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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.12.1910
- Strukturtyp
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- 1910-12-05
- Erscheinungsdatum
- 05.12.1910
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- Deutsch
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15 OSO «rs-nblatt s. «. Mich». «uchhondU. Nichtamtlicher Teil. -V 281 5. Dezember liiio. Augenblick aber, wo das Patent frei wird, müßte dieser ganze Betrag nbgcschricben werden. Es wird daher der kaufmännischen ! Sorgfalt mehr entsprechen, anstatt ein solches Konto künstlich ^ zu erhöhen, lieber jährlich 1VOO A davon abzuschreiben. - Ebenso schwer wird es dem Aufsichtsrat bei den Inventuren einer Kunst- und Verlagsanstalt in der Regel fallen, das Warenlager auch nur annähernd richtig zu bewerten, das gerade bei Firmen, die aus Mangel an Absatz und Beschäfti gung auf Vorrat arbeiten müssen, wenn ihr Betrieb nicht still stehen soll, ins Unermeßliche anzuwachsen pflegt. Es herrscht eine unglaubliche Unklarheit darüber, wie eine solche Überproduktion zu bewerten ist. Artikel 261 Abs. 2 des Aktien- gejetzes schreibt vor, daß alle Vermögensgegenstände, also auch die Vorräte des Warenlagers, höchstens zum Anschafftmgs- oder Herstellungspreise angesetzt werden sollen. Darüber aber, was man unter letzterem zu verstehen hat, sagt das Gesetz kein Wort, und es gehen daher sogar die Ansichten der bedeu tendsten Rechtslehrer wie Simon, Staub usw. weit ausein ander. Knappe vertritt beispielsweise in seinem sehr prak tischen Werke »Die Bilanzen der Aktiengesellschaften«, 2. Auflage Seite 100, den Standpunkt, daß der Erstellungspreis nicht verkaufter Ware auch denjenigen Teil der Generalunkosten enthalten soll, der für die Erstellung aufgewandt ist. Das ist nicht richtig, denn sonst müßten ja Bilanzen denkbar sein, die überhaupt keine Fabrikations- und Handlungsunkosten aus- weisen, weil sie alle auf die einzelnen Fabrikate verteilt und mit diesen aus dem Warenkonto verbucht sind. Dem hat auch wohl der Gesetzgeber in Artikel 281 Absatz 1 Vorbeugen wollen, wo es heißt, daß die Kosten der Errichtung und Verwaltung nicht als Aktiva in die Bilanzen eingesetzt werden dürfen. Was Knappe hierzu (Seite 101) bemerkt, daß nämlich die Organisationskosten unter die Verwaltungskosten fallen, »denn Organisation ist eine Verwaltungstätigkeit«, trifft gleichfalls nicht zu. Verwaltet kann nur werden, was doch wenigstens in der Hauptsache bereits organisiert ist! Zu allem übrigen machte auch das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 18. Juli 1884 ausdrücklich einen Unterschied zwischen Organi sation und Verwaltung. (Artikel 188 a Absatz 4.) Einen Teil der Schuld an den Meinungsverschieden heiten darüber, was unter Herstellungskosten zu verstehen ist, tragen auch die Steuerbehörden, die ein begreifliches Interesse daran haben, daß alle Vorräte bei den Aktiengesellschaften immer so hoch wie möglich zu Buch stehen. Und auf deren Ansichten berufen sich dann wieder mit Vorliebe solche Vor stände, die schlechte Geschäfte gemacht haben und ihre Verluste durch eine Überschätzung ihrer Aktiva so lange wie möglich zu verschleiern suchen. Das ist aber gerade in diesem Falle sehr gefährlich, denn die Fabrikate einer Kunst- und Verlags anstalt sind gewöhnlich schwer verkäuflich, und darum die denkbar unsichersten Spekulationsobjekte. Für Eisen, Kohlen, Schuhe, Stoffe, mit einem Wort für Bedarfsartikel, die einen Marktpreis haben, läßt sich auch bei der schlechtesten Konjunktur ein Käufer finden; von literarischen Erzeugnissen und Kunst produkten wird das aber kein einsichtiger Fachmann zu behaup ten wagen, sondern stets an den unvermeidlichen Rückschlag mit allen seinen Folgen denken, wo solche Überschätzungen stattgefunden haben. Vestigia terrsnt! Wenn also ein Aussichtsrat nicht Gefahr laufen will, um der lieben Dividenden willen oder aus sonst welchen Grün den schließlich seine eigene Haut zu Markte getragen zu haben, und zu guter Letzt auch noch womöglich mit dem Staatsanwalt Bekanntschaft zu machen, wird er gut daran tun, in erster Linie darüber zu wachen, daß der Wert seines Warenlagers nicht durch gesetzwidrige Zutaten aus den Generalunkosten künstlich in die Höhe geschraubt wird, sondern, daß auf diesem Konto tatsächlich nur immer die baren Auslagen sür Material, Löhne und Kraft in Ansatz gebracht werden, soweit sie sich sür jeden einzelnen Artikel aus den Büchern ziffernmäßig Nach weisen lassen. Die Löhne der Lithographen, Setzer, Korrektoren Maschinenmeister und Einlegerinnen dürfen also nach Ausweis der Laufzettel auf die Material- und Honorarkosten geschlagen werden; der Faktor dagegen ist bereits als Verwaltungsbeamter anzusehen, und sein Gehalt darf ebensowenig, wie das der Vorstandsmitglieder und des Kontorpersonals ganz oder teil weise auf dem Warenkonto als Aktivum verrechnet werden. Auch sonstige Ausgaben für Miete, Heizung, Beleuchtung, Steuern, Zinsen usw. gelten allgemein als Kosten der Ver waltung und müssen daher nach dem Wortlaut des Gesetzes ihrem vollen Betrage nach in der Jahresrechnung als Ausgabe erscheinen. Also nur die Mehrkosten, die nicht zu den laufenden Ausgaben gehören, und die man nicht gehabt haben würde, wenn man die Fabrikation des betreffenden Lagerartikels unter lassen hätte, dürfen als Aktivum aus dem Warenkonto figurieren, solange der Artikel nach menschlichem Ermessen mindestens zu dem auf diese Weise ermittelten Jnventurwerte veräußerlich bleibt. Sinkt sein Marktpreis unter den Herstellungspreis, dann muß die Differenz bei der nächsten Inventur selbst verständlich abgeschrieben werden. Schließlich wird ja auch niemand ärmer dadurch. Eine vorsichtig aufgestellte Bilanz kann den Kurs der Aktien auf die Dauer immer nur günstig beeinflussen, und wenn sich die etwa zu niedrig bewerteten Waren nachher zu bedeutend besseren Preisen veräußern lassen sollten, dann wird der Gewinn dafür ein um so größerer sein. Durch die gesetzliche Kontinuität der Bilanzen ist ja auf alle Fälle dafür Sorge getragen, daß eine solche Vorsicht der Gesellschaft niemals Schaden bringen kann. Zu vielen Beanstandungen und Meinungsverschieden heiten sühren auch die Abschreibungen auf solche Gegenstände, die nicht zur Weiterveräußerung, vielmehr dauernd zum Ge schäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmt sind und daher ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert zu dem Anschafsungs- oder Herstellungspreise angesetzt werden dürfen, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht, oder ein ihr entsprechender Erneuerungssond in Ansatz ge bracht wird. <§ 281 Absatz 3.) Zunächst dürften hierbei die Maschinen der Gesellschaft in Frage kommen. Wenn ein Aussichtsrat nicht die Integrität des Aktienkapitals verletzen will, was bekanntlich verboten ist, indem er seinen Aktionären ihr eingelegtes Geld in Form von Dividenden, die nur auf dem Papier stehen, ratenweise zurückzahlt, wird er sich nicht mit minimalen Abschreibungen begnügen, und eine langsame Amortisation der Einrichtung etwa damit rechtfertigen, daß es in manchen Buchdruckereien Schnellpressen gibt, die bereits dreißig Jahre und länger lausen. Die Technik schreitet heute so beängstigend schnell fort, daß ein ordentlicher Kaufmann immer darauf Bedacht nehmen wird, seine alten Maschinen früher oder später gegen moderne, leistungsfähigere auswcchseln zu können, um konkurrenzfähig zu bleiben. Und je mehr abgeschrieben ist, um so unauffälliger und schmerzloser kann dieser Umtausch dann im gegebenen Augenblick vor sich gehen. Da die Bilanzen aber auch noch dazu da sind, um den Aktionären und Gläubigern ein klares Bild von der Vermögens lage zu geben, nach dem sie ihre Maßnahmen treffen können, sollte der Aufsichtsrat einer Gesellschaft mit gemischten Betrie ben, auch stets mit der Möglichkeit einer teilweissn Geschäfts aufgabe rechnen. So ist beispielsweise der Lichtdruck durch andere Reproduktionstechniken längst überholt, und Anstalten, die aus diesem Grunds ihre Schnellpressen und Apparate abstoßen wollen, werden sich lange nach einem Käufer umsehen können, der ihnen ihre Anlage zum Buchwerte abnimmt, wenn in den besseren Zeiten nicht vorsichtig abgeschrieben worden ist. Es soll damit nur gesagt sein, daß unter Um ständen gegenüber dem individuellen Gebrauchswerte auch
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