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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil. 288. 13. Dezember 1910. Erinnerungen« ziemlich derben Ausdruck gibt, schreibt die I. G. Cottasche Buchhandlung Nachfolger, Stuttgart und Berlin, an die Redaktion der Vossischen Zeitung, der »dritte Band« werde von ihr bestimmungsgemäß als Vermächtnis des Fürsten Bismarck an das deutsche Volk treulich behütet und zu gegebener Zeit ver öffentlicht werden. Toktoringenieur-Dissertatiorien im Studienjahr 19VS/1V an der Königlichen Technischen Hochschule zu Stuttgart. — Paul Pannwitz, Stuttgart: Beiträge zur Chemie des Triphenyl- carbinols. (Druck der Stuttgarter Vereinsbuchdruckerei.) Heinrich Pilgrim, Stuttgart: Gewölbe-und Rahmenberechnung für Eisenbetonkonstruktionen. (Druck: Gebrüder Jänecke, Hannover.) Eugen Reinert,Ludwigsburg Überdas 1-Metyl-3-Cyclohexanon und Derivate desselben. (Druck der A. Oelschlägerschen Buch druckerei in Calw.) Otto Schairer, Stuttgart: Uber die Gewinnung von 2-Oxy- Morpholchinon (2, 3, 4 Trioxyphenanthrenchinon) aus 4 Nitro- Phenanthrenchinon. (Druck von Friedrich Find in Plieningen.) Karl EwaldGrunsky, San Francisco: Hydrometrische Messungs verfahren in den Vereinigten Staaten Amerikas. (Druck der Buch druckerei der Wilhelm und Bertha von Baensch-Stiftung, Dresden ) Emil Meyer, Röchlitz, Böhmen: Beiträge zur Auxochrom- theorie. (Druck von R. Enzig, Stuttgart.) Ernst Fischer, Stuttgart: Uber Bromnitroderivate des Phenanthrenchinons. (Verlag von Gustav Fischer in Jena.) Otto Geiger, Stuttgart: Beiträge zur Kenntnis der Oxyphen- anthrene und Oxyphenanthrenchinone. (Druck von H. Laupp jr. in Tübingen.) Karl Gentner, Göppingen: Uber die beiden sogenannten Diphenyldinitrosacyle. (Druck: C. I. Beckers Universitätsbuch druckerei in Würzburg.) Eugen Heinle, Heidenheim: Uber Nitro- und Aminophen- anthrene und deren Abkömmlinge. (Druck von Friedrich Find in Plieningen.) Oskar Lamparter, Eßlingen: Uber die Einwirkung magnesium organischer Verbindungen auf das p-Methoxytolylphenylketon. (Druck von F. und W. Mayer in Eßlingen.) Otto Spoun, Marbach a. N.: Uber die Gewinnung von Phenanthrenchinon und Phenanthrenabkömmliugen aus 2-Nitro- phenanlhrenchinon. (Druck von H. Laupp jr. in Tübingen.) Leopold Weissel, Montevideo: Die Auxochromgesetze bei Deri vaten der Terephtalsäure. (Druck von R. Enzig in Stuttgart.) Doktorinüenieur-Tissertalionen an der Grotzherzoglicheu Technischen Hochschule zu Darmftadt im Sommerhalbjahr 1910. — Richard Weiß, Hannover: Das Mangan im Grundwasser und seine Beseitigung. (Druck von Th. Schäfer, Hannover.) Adolf Watzinger, Professor, Darmstadt: Uber den praktischen Wert der Zwischenüberhitzung bei Zweifachexpansions-Dampf- maschinen. (Buchdruckerei A. W. Schade, Berlin.) Albert Spangenberg, Merzig a d. Saar: Zur Erkenntnis des Tongießens. (Druck von Heedt und Gauß, Darmstadt.) Heinrich Saller, Plattling: Stoßwirkungen an Tragwerken und am Oberbau im Eisenbahnbetriebe. (C. W. Kreidels Verlag in Wiesbaden.! Otto Wehrheim, Duisburg: Uber die Oxydation vonAmmoniak, Blausäure und Cyan. (Buchdruckerei von H. Uhde in Darmstadt.) Argentinische Republik. Schutz deS wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Eigentums. — Durch ein vom argentinischen Kongreß erlassenes Gesetz vom 23. September d. I. wird das wissenschaftliche, literarische und künstlerische Eigentum für alle in der Republik Argentinien veröffentlichten oder heraus gegebenen Werke anerkannt. Dieses geistige Eigentum wird nach dem gemeinen Recht unter den in dem vorliegenden Gesetze dar gelegten Bedingungen und Beschränkungen geregelt. Im Sinne des Gesetzes umfassen die wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Werke jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches auch immer das Verfahren der Reproduktion sei. Abgesehen von be sonderen Übereinkommen genießen die Urheber eines Werkes gleiche Rechte; die anonymen Mitarbeiter an einem Sammelwerk behalten kein Eigentumsrecht an ihrem Beitrag zur Arbeit; als gesetzlicher Vertreter anonymer Autoren oder solcher, die sich eines Pseudonyms bedienen, gilt der Verleger. Das wissen schaftliche, literarische und künstlerische Eigentum verbleibt den Urhebern auf Lebenszeit und geht auf die Erben oder Rechts nachfolger für den Zeitraum von zehn Jahren, vom Tode des Urhebers an gerechnet, über. Bei nachgelassenen Werken er streckt sich dieses Recht auf 20 Jahre nach der Veröffentlichung: es ist durch Vertrag unter Lebenden übertragbar. Sind mehrere Urheber vorhanden, so beginnt die Schutzfrist mit dem Tode des Letztlebenden. Nach Ablauf dieser Zeit verfällt das Werk der Öffentlichkeit. Der Drucker oder Verleger der vorgenannten Werke hat der Landesbibliotheh die die Hinterlegung eintragen und bescheinigen wird, zwei vollständige, gut erhaltene Exemplare jedes Werkes inner halb 16 Tage nach seinem Erscheinen in der Hauptstadt und innerhalb 30 Tage in jedem anderen Orte der Republik einzu reichen. Die Frist von 16 Tagen gilt ebenfalls für alle in fremden Ländern gedruckten Werke, die einen Verleger in der Republik haben, und läuft vom ersten Tage ihres Verkaufs auf argenti nischem Boden. Für Werke der Malerei, Architektur und Bild hauerei besteht die Hinterlegung in einer Zeichnung des Origi nals mit den zur Kennzeichnung nötigen Hinweisen. Die Unter lassung der Hinterlegung hebt für den Urheber die gesetzlichen Rechte an seinem Werke auf, das nach Ablauf von zwei Jahren der Öffentlichkeit verfällt. Alle Bestimmungen des Gesetzes, mit Ausnahme derjenigen über die Hinterlegung von Veröffent lichungen, finden gleiche Anwendung auf die in fremden Ländern erschienenen wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Werke, welcher Nationalität ihre Urheber auch angehören mögen, vorausgesetzt, daß sie Nationen angehören, die einer internatio nalen Übereinkunft über diesen Gegenstand beigetreten sind oder besondere Übereinkunft mit Argentinien abgeschlossen haben. Um sich den Schutz des Gesetzes zu sichern, braucht der Urheber eines ausländischen Werkes nur den Nachweis der Erfüllung der zu seinem Schutze durch die Gesetze des Ursprungslandes vorgeschrie benen Förmlichkeiten zu erbringen. Der Schutz des argentinischen Gesetzes kann die Dauer des durch die Gesetze in dem Ursprungs lande gewährten Schutzes nicht übersteigen. (Nach einem Bericht der Kaiserlichen Gesandtschaft in Buenos Aires.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen- gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Internationales Vulkan - Institut in Neapel. — Die Gründung eines internationalen Vulkan-Instituts in Neapel hat, wie die »Vossische Zeitung« mitteilt, der Vulkanologe Immanuel Friedländer angeregt; als ersten Beitrag für den Baufonds hat er 100 000 Fr. gestiftet und außerdem einen jähr lichen Beitrag von 10 000 Fr. auf zehn Jahre gezeichnet. Die Aufgabe des Instituts soll darin bestehen, zum ersten Male eine dauernde und systematische Untersuchung der vulkanischen Er scheinungen zu ermöglichen. Besonders sollen am Vesuv regel mäßige Temperaturmessungen ausgeführt, die Gase regelmäßig beobachtet und analysiert und die örtlichen Erdbeben vulkanischen Charakters während der Ruhepausen des Vesuvs und während dessen Tätigkeit dauernd ausgezeichnet werden. * Bücherverkauf in Hotels. — Wie in anderen Hotels hatte ein Berliner Buchhändler auch im Foyer des Hotels »Ham burger Hof« in Hamburg einen fliegenden Buchhändlerstand eingerichtet, von dem aus seine Angestellten auch während der gesetzlich vorgeschriebenen Verbotsstunden Bücher verkauften. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen Vergehens gegen die Gewerbeordnung, die zunächst vor dem Schöffen gericht zur Verhandlung kam. Das Gericht stellte sich aber auf den Standpunkt, daß der Verkauf der Bücher zum Betriebe des Hotels gehöre, und sprach den angeklagten Hotelbesitzer sowie die Mitangeklagten Verkäufer frei. Gegen dieses Urteil , hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Sie erzielte auch, daß die Strafkammer des Land gerichts Hamburg die Angeklagten zu Geldstrafen verurteilte. Auf Revision beim Oberlandesgericht hob dieses das Urteil auf und verwies die Sache an die Strafkammer zurück. Das Oberlandesgerichk verlangte, daß die Frage geprüft werde, ob die Bücher nur an Hotelgäste oder auch an fremde Personen ver-
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