent gangenen Portos von über 10 000 gefordert wurden, verhielt sich ablehnend. Infolgedessen kam die Angelegenheit an Gerichts stelle zum Austrag. In der Zwischenzeit hat die Reichspost- Verwaltung ihre schätzungsweise aufgestellte erste Forderung be deutend ermäßigt. In der Verhandlung erklärte Direktor Arnhold, daß ihm die außerordentlich scharfen Bestimmungen des Postgeietzes nicht bekannt gewesen seien. Im übrigen sei er bei der großen und stets wachsenden Geschäftslast, die auf seinen Schultern ruhe (das ihm unterstellte Straßenbahnnetz habe sich im Laufe der Zeit von 12,5 auf 60 Kw erweitert), beim besten Willen gar nicht in der Lage gewesen, alle Einzelheiten des Betriebes selbst zu über wachen. Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Verkehrs seien Kontrolleure und Oberkontrolleure bestellt. Weiter wurde von der Verteidigung geltend gemacht, daß Direktor Arnhold im vorliegenden Falle nicht als der strafrechtlich verantwortliche gesetzliche Vertreter der Straßenbahngesellschast in Frage kommen könne; die gesetzliche Vertretung liege vielmehr bei dem Ver waltungsausschuß der Straßenbahn, dem Direktor Arnhold nicht angehöre. Der Staatsanwalt vermochte sich dieser Auslegung nicht anzuschließen. Er hielt eine straffällige Fahrlässigkeit für vor liegend, für die Direktor Arnhold verantwortlich gemacht werden müsse, und beantragte gegen ihn als Strafe den vierfachen Be trag des der Post entgangenen Portos in Höhe von insgesamt 8929 20 H. Nach seiner Ansicht könne bei der Menge der Zeitungen und bei dem Umfang und dem Gewicht der Pakete die den Sendungen beigegebene Begleitperson nicht mehr als »expresser Bote« im Sinne des Gesetzes betrachtet werden. Mit der Verfrachtung auf die Straßenbahnwagen trete die Straßen bahngesellschaft als Beförderin auf. Bei ausreichender Kontrolle hätte Direktor Arnhold erkennen müssen, daß die im Postgesetz zugestandenen Grenzen für die Privatbeförderung überschritten wurden. Er sei deshalb für die begangene Fahrlässigkeit — nur um eine solche handle es sich — verantwortlich zu machen. Auf denselben Standpunkt stellte sich das Gericht, das nach dem Antrag des Staatsanwalts auf eine Geldstrafe von 8929 ^ 20 H erkannte. In der Urteilsbegründung wurde u. a. ausgeführt, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß eine objektive Übertretung des Postgesetzes vorliege. Der »expresse Bote« hätte nicht mehr Zeitungen befördern dürfen, als ein Mensch unter normalen Verhältnissen tragen könne, also etwa 120 Pfund. Dieses Gewicht sei aber erheblich überschritten worden, und nach dem Maß der Überschreitung bzw. dem danach er mittelten Portoverlust sei die Strafe zu bemessen gewesen. Ver antwortlich für die Fahrlässigkeit sei Direktor Arnhold, der es unterlassen habe, seinem Fahrpersonal entsprechende Anweisungen zu geben. (Papier-Zeitung.) Billige Polnische Musikalien internationaler Tonkünstler. NrheberrechtS-Berletzung. — Wegen Vergehens gegen das Gesetz betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Ton kunst vom 19. Juni 1901 hatten sich am 10. d. M. die Buch- und Musikalienhändler Jaroslaw Leitgeber und Laver v. Przy- jemski in Posen vor der ersten Strafkammer in Posen zu verantworten. Als Nebenkläger waren die Verlagsbuchhändler Bote L Bock, Robert Lienau. Adolf Fürstner, N. Simrock und Bartholf Senfs, sämtlich in Berlin, die durch den Rechtsanwalt Kempfer vertreten waren, zugelassen worden. Die Angeklagten wurden durch Rechtsanwalt Drwenski verteidigt. Als Sach verständige waren geladen Musikalienhändler Bernhard Siegel aus Berlin, Mittelschullehrer Karl Linke aus Posen und Professor Andre Pillot aus Breslau. In der Verhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt-: Die Nebenkläger hatten schon seit Jahren die Wahrnehmung ge macht, daß der Musikalienverkauf der bekanntesten und beliebtesten Tonkünstler insbesondere von deren hervorragendsten Musikwerken in der Provinz Posen ein überaus geringer war, obwohl gerade die polnische Intelligenz viele Musikfreunde hat, die allen her vorragenden Erscheinungen der Tonkunst ihr reges Interesse ent gegenbringen. Als die Nebenkläger durch den Kaufmann Birn baum-Berlin den Ursachen dieser auffälligen Tatsache nachforschen ließen, stellte dieser fest, daß eine Reihe polnischer Musikalien händler, darunter die Angeklagten, die gangbarsten Musikstücke mit den Originalnoten aber unterlegtem polnischen Texte zu billigeren Preisen von Verlegern aus Warschau oder Lemberg bezogen und an ihre Kunden auch zu billigeren Preisen als die Verlagsfirmen in Deutschland verkauften, die das alleinige Ver triebsrecht von den in Betracht kommenden Tonkünstlern, darunter Mascagni, Johann Strauß, Brahms, Leoncavallo u. a. vertrag lich erworben hatten. Da zwischen Rußland und Deutschland, wie auch anderen Staaten kein Urheberrechts chutz-Vertrag besteht, so war es den Verlegern in Warschau, von denen die Angeklagten die in Frage kommenden Musikalien bezogen, da sie keine Aer- legerhonorare zu zahlen brauchten, nicht schwer, die Werke der vorgenannten berühmten Tonkünstler billiger abzugeben. Auch die Angeklagten bzw. auch andere polnische Musikalienhandlungen in Deutschland erzielten durch die billigeren Ausgaben größeren Absatz. Die Angeklagten behaupten zwar, daß sie die in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vorsätzlich übertreten hätten, denn sie hätten nicht annehmen können, daß die Warschauer Musikalienhändler bzw. Verleger ohne das Verlagsrecht erworben zu haben, unbesugterweise dieses ausüben würden. Sie mußten dieses sogar nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Handel und Verkehr voraussetzen Das Gericht hielt aber nach Lage der den Angeklagten bekannten Verhältnisse diesen Einwand nicht für stichhaltig. Es verurteilte beide Angeklagte zu je 50 Geldstrafe und sprach außerdem den geschädigten Verlagsbuch händlern Bußen von zusammen 550 ^ zu. Ferner wurde die Vernichtung der beschlagnahmten Exemplare und die Beschlag nahme aller noch im Besitze der Angeklagten vorfindlichen Nach drucksexemplare ausgesprochen. Karte des Deutschen Reiches IrlVÜOOV. — In der Novembersitzung der Gesellschaft für Erdkunde in Berlin sprach Herr Geheimer Rat Professor vr. Penck über das nach zweiund- dreißigjähriger Arbeit kürzlich vollendete große Werk, die Karte des Deutschen Reiches im Maßstab 1:100000. Die Vossische Zeitung teilt aus seinem interessanten Vortrage folgendes mit: »Es ist die erste einheitliche Karte des Deutschen Reiches. Zwar hat die deutsche Kartographie schon früher Vortreffliches geleistet, aber bei den Aufnahmen der heimischen Gaue litt sie unter dem alten Erbübel, der politischen Zersplitterung. Gewiß gibt es aus früherer Zeit gute deutsche Karten. Aber ganz abgesehen davon daß die einzelnen Kartenausnahmen an der politischen Grenze des jeweiligen Landes völlig Halt machten, wählte man ganz verschiedene Maßstäbe, ging von ganz verschiedenen Meridianen aus, projizierte auf ganz verschiedene Ebenen (erst Preußen be gann jedes Blatt auf seine eigene Ebene zu projizieren). Durch diese Zersplitterung hat freilich die private Kartographie einen mächtigen Impuls erhalten. Doch nach Gewinnung der politi schen Einheit sehnte man sich nach einer einheitlichen Karte. 1878 begann man mit dem Werk. Nun liegt es vollendet vor. Nicht daß es abgeschlossen ist — vielmehr werden in unablässiger Arbeit ältere Blätter durch neue ersetzt. Von den 575 Karten des Werkes stellte Preußen 445, Bayern 80, Sachsen 30, Würt temberg 20 Blätter her. Schon diese Zahlen deuten an, daß die neue Karte des Deutschen Reiches aus der preußischen hervor gegangen ist. Nach einem einheitlichen Plan und nach der gleichen Methode arbeiteten die vier Staaten. Als Anfangs meridian wählte man (vor 32 Jahren) den von Ferro, der frei lich neben der Insel Ferro vorbeigeht und der 17^ Grad westlich von dem heute anerkannten Greenwicher Meridian liegt. Während die ursprüngliche preußische Karte in Stein gestochen war, ist es die neue in Kupfer. Bei der Schroffen-
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