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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1902
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- Deutsch
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Argumente» nicht als maßgeblich in Betracht kommen können. Von einer Strafvorschrift gegen die mißbräuchliche Annahme der besonder» Bezeichnung einer Druckschrift läßt sich ein nennenswerter Erfolg um deswillen nicht erwarten, weil es nicht leicht sein würde, die subjektiven Voraussetzungen nach zuweisen, von denen der Gesetzgeber die Bestrafung sicherlich abhängig machen würde. An der Feststellung der subjektiven Voraussetzungen scheiterte bisher schon oft die Anwendung des tz 8; man hat in dieser Beziehung verlangt, daß die Absicht, gerichtet aus eine Verwechselung, dem Gerichte nachgewiesen wird. Wie ängstlich man in dieser Hinsicht urteilt, zeigt bei spielsweise ein Erkenntnis des Kammergerichts vom 15. Januar 1898, welches aussührt, für die Erbringung dieses Nachweises genüge noch nicht der Umstand, daß die Existenz einer gleichen Bezeichnung den Herausgebern der Druckschrift bei der Wahl der Bezeichnung bekannt war. Da nun bei der Pönalisierung des Thatbestandes des Z 8 von dem Erfordernis des Nachweises doloser Handlungsweise nicht abgesehen werden könnte, so würden der Fälle, in denen die Strafbestimmung zur Anwendung gelangen würde, voraus sichtlich nicht sehr viele sein. Ueberharrpt sollte man sich darüber keiner Täuschung hingeben, daß auf dem Gebiete des unlautern Wettbewerbs die strafrechtliche Ahndung im Vergleiche zu der zivilrecht lichen doch nur eine bescheidne Rolle spielt. Das zeigt die Rechtsübung sowohl in Ansehung des Z 9 als auch des Z 7. Was den Fall der »eonkusion« betrifft, so genügt, wie die französische Rechtsübung zeigt, die civilrechtliche Ahndung durchaus, um befriedigende Zustände zu schaffen; es muß von den geltenden Vorschriften eben mit Verständnis und in freier Weise Gebrauch gemacht werden. Daran fehlt es aber in Deutschland auch in Betracht dieser Spezialfrage vielfach, und daher dürfte es richtig sein, daß man sich ernstlicher mit den Mitteln beschäftigt, durch welche eine befriedigendere Anwendung der bestehenden Vorschriften herbeigeführt werden kann, als mit dem Erlaß neuer Strafbestimmungen. Natürlich muß aber auch hierbei die Gleichstellung und gleichmäßige Behandlung der besonder» Bezeichnung einer Druckschrift mit der besonder» Bezeichnung eines Erwerbs geschäfts verlangt werden. Sollte daher die mißbräuchliche Aneignung der besonder» Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts mit Kriminalstrafe bedroht werden, so müßte das gleiche auch in Betreff der mißbräuchlichen Aneignung der besondern Bezeichnung einer Druckschrift geschehen. Es ist übrigens nicht wahrscheinlich, daß die Reichs gesetzgebung sich gegenüber diesem aus Ausdehnung des Straf rechts gerichteten Schutz zustimmend verhält. Wenigstens für jetzt ist daran schwerlich zu denken. Die graphische Ausstellung der Gesellschaft für iierviklMtigende Kunst in Wien in der Kunsthalle P. H. Beyer L Sohn in Leipzig. Nur wenigen kunstfrenndlich Gesinnten ist es vergönnt, die Wände ihrer Wohnräume mit Originalgemälden zu schmücken und sich an den ursprünglichen Schöpfungen un mittelbar zu erbauen. Daher ist es als ein schönes Ver dienst der vervielfältigenden Künste zu betrachten, daß sie durch ihre vortrefflichen Leistungen selbst dem »kleinen Manne- die Möglichkeit gewähren, sich an den Kunstwerken aller Zeiten zu erfreuen und zu erheben. Vom Anfang ihrer Entstehung an haben Kupferstich und Holzschnitt, später die Lithographie und neuerdings die photomechanischen Vervielfältignngsarten in der eigent lichen Bllrgerwelt die weiteste Verbreitung gefunden. Die zuerst im Norden und wahrscheinlich in den Nieder landen gemachte Erfindung des Kupferstichs hat sich von jeher in den Dienst des Volkstümlichen gestellt, und deshalb finden wir auch auf den graphischen Blättern so viel Scenen aus dem alltäglichen Leben dargestellt. Mit der aus der Kupfer stecherkunst heroorgegangenen Radierung macht sich da»-- auch die Vorliebe für Tier- und Landschaftsdarstcllung gelten. Und so erweitert sich der Kreis der Darstellungsmotive imme. 1 mehr und mehr, bis er mit dem Hinzutritt der Lithographie und vollends mrt den modernen Vervielsältigungs-TechnikeiW schließlich jede Gattung der Malerei in sich schließt. ' Eine besondere Pflege hat seit ihrer im Jahre 1832 erfolgten Begründung die Gesellschaft für vervielfältigende Kunst in Wien den graphischen Künsten angedeihsn lassen, eine Gesellschaft, die bis 1871 die Bezeichnung »Verein zur Förderung der bildenden Künste- führte. Diese Gesellschaft verfolgt den Zweck, bedeutende Arbeiten graphischer Kunst und litterarisch-artistischs Veröffentlichungen, die der Ver tiefung des Interesses an den graphischen Künsten dienen oder an deren Ausstattung diese Künste hervor ragend beteiligt sind, ins Leben zu rufen und ihren Mit gliedern zu mäßigen Preisen darzubieten, was dadurch er möglicht wird, daß die gesamten Einkünfte nur für die Publikationen verwendet werden und keinerlei Rücksicht nahme ans geschäftlichen Geivinn in Betracht kommt. Die gemeinnützigen Bestrebungen der Gesellschaft bezeugt und fördert auch der Umstand, daß sie sich des Protektorats des Erzherzogs Otto erfreuen und in der Reihe ihrer »Gründer auch den Kaiser von Oesterreich und den Deutschen Kaiser ausweist. Zum Beweis sür das erfolgreiche Wirken der Gesellschaft sei, da schon die bloße Aufzählung ihrer vielen Veröffentlichungen — Einzelblältec, Mappen und Bücher — hier zu weit führen würde, nur kurz daraus hingewiesen, daß sic z. B. die Werke von Schwind, Rethel und Führich in mustergiltigcn Veröffentlichungen vermittelt und die Schätze der Schackschen Galerie in einer schönen Publikation in weiteren Kreisen bekannt gemacht hat. In ihrer Zeitschrift, den »Graphischen Künsten-, die jetzt im XXV. Jahrgange steht und unter den Kunst- zeitschriflen der Gegenwart einen hervorragenden Rang ein nimmt, haben Kunstgelchrte wie W. Bode und H. Thode die Bedeutung eines Max Klinger, Stausfer-Bern und Hans Thoma zuerst gewürdigt. Daß die Gesellschaft auch heute noch mit unverminder tem Erfolg der hohen, sich selbst gestellten Aufgabe gerecht wird, zeigt ein Blick auf die Publikationen des laufenden und vergangenen Jahres. Die neuen Hefte der »Graphischen Künste» enthalten Originalarbeiten von Baertfön, Bojot, Otto Fischer, Jettmann, Lepsre, Liebermann, Meyer-Basel, Orlik, F. Schmutzer, Veldheer und anderen, daneben sorgfältigst ausgefiihrte Reproduktionen auf Tafeln und in dem von ersten Fachmännern wie Max Lehrs und Alois Riegl ge schriebenen T-xt. Als zweite jährliche Publikation bietet die Gesellschaft ihren Mitgliedern die -Jahresmappe«, eine Auslese von Blättern großen Formats, deren Schöpfer ebenfalls unter den modernen graphischen Künstlern in erster Reihe stehen. Als dritte ordentliche Publikation erscheint außerdem alljährlich eine -Prämie-. Für 1901 ist diese Prämie eine große Radierung von W. Hecht nach Ruisdaels Gemälde »Der große Wald«; für 1902 ist eine prächtige Arbeit von der Meisterhand W. Ungers nach Stucks »Bacchantenzug- in Aussicht gestellt, ein Wandschmuck vornehmster Art. Da der Mitgliedsbeitrag, sür den so Vieles und Schönes geboten wird, nur 30 ^ beträgt, so bedarf es wohl kaum der Versicherung, daß der Beitritt zu dieser Gesellschaft jedem Kunstfreund empfohlen werden kann.
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