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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1910
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- Deutsch
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15428 Börsenblatt f. d Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 287. 12. Dezember 1S10 fordern; er hat nicht das Recht, die Akten einzusehen und in Rede und Gegenrede sich zu verteidigen. Er ist einem geheimen In- quisitionsverfahren preisgegeben. »II. »8 7. Der § 7 Absatz 1 ist überflüssig, da die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vollständig aus reichen. »Der Absatz 2 enthält eine drakonische Bestimmung, wie wir sie kaum in einem einzigen deutschen Gesetze finden. »Wird heute fahrlässigerweise ein Mittel z. B. als »allgemein bewährt gegen Husten« angekündigt und erweist es sich in einem einzelnen Falle als ungeeignet, so liegt Fahrlässigkeit vor, die die Verurteilung bis zu drei Monaten Gefängnis und bis zu 600 ^ Geldstrafe nach sich zieht. Unzweifelhaft ist auch der Redakteur, der in gutem Glauben ein derartiges Inserat auf nimmt, wegen Fahrlässigkeit als Teilnehmer zu be- »III. »8 8, Satz 2, Nr. 2, bestraft die Ankündigung von Heil- und Vorbeugungsmitteln, wenn die Bestandteile oder Gewichtsmengen der Mittel oder die wesentliche Art des Verfahrens bei der An kündigung geheimgehalten oder verschleiert werden. Diese Be stimmung hat zur Folge, daß gerade patentierte Arzneien nicht mehr angekündigt werden können, da kein Fabrikant die Neigung haben wird, sein Fabrikgeheimnis preiszugeben. Zudem wird es bei vielen Heilmitteln außerordentlich schwierig sein, die Zusammen setzung in einer auch dem Laien gemeinverständlichen Fassung klarzulegen. »Nach diesen Ausführungen wird jeder Zeitungsverleger in der Lage sein, zu beurteilen, wie nahe seine Interessen durch das Kurpfuschergesetz berührt werden. Die Tagespresse muß den Gesetzentwurf einer eingehenden Kritik unterziehen, und zwar nicht im eigenen Interesse, sondern in dem des gesamten Publikums. Sehen wir uns den Entwurf einmal genau an. Das Kurpfuschertum soll bekämpft werden! Einverstanden. Miß stände auf dem Gebiete des Heilmittelverkehrs sollen beseitigt werden. Ebenfalls einverstanden. Wir haben seit Jahr und Tag gegen Auswüchse auf diesem Gebiete gekämpft, und die gesamte anständige Presse hat uns dabei unterstützt. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich aber nicht darauf, geeignete Maßnahmen gegen vorhandene Unzuträglichkeiten zu treffen, sondern er geht viel weiter, und sein Endziel ist, das gesamte deutsche Volk in allen Fragen der Gesundheit, Körperpflege usw. vollständig den Ärzten und Apothekern auszuliefern. Diese Kreise stehen hinter dem vorliegenden Gesetzentwurf als treibende Kräfte. Würde der Entwurf Gesetz, so hätte das deutsche Volk in Zukunft jährlich ungeheuer große Summen an diese Berufskreise zu entrichten; denn wie alle Leistungen und Lieferungen dort bezahlt werden müssen, ist allgemein bekannt. Die Gesundheitspflege muß aber nicht verteuert, sondern sie muß im Interesse der Volkswohlfahrt ver billigt werden. Es ist unbedingt dafür zu sorgen, daß nach wie vor die Ankündigung und der Verkauf guter, bewährter Heil- und Kräftigungsmittel erlaubt ist und daß keine Behörde die Befugnis erhalte, diese Ankündigungen oder den Verkauf der angepriesenen Mittel von sich aus zu verbieten. »Es handelt sich hier um einen Gesetzentwurf, dessen Be deutung nicht unterschätzt werden darf, und es ist deshalb not wendig, daß sich alle beteiligten Kreise eingehend mit ihm be fassen.« — Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.)— Die private Eintreibung von Forderungen hat schon so oft zu Ver urteilungen wegen versuchter Erpressung geführt, daß die Presse nicht oft genug vor Unbesonnenheiten warnen kann. Ein Fall dieser Art beschäftigte am 8. d. M. das Reichsgericht. Der Kaufmann B. in Kassel ist am 1. Oktober vom Land gerichte in Berlin wegen versuchter Erpressung zu 6 Monaten Gefängnis und einem Jahr Ehrverlust verurteilt worden. Der Kaufmann K. schuldete ihm 11000 und übergab ihm zwei Wechsel über 6000 ^ und 4400 ^c, die von dem früheren Offizier Hans von W. akzeptiert waren. Diese Wechsel gingen am 1. De zember 1903 zu Protest und wurden nicht bezahlt. B. schrieb nun am 17. Dezember an die in Stuttgart wohnende Mutter des Offiziers einen Brief, in dem er sie bat, ihm tele- graphisch mitzuteilen, ob sie bereit sei, die Sache für ihren Sohn zu regeln, da die Mitteilung an den Regiments- kommandeur und die gerichtliche Klage ihren Sohn kompromit tieren und ihm Schaden bereiten könne. Dieser und ein zweiter Brief blieben ohne Antwort, doch teilte der Anwalt der Dame dem Angeklagten mit, daß Frau von W. mangels jeglicher Verpflichtung Zahlung ablehne. In einem Briefe vom 3. Februar 1909 versuchte der Angeklagte nochmals in einem Briefe, die Dame zu veranlassen, für die Wechselschuld ihres Sohnes einzu stehen. Er sagte darin, er habe erfahren, daß ihr Sohn zur Leistung des Offenbarungseides geladen sei. Um Geld zu be kommen, sei er gezwungen, seine Forderung nach Stuttgart zu zedieren oder zu verkaufen, und zwar durch Zeitungs- Inserate. Er wolle die Adressatin nicht gern kompromittieren und lege den Entwurf eines solchen Inserates bei. In diesem Inserat war der volle Name des Offiziers angegeben. — Der An geklagte wußte, daß er kein Recht hatte, das Geld von der Mutter zu fordern, und er war sich auch bewußt, daß er ihr ein Übel androhe. In seiner Revisionsbegründung behauptete der Ange klagte, er sei sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht bewußt gewesen. Frau von W. habe früher stets die Schulden ihres Sohnes bezahlt. Dies habe er gewußt, sonst hätte er die Wechsel überhaupt nicht angenommen. — Das Reichsgericht erkannte jedoch mit Rücksicht auf die unanfechtbaren tatsächlichen Fest stellungen auf Verwerfung der Revision. L. Haftung der Post für Nachnahme - Sendungen. Viele Geschäftsinhaber meinen, daß die Post für Nachnahme sendungen in der Höhe des Betrages hafte. Das ist aber nicht der Fall. Ein Papierhändler sandte durch Nachnahme einem Privat mann ein Paket, enthaltend verschiedene Drucksachen mit Firma. Die Nachnahme in Höhe von 21 ging jedoch nicht ein. Auf Nachfrage des Absenders stellte die Post fest, daß das Paket verloren gegangen war. Die Post wurde für den Betrag haftbar gemacht, leistete aber nur Ersatz für eine gewöhnliche Post sendung, da eine Nachnahme keine Wertangabe ist. Nachnahmen gelten, wenn sie nicht gleichzeitig als Wertsendungen aufgeliefert werden, als gewöhnliche Sendungen bis zur Ankunft am Be stimmungsorte und werden auch bezüglich der Haftung bei Ver lust als solche von der Post behandelt. Die Haftung der Post für den vollen Betrag der Nachnahme tritt erst ein, wenn der Adressat die Summe dem Postbeamten bezahlt hat. Gelangt z. B. eine Nachnahmesendung durch un berechenbaren Zufall in die Hände des Adressaten, ohne daß dieser den Nachnahmebetrag entrichtete, so tritt noch keine Ersatz verbindlichkeit der Post ein. Ist dagegen der Nachnahmebetrag von der Post eingezogen, so haftet sie für den vollen Betrag. Nachnahmen gehen ja äußerst selten bei der Post verloren; um sich jedoch vor Verlusten zu schützen, ist bei teuren Sendungen Wertangabe empfehlenswert. IV (»Papier-Zeitung.«) Die sächsische Regierung und die staatsbürgerliche Er- Ziehung der Jugend. — Daß die sächsische Regierung schon seit längerer Zeit eifrig bemüht ist, für die staatsbürgerliche Er ziehung der Jugend energisch Fürsorge zu treffen, ist bekannt. Bereits im Dezember 1907 und insbesondere im Oktober vorigen Jahres sind seitens der sächsischen Unterrichtsverwaltung Hinsicht- lich des Unterrichts in der Staatsbürgerkunde sowohl in der Fortbildungsschule als auch in den höheren Lehranstalten An weisungen ergangen, die auch auf dem letzten Landtage besprochen worden sind. Neuerdings hat das Kultusministerium ferner die Veranstaltung einführender rechts- und staatswissenschaftlicher Vorträge in diesem Winter zunächst für Lehrer höherer Lehr anstalten in die Wege geleitet. Weiter haben das Kultusministerium und das Ministerium des Innern in Erwägung gezogen, wie die im Lande bereits vorhandenen und an Umfang immer mehr wachsenden Be strebungen, der männlichen Jugend in der bedeutungsvollen Zeit zwischen der Entlassung aus der Volksschule und dem Eintritt in das Heer besondere Pflege angedeihen zu lassen, und nicht nur
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