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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1902
- Strukturtyp
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- Band
- 1902-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1902
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- Deutsch
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r Die moderne Schwarzkunst, unter der wir namentlich ' die von der Kupferplatte erzielten Drucke verstehen, steht ' heute vornehmlich unter dem Einfluß des freieren malerischen I Charakters der Radierung. Die Herrschaft des Linienstichs, I die besonders im sechzehnten Jahrhundert in BlUte stand, t hat in unserer Zeit neben der, der individuellen Empfindung x ' chr Spielraum gewährenden Radierung zurückstehen müssen! D ir in vereinzelten Schöpfungen macht sich noch das Wesen ^es Linienstichs geltend Ist daher die Theilnahme des Weupferstichs an dieser Ausstellung auch eine beschränkte, so Mt sie durch die auserlesenen Arbeiten, die sie auf dem Ge- Mbicte des reinen Stichs enthält, doch als eine höchst beachtens- I werte anzusehen. Außer Raffaels -Schule von Athen« Avon Jacoby, Dürers »Allerheiligenbild« von Jasper, Holbeins »Darmstädter Madonna« von Doris Knaab ent hält die Ausstellung einige Portraitstiche nach van Dyck, von Vogel, Sonnenleiter und Eilers, die sämtlich die künst lerische Ausdrucksweise dieser Meisterwerke, soweit es die Eigenart des Linienstichs zuläßt, in feinfühligster Weise widerspiegeln Unter den Radierern, die in dieser Ausstellung ver treten sind, steht W. Unger obenan. Seine Wiedergaben nach Rembrandts -Saskia« und Stucks »Bacchantenzug« zeigen einen Modulationsreichtum der Töne und eine Tiefe und t Leuchtkraft, dis bewundernswert sind; dabei spiegelt 1-fiÄ in der freien Nadelfiihrung die Malweise der beiden »Meister sehr charakteristisch wider. Neben einigen kleine- « ren Blättern nach F. von Uhde »Am Morgen- und I »Auf dem Heimweg- bietet Unger noch einige Portrait- Radierungen großen Formats, darunter das charaktervolle -Bildnis des Kaisers Franz Josef I.«, das stimmungsvolle »Thal des Friedens« von Schindler (Original im Leipziger Museum), sowie eine interessante Reihe farbiger Radie rungen nach Bildnissen von Lawrence, die sich durch seltene Tonfeinheit auszeichnen. Ein wundervolles Blatt bietet auch W. Hecht mit seiner Prämien-Radierung für 1901, die den »Großen Wald« von Ruisdael zur Anschauung bringt. Unter der ansehnlichen Reihe prächtiger Radierungen seien hier ferner nur erwähnt: P. Halms -Blick auf Mainz», Woernles -Theater auf Taormina» nach Klimt, Krügers »Lübecker Waisenmädchen» nach Kuehl, »Lasset die Kindlein zu mir kommen- nach Uhde und die »Hanfspinnerinnen« nach Liebermann, William Strangs Original-Radierung »Der Sprecher», ferner die köstlichen Blätter von Jettmar, Meyer-Basel, Michalek, Schmutzer und Vogeler. Ganz hervorragende Arbeiten auf dem Gebiete der Lithographie bieten Conz, O Fischer, Kallmorgen Kampmann, F. von Myrbach, Orlik, Paczka, Suppantschitsch, Thoma und Volkmann. Eine Reihe wertvoller Original-Holzschnitte und technisch musterhafter Heliogravüren beschließt die statt liche Zahl hochinteressanter graphischer Schöpfungen, die in Wahrheit berufen sind, die Kunst volkstümlich zu machen. Ernst Kiesling Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Be schimpfung der christlichen Kirche und Verbreitung einer unzüch tigen Schrift ist am 30. Januar vom Landgerichte I in Berlin der Redakteur Martin Hildebrandt zu zwei Monaten Ge fängnis verurteilt worden. Die Strafthaten sind nach der Fest stellung des Gerichts begangen durch den Abdruck zweier Artikel »Sind wir irreligiös?» und -Irdische und himmlische Liebe- in das Christentum vergifte das ganze Leben, so sind damit auch die christlichen Lehren getroffen». Der zweite Artikel ist deshalb als unzüchtig angesehen worden, weil er die -gesunde außereheliche» und die -krankhafte eheliche» Fortpflanzung einander gegen überstellt. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. In der Revision des Angeklagten wurde ausgeführt: Die Geschichte des Christentums beweise, daß sich dieses oft im schroffsten Gegensätze zur christlichen Lehre befunden habe; beide seien daher nicht identisch Der zweite Artikel sei nicht unzüchtig trotz der Fest stellungen. Die Aufnahme des Artikels sei noch keine Verbreitung. Zu Unrecht sei ein Bewcisantrag des Angeklagten abgelehnt worden, durch den er Nachweisen wollte, daß er an der Verbreitung nicht mitgewirkt habe. Der Reichsanwalt beantragte in der Verhandlung vor dem Reichsgericht am 16. Mai die Verwerfung der Revision. Eine Beschränkung der Verteidigung liege nicht vor, da das Gericht als wahr unterstellt habe, daß der Angeklagte an der Verbreitung der einzelnen Nummern des Blattes nicht beteiligt gewesen sei. Ein Angriff auf die Lehren einer Kirche sei ein Angriff auf die Kirche selbst. Die Auslegung des Begriffes Christentum sei Sache des Landgerichts. Eine Beschimpfung sei ohne Rechtsirrtum fest- gestellt. Was den zweiten Artikel betreffe, so sei er mit Recht als unzüchtig angesehen worden, weil der außereheliche Geschlechts verkehr und jeder empfehlende Hinweis aus einen solchen schlecht hin schamlos sei. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten). Begriff der unzüchtigen Schrift. — Das Landgericht I in Berlin hat am 24. Januar den Redakteur der -Welt am Montag», Max Ludwig, und den Schriftsteller Karl Fischer von der Anklage der Verbreitung einer unzüchtigen Schrift freigesprochen. L. hatte Darin wird der Lebenslauf eines Mädchens geschildert, das wegen geschlechtlicher Ansteckung ins Krankenhaus gekommen sei. Das Gericht ist der Ansicht, daß der Artikel nicht unzüchtig sei, da er objektiv das Scham- und Sittlichkeitsgefühl nicht verletze, und daß die Angeklagten auch nicht das Bewußtsein gehabt hätten, daß der Die Revision des Staatsanwalts rügte Verkennung deS Begriffs des Unzüchtigen. Es genüge nicht zur Freisprechung, daß der Verfasser unzüchtige Zwecke nicht verfolgt habe. Vielmehr komme es auf die Wirkung beim Leser an. Das Gericht habe den Umstand ganz außer acht gelassen, daß der Artikel in einer jedermann zugänglichen Zeitung erschienen sei. Das Reichsgericht hob im Einverständnis hiermit das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht Neuruppin. sich an den Hamburger Senat mit der Bitte gewendet, im Bundes rate für die Beseitung des Zeugniszwanges gegen Zeitungs redakteure eintreten zu wollen. Der Begründung seiner Eingabe ist folgendes zu entnehmen: -1. Nicht nur eine berufliche Anstandspflicht, sondern ein starkes öffentliches Interesse, erwiesen durch den thatsächlichen Ver lauf wichtiger Reformbew.gungen auf allen Gebieten des staat lichen und gesellschaftlichen Lebens, fordert in zahlreichen Fällen die Diskretion des Redakteurs bezüglich seiner Gewährsmänner. 2. Wie die Erfahrung lehrt, hat die Anwendung des tz 69 der Strafprozeßordnung auf Redakteure in Sachen ihres Berufsgeheimnisses noch niemals einen Erfolg gehabt, dessen Wert das Odium des angewandten Zeugniszwanges und die Beeinträchtigung wichtiger Rechtsgüter auch nur entfernt aus gehoben hätte. 3. die Verhängung einer sechswöchigen bis sechs- Redakteure ist von hervorragenden Juristen als eine dem Geiste unserer Zeit und unserer Rechtspflege widersprechende Folter be zeichnet worden; außerdem widerspricht sie häufig dem Grundsatz unserer Strafrechtspflege, wonach niemand gezwungen ist, sich selbst zu belasten. 4. die strafrechtliche Sühne der Preßvergehen ist außer durch das allgemeine Strafgesetz durch das Preßgesetz in völlig ausreichendem Maße und den bestehenden Verhältnissen hinlänglich angepaßter Weise gesichert.» Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Rechtsprechung. — Die Allgemeine Zeitung vom 16. Mai teilt folgenden Rechts fall aus München mit: Auf Grund des Gesetzes wider den unlautern Wettbewerb erhob der Herrenkleidergeschäftsinhaber F. Kalter gegen die Firma Rosenberg, Schuhwarenlager und Herrenkleidergeschäft, Klage mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, weil der Beklagte durch am Schaufenster angeklebte Plakate des Inhalts -Inventur-Ausverkauf zu Schleuderpreisen» und durch Preisaufschrift, wonach die in der Auslage aus gestellten Waren früher viel mehr als jetzt gekostet hätten, seit 17. März l. I. einen Inventur-Ausverkauf veran- 544
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