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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-05
- Erscheinungsdatum
- 05.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
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Eigentum des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvercins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 ^ mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 281. Leipzig, Montag den 5. Dezember 1910. 77. Jahrgang. Amtlich Vörfenverrin der Deutschen Buchhändler lu Leipxig. 88. Auszug aus der Registrandc des Vorstandes. I. Lausende Registrande. 14. Oktober 1910. Nr. 3363. An die Stadtverwaltungen wurde eine Eingabe gerichtet, in der diese er sucht weiden, für die Folge den Buchhandel zu allen Bestrebungen zur Bekämpsung der Schmutz- und Schundliteratur und zurVer- breitung der guten Literatur heranzuziehen. Diese Eingabe wurde in einem Artikel ver arbeitet, der der Redaktion der Stäütezeitung zum Abdruck zur Versitzung gestellt worden ist. Ebenso ist das Bureau des Deutschen Städte tages um Abdruck des Artikels in seinen »Mit teilungen» gebeten worden. 18. Oktober 1910. Nr. 3388. Das Fürstlich Reuß- Plauische Konsistorium in Greiz hat auf die vom Vorstand am 26. Mai d. I. erlassene Eingabe in Sachen Schulbuchhandel, ab gedruckt im Börsenblatt Nr. 135 vom 15. Juni 1910, die ihm unterstellten Schulleitungen zu einer Äußerung aufgefordert. Nach dem Er gebnis der erstatteten Berichte wird in den Schulen des Fürstentums Reuß im wesentlichen bereits im Sinne der Eingabe verfahren. Es ist demnach der Gebrauch liegen gebliebener Auf lagen nebeneinander gestattet, wenn diese Auf lagen sich nur in unerheblicher Weise von einander unterscheiden. Ferner wird den Schülern einer Anstalt jedesmal spätestens acht Tags vor Schulschluß ein Verzeichnis der im näch sten Halbjahre gebrauchten Bücher über geben, und es werden die Schüler zu deren baldiger Bestellung veranlaßt. Etwaige bezügliche Anfragen der Buchhändler werden nach Möglich keit rechtzeitig beantwortet. 18. Oktober 1910. Nr. 3396. Aus Vorschlag des a. o. Aus schusses sür Urheber- und Verlagsrecht hat der Vorstand in Gemeinschaft mit dem Wahlausschuß die Herren vr. Georg Paetel in Berlin und Kommerzienrat Johannes Klasing in Bielefeld in den a. o. Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht gewählt. Beide Herren haben die Wahl angenommen. 21. Oktober 1910. Nr. 3441. Auf eins Anfrage des »Krebs«, Vereins jüngerer Buchhändler BörsrnbiatI für de» DeMschen Buchhandel. 7? Jahrgang. er Teil. in Berlin, hat sich der Vorstand mit der Wiederwahl des Herrn Georg Kreyenberg in Berlin als Vertreter des Börsenvereins in das Kuratorium der Kcebs-Jubiläums-Stiftung ein verstanden erklärt. II. Protokoll der Vorstandssitzung am 5. November 1910 und folgende Tage. Punkt 6. Beim Börsenverein ist Beschwerde darüber ge führt worden, daß eine Firma eine größere Anzahl Exemplare eines erst bei ihr kürzlich er schienenen Verlagswerkes an ein Großanti quariat verramscht Habs, ohne den Ladenpreis all gemein aufzuheben. Von diesem haben eine Anzahl Warenhäuser bezogen und zu bedeutend herab gesetzten Preisen weiter veräußert. Der Vorstand hat die Verlagsfirma auf das Unzulässige ihres Verfahrens aufmerksam gemacht, sie ernstlich verwarnt für den Fall der Wiederholung und gleichzeitig der Erwartung Ausdruck gegeben, daß sie etwaigen Wünschen des Sortiments um Rücknahme des obgenannten Werkes auf Grund des Z 4 der Buchhändlerischen Verkehrsordnnng bereitwilligst entsprechen werde. Nach 8 4b Ziffer 3 der Buchhändlerischen Verkehrsordung gilt der Ladenpreis eines Artikels als aufgehoben, wenn der Verleger Veranstaltungen trifft, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichkommen, z. B. wenn ec größere Partien zum Wiederverkauf veräußert, ohne den Abnehmer zur Einhaltung des Ladenpreises zu verpflichten. Der Verleger hat in allen Fällen, wo er annehmen muß, daß der Wiederverkauf unter dem regulären Ladenpreise erfolgen soll, eine auf Einhaltung des Ladenpreises hin zielende Bedingung zu stellen. Der Vorstand empfiehlt dem Verleger, tunlichst von einer teil weisen Verramschung überhaupt abzuschen und lieber den Ladenpreis eines Werkes auszuheben, wenn er glaubt, es nicht mehr aus reguläre Weise durch das Sortiment absetzen zu können. Punkt 20. Ein angeschlossenes Warenhaus veranstaltet aus Anlaß der Eröffnung eines neuen Filialhauses eine Zählung der Kassenzettel und bietet dem Inhaber eines jeden 100., 1000. usw. Kassen zettels einen Gutschein oder Barbetrag durch ein Zeitungsinserat an. Der Vorstand hat das Warenhaus daraus ausmerksam gemacht, daß das Inserat mißverstanden und von den Lesern auch auf Bücher bezogen werden könnte. Nach weiterer Verhandlung hat sich das Warenhaus 1953
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