Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-05
- Erscheinungsdatum
- 05.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19101205
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191012054
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19101205
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-12
- Tag1910-12-05
- Monat1910-12
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
281, 5. Dezember 191«'. Nichtamtlicher Teil. vvrsrnblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 15091 noch ein objektiver, das ist ein Verkaufswert, in Frage kommen kann. Deswegen braucht an Stelle der ordentlichen Jahres bilanz noch lange keine Liquidationsbilanz mit Notpreisen zu treten. Auch bei der Bewertung des Schriftenlagers, in dem oft bedeutende Kapitalien investiert sind, ist die gleiche Vorsicht geboten. Die Kundschaft verlangt eine reiche Auswahl, und neue Schriften kosten immer viel Geld; wenn man sie aber benutzt hat und wieder verkaufen will, dann erhält man ge wöhnlich nicht viel mehr dafür, als den Metallwert nach dem Gewicht. Und damit muß in einer soliden Gesellschast doch auch gerechnet werden. Ins Gewicht können ferner die Abschreibungen auf das Steinlager der lithographischen Abteilung fallen. Seine Be wertung ist verhältnismäßig einfach, weil die Steine bei sorg fältiger Behandlung für längere Zeit einen Marktpreis be halten. Man wird aber darauf zu achten haben, daß die Kosten der Lithographien bei der Inventur nicht auf den Material wert der Steine geschlagen werden, auf denen sie für etwaige Nachbestellungen in vielen Anstalten jahrelang ausbewahrt werden. Das ist eine Verquickung von ideellen und reellen Werten, die nur in wenigen Fällen eine bedingte Berechtigung hat, aber trotzdem häufig zur Verbesserung der Bilanzen benutzt wird. Es ist bisweilen unglaublich, was bei Gründungen nicht alles inventarisiert wird, und nachher mit notdürftigen Ab schreibungen von Bilanz zu Bilanz geschleppt werden muß, um die Betriebsverluste soviel wie möglich verringern zu helfen. Abgequetschte Klischees, benutzte Negative, reprodu zierte Originale, kurz Dinge werden zu diesem Zweck heran gezogen, die früher einmal viel Geld gekostet haben mögen, an denen aber niemand mehr ein Interesse nimmt, nachdem sie ihre Bestimmung einmal erfüllt haben. Die vorstehenden Hinweise und Vorschläge haben selbst verständlich nicht den Zweck, Unfrieden in konsolidierte Gesell schaften zu tragen oder pflichttreue Vorstände zu diskreditieren; sie sollen vielmehr nur die Aktionäre und die Mitglieder des Aufsichtsrats solcher Firmen beizeiten an ihre Rechte und Pflichten erinnern, die sich auf abschüssiger Bahn bewegen. Sehr viel Gutes haben bereits die Revisoren der Treuhand vereinigung (A. G.) gestiftet und verschiedene klare Bilanzen auf diesen: Gebiete geschaffen; aber für wahre Bilanzen kann mw ein Aufsichtsrat sorgen, der den Gang der Geschäfte kennt. Und das ist eine seiner vornehmsten Pflichten; denn auf klare und wahre Bilanzen hat nicht bloß jeder einzelne Aktionär und jeder Gläubiger einer Aktiengesellschaft, sondern auch die Öffentlichkeit ein gutes, nnentziehbares Recht. Kleine Mitteilungen. Betrügerische Anstellung in einer Gesellschaft m b. H. Urteil des Reichsgerichts vom 3. Oktober 1910. Bearbeitet von Rechtsanwalt v,-. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck ver boten.) — Mit dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist vor allem bezweckt, kleineren Unter nehmungen mit geringem Kapital eine möglichst bequeme Form zu gewähren. Leider ist in der Folgezeit oft zutage getreten, daß wenig rentable, ja schwindelhafte Gründungen in dieser Ge sellschaftsform sich bergen. Bezeichnend ist, daß sich der Volkswitz mit der Abkürzung G. m. b. H. schon oft beschäftigt hat. In vielen Fällen liegt aber das Unlautere nicht in der Gründung, sondern in der Werbung neuer Gesellschafter unter verlockenden Vorspiegelungen. So geschah es in folgendem Falle. Die Pro zeßgeschichte ist zu lehrreich, als daß sie nicht auch hier eine Wiedergabe verdiente. Der Major a. D. F. trat auf Grund eines Zeitungsinserates mit der »P.-R.-Gesellschaft« m. b. H. wegen Anstellung bei der Gesellschaft in Unterhandlungen, die damit endeten, daß er als Geschäftsleiter und Kassenführer der Gesellschaft gegen ein Jahres- gehalt von 3000 und 6 Prozent Provision für die von ihm abgeschlossenen Geschäfte angenommen wurde. Vor dem Ver- tragsschlusse mußte er 6000 Geschäftsanteile über nehmen. Die Gesellschafter gaben ihm über den Geschäftsstand die günstigste Auskunft, die wissentlich falsch war. Die Gesellschast war überschuldet, die Geschäftsanteile völlig wertlos. F. verlangte darauf von zweien der Gesellschafter, von denen sich der eine auch bereits im Konkurse befand, 2555 .k rückständiges Gehalt und 5166 .tl 29 H Schadensersatz für den erlittenen Vermögens ausfall. Das Landgericht wies die Klage ab, während das Kammergericht Berlin den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte, und zwar mit folgender Begründung: Die im Jahre 1904 gegründete Gesellschaft habe sich damit befaßt, Menukarten mit Neklameanzeigen zu verbreiten. Der neue Gesellschafter sei mit 1000 beteiligt gewesen; dessen Bruder habe ein Gebrauchsmuster eingebracht für die Beigabe von Zahnstochern zu den Menukarten; der Beklagte K. sei Ge schäftsführer, der Beklagte Z. Vorsitzender des Aufsichtsrats ge wesen. Schon Ende 1904 habe die Gesellschast mehrere Tausend Mark Verlust gehabt; bei der provisorischen Bilanz zum 1. Juli 1905 habe der Bücherrevisor eine Unterbilanz von 12599 72 H festgestellt und darauf hingewiesen, daß der Konkurs der Gesell schaft angemeldet werden müsse. Der Gesellschafter habe dem gegenüber geltend gemacht, daß noch 11600 ^ Geschäftsanteile vorhanden seien, durch deren Unterbringung die Mittel zur Be zahlung der Schulden gewonnen werden könnten, er habe sich K. gegenüber erboten, die Gesellschafter zu gewinnen. Der Bücher revisor habe bemerkt, die Werbung neuer Gesellschafter sei unter den vorliegenden Umständen geradezu Betrug. Zur Zeit der Gewinnung des Klägers als Gesellschafter und Geschäftsführer sei also die Vermögenslage der Gesellschaft bereits vollständig zerrüttet gewesen, was keinem der Gesellschafter unbekannt ge wesen sein könne; bei der Unterbilanz von 12 599 72 «H sei das Gebrauchsmuster noch als Aktivum mit einem Werte von 60 000 ^ eingesetzt gewesen. Bei den Verhandlungen mit dem Kläger seien K. wie Z. zugegen gewesen und hätten mit angehört, wie der Gesellschafter F. den Vermögensstand und die Aussichten der Gesellschast als glänzend geschildert und die Geschäftsschulden auf nur 1200 angegeben habe, die aus der Einlage des Klägers getilgt werden sollten, so daß noch 3800 als Betriebskapital übrig blieben. Arglistig sei ihr Verhalten, weil sie den unrichtigen Angaben des Gesellschafters F. nicht widersprochen und so den Kläger in dem Glauben an deren Richtigkeit bestärkt hätten, anstatt ihn über die Lage der Ge sellschaft aufzuklären. Die Angaben des F. müßten daher als ihre eigenen Angaben gelten, für die sie gleich diesem haftbar seien. Daß der im Kläger erregte Irrtum für diesen ausschlag gebend zum Vertragsschlusse gewesen sei, und daß dem Kläger daraus ein Schaden entstanden sei, unterliege keinem Bedenken. Das Verhalten der Beklagten K. und Z., die einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für die Gesellschaft erstrebt hätten, falle unter §263 des Straf-Gesetzbuchs (Betrug) und §823 Absatz 2 (unerlaubte Handlung), aber auch unter § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (wider die guten Sitten verstoßend). Die Beklagten legten gegen das Urteil Revision ein, die aber vom 6 Zivilsenat des Reichsgerichts als unbegründet zurückgewiesen wurde. Es waren nur prozessuale Rügen geltend gemacht. (Aktenz.: VI 257/09. Wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz: 6700—8200 ^l.) »Freie literarische Gesellschaft« in Berlin. — Aus den Kreisen der Schriftsteller hat sich in Berlin eine »Freie literarische Gesellschaft« gebildet. Sie will im geistigen Leben Berlins die Aufgabe übernehmen, die ihre Vorgängerin gleichen Namens vor zwanzig Jahren ehrenvoll erfüllt hat. Durch regel mäßige Veranstaltung von Vorlesungen und Vorträgen wird sie das Publikum mit den besten und hoffnungsvollsten Er scheinungen der gegenwärtigen Literatur in Verbindung bringen. Daneben wird es ihre besondere Aufgabe sein, jungen Talenten den Weg in die Öffentlichkeit zu bahnen. In den ersten vier Monaten des kommenden Jahres sollen fünf Abende veranstaltet werden, die für einen Beitrag von 10 .tt bei freier Übertragbarkeit der Karten zugänglich sein werden. Das 1965'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder