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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-11-23
- Erscheinungsdatum
- 23.11.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- LDP: Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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14400 Börsenblatt f. d. DtschN. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. /U 271, 23, November ISIS. darf, so wenig kann es dafür ältere ohne weiteres über Bord werfen —, so trifft dieses auch aus die musikalische Produktion zu. Dafür spricht das, in erster Linie sich an den Musikalien handel wendende Bager-Vereeiolmis 1910/11 gednockener Nusilralien nnci Uusibbitobsr von Lroitlroxk L Härtel in Boipeig-Lerlin, 8", 418 8. Mr Näncller, 6ob. Während sich die vorjährige Ausgabe aus 391 Seiten beschränkte, erscheint die neue, diesjährige auf 418 Seiten erweitert. Da der mit großer Sorgfalt ausgestattete Band bereits einer Würdigung unterzogen worden ist (Börsenblatt Nr, 236 voin II, Oktober), so bedarf es heute keines näheren Eingehens auf Einrichtung und Inhalt; nur der Vollständig keit halber sei er hier nochmals angeführt. Seinem Zweck und Inhalt nach als den Barsortiments katalogen am nächsten stehend darf bezeichnet werden das üagervsroeiobnis kür clas ckabr 1911 von Otto Uaier 6. m. b. bl. Orosso-Luebbancklung in ü s i ^ 2 i g. Uanuslrrixt kür Luebbäncklsr, ämsgegsben im 8ex- temder 1910. 8°, XXVIII, 866 8, Nit vielen angs- bsktsten Beilagen, Kart. Um fast 30 Seiten umfangreicher als sür 1910, empfiehlt das »Lager-Verzeichnis sür das Jahr 1911« der Firma Otto Maier, G, m, b. H. in Leipzig, in sechs Haupt- und zahlreiche Nebengruppen geordnet, Zeitschriften, Lieferungswerke, Kalender, Bilderbücher und Jugendschriften, in großer Zahl Bücher volkstümlichen In halts, sowie eine Auswahl gangbarer Werke aus verschiedenen Gebieten, letztere mit Angabe von Verlag, Art des Einbands, Laden- und Buchhändlerpreis. Eine Reihe Verzeichnisse von Sammlungen, wie Callwey, Hendel, Max Hesse, Reclam, finden sich in das Verzeichnis eingefügt, dessen Benutzung durch ein ausführliches Sach- und Schlagwortregister erleich tert wird. Zum österreichischen Handlungsgehilfengeseh. (Vgl, Nr, I2S, 126, >38, 141, 145 d. Bl.) Einige gewerberechtliche Entscheidungen als Nachtrag zu meinen Artikeln: Das Handlungs gehilfengesetz,« seinen wichtigsten Bestimmungen für den Buchhandel dargestellt (auch als Sonderabdruck erschienen) von Friedrich Schiller. Gerichtliche Entscheidungen in Handelssachen setzen die Theorie in die Praxis um, sie sollen die Lücken des Gesetzes im Sinne des Gesetzgebers aussüllen und die in stetigem Flusse befindlichen wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen. Vor dem Jnslebentreten des neuen Handlungsgehilfengesetzes war zum Beispiel bekanntlich die Konkurrenzklausel (die Ver pflichtung, die der Dienstnehmer bezüglich Einschränkung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nach Beendigung des Dienst verhältnisses eingeht) gar nicht gesetzlich geregelt, dennoch wurde in. zahlreichen Prozessen der Konkurrenzklausel die Wirksamkeit rundweg abgesprochen, wobei auf den § 878 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Bezug genommen und die betreffende Vertragsklausel als unerlaubt bezeichnet wurde. Im § 878 heißt es nämlich: Was geradezu unmöglich oder unerlaubt ist, kann kein Gegenstand eines gültigen Ver trages werden. Eine derartige Weiterentwicklung des Rechtes wird auch beim Handlungsgehilsengesetz eintreten; nachstehende Aus wahl aus den mir vorliegenden gewerberechtlichen Entschei dungen dient jedenfalls zum besseren Verständnisse des so wichtigen Gesetzes, wenn diese auch teilweise vor dem 1. Juli d, I. erflossen sind und sich nicht ausschließlich auf Handlungs gehilfen, sondern auch auf Hilfsarbeiter beziehen. ^ Über den Pflichtenkreis des Angestellten enthält das ^ Handlungsgehilsengesetz bekanntlich keine direkten Vor schriften; in indirekter Weise sind jedoch manche Pflichten aus dem Artikel 27, der einige Gründe anführt, die den Dienst geber zur vorzeitigen Entlassung berechtigen, zu ersehen. Zu diesen Gründen gehört nach dem 4. Absatz des § 27 »wenn der Dienstnehmer sich den durch den Gegenstand der Dienst leistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen weigert« . . . Hierauf scheint sich die nachstehende Ent scheidung des Gewerbegerichtes zu stützen: Der verbotene Eingang ins Privat bureau. — Ein Inhaber eines größeren Geschäftes hat es einem Reisenden wiederholt untersagt, ungerufen in sein Privatbureau einzutreten. Dennoch ging er nach der Geschäftszeit oft ins Privatkontor. Als der Chef dies erfuhr, sprach er die sofortige Entlassung aus. Der wegen der Gehaltszahlung für die Kündigungsfrist beklagte Ches führte aus, daß er zum Verbot noch eine besondere Ursache hatte; er wollte verhindern, daß der Kläger gewisse Schrift stücke lesen sollte, aus denen er Kenntnis von den Kunden anderer Vertreter erlangen konnte. Die Vermutung hätte bestanden, daß der Reisende schon vorher auf diese Weise derartige ausgekundschaftet habe, denn die anderen Ver treter hätten sich darüber beschwert, daß er ihre Kunden besuche. Das Gericht wies die Ansprüche des Klägers auf Restgehalt ab. Die Entlassung sei gerechtfertigt. Es sei zwar nicht festgestellt, daß ein Bertrauensbruch vorliege. Immerhin sei erwiesen, daß D, grobe Pflichtverletzung begangen und sich des Ungehorsams schuldig gemacht habe. Trotz des Verbotes habe er das Zimmer wiederholt be treten, Erschwerend falle ins Gewicht, daß er das nach Beendigung der Geschäftszeit tat, »Treue und Glauben« sind unerläßliche Voraus setzungen des geschäftlichen Verkehrs, und unbedingte Wahr haftigkeit muß der Prinzipal von allen geschäftlichen Angaben des Angestellten verlangen können. Wörtlich steht dies aller dings auch nicht im Handlungsgehilfengesetz, aber es heißt wiederum in dem oben zitierten § 27 (Vorzeitige Entlassung), »wenn der Dienstnehmer im Dienste untreu ist«. Hieraus bezieht sich wohl die nachstehende, in zweiter Instanz erflossene Entscheidung: Absichtlich unrichtige Angabe des Reisenden über das Bestellungsdatum ist ein Entlassungsgrund. Das Landesgericht Wien als Berufungsgericht hat dieses Urteil wie folgt begründet: »Der Kläger hat, wie er selbst zugestehen muß, bei drei Bestellorders das Datum der Bestellung absichtlich unrichtig angegeben, und zwar deshalb, weil es ihm peinlich war, merken zu lassen, daß an manchen Tagen von ihm keine Bestellungen übernommen wurden. In einem solchen Vorgehen muß entschieden ein Vertrauensmiß brauch erblickt werden, denn der Prinzipal hat doch in erster Linie ein unverbrüchliches Recht darauf, daß sämt liche Angaben in einer Order unbedingt der Wahrheit entsprechen.« ^ Das Handlungsgehilsengesetz nominiert als die geringste Kündigungsfrist die einmonatliche (endigend am 1. oder 15. eines Monats) und erklärt geringere Fristen als un gültig, Hierdurch veranlaßt, verständigte der Verein öster reichisch-ungarischer Buchhändler im Vereinsblatte seine Mitglieder, daß sie etwaige Abmachungen aus der Zeit vor dem I, Juli betreffend kürzere als einmonatliche Kündigungs fristen dem Gesetze entsprechend abändern mögen. Wie sehr begründet dieses Vorgehen des Vereins war, beweist der Aus gang eines bereits in zweiter Instanz entschiedenen Rechts streites!
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