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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1902
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- Deutsch
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4168 Nichtamtlicher Teil. ^ 114, 21, Mai 1902^ den Verlegern verlangt, indem diese beim Reichskanzler dahin vorstellig wurden, er möchte die Unterhandlungen zum Ab schluß neuer Handelsverträge sich zu nutze machen, um einen wirksameren Schutz der deutschen Autoren in der ganzen Welt zu erzielen. In dieser Hinsicht wurde namentlich auf die Lücken und Mängel des amerikanischen Gesetzes vom Jahre 1891 hingewiesen, dessen Revision man als Gegen gewicht gegen andere Konzessionen forderte; für den Fall, daß dieser Ausgleich verweigert werden sollte, wird wiederum offen die Aufhebung des Vertrages gewünscht. Endlich wurde die Ungleichheit in dem gegenseitigen deutsch-ameri kanischen Schutze noch größer seit der Inkraftsetzung des neuen deutschen Urheberrechtsgesetzes vom IS, Juni 1901, das viel weitherzigere Bestimmungen enthält als sein Vor gänger, Das deutsch-amerikanische Uebereiukommen stellt nämlich als Grundsatz die völlige gegenseitige Gleichstellung der Autoren des andern Landes mit den einheimischen Autoren aus, so daß also die amerikanischen Autoren ipso jure der Vorteile des neuen Gesetzes teilhaftig werden. Diese Vor teile sind bedeutend. Schon die Schutzdauer ist zu ihren Gunsten in Deutschland länger (nämlich 30 Jahre post mortem) als in ihrem eigenen Lande (höchstens 42 Jahre), -Die amerikanischen Autoren werden in Deutschland sehr beachtet und gewürdigt«, sagt vr, Fuld in einem Aufsatz im Börsen blatt (Nr, 70 vom 26, März 1902), -Wie groß der mate rielle Nachteil ist, der den deutschen Autoren und Verlegern durch diese thatsächliche Schutzlosigkeit in Amerika erwächst, bedarf aber wahrlich nicht mehr des Nachweises, Je erfolg reicher ein deutscher Autor, um so mehr hat er die Un billigkeit dieser Gesetzgebung an seinem eigenen Leibe erfahren,- Und Herr Hölscher weist in einem andern Auf sätze im Börsenblatt (Nr, 63 vom 18, März 1902) daraus hin, daß im Laufe des Jahres 1901 »sage und schreibe, nur zwei Bücher in Amerika gegen Nachdruck oder Uebersetzung geschützt gewesen seien, während alle in den Vereinigten Staaten herausgekommencn Werke ohne weiteres in Deutsch land den vollen Urheberrechtsschutz genossen-. In diesen Bemängelungen wird besonders die Thatsache betont, daß die Autoren der der Berner Union noch immer fern gebliebenen Vereinigten Staaten viel besser geschützt seien — wenigstens für die seit Inkrafttreten des Vertrages veröffentlichten Werke — als die Autoren der Berner Unions länder, und dies ganz besonders hinsichtlich des ausschließlichen Uebersetzungsrechts, Vor dem 1, Januar 1902, an welchem Tage das neue deutsche Gesetz in Kraft trat, konnten die amerikanischen Bürger nur das vom Gesetz vom 11, Juni 1870 außerordentlich eng zugcschnittene Uebersetzungsrecht geltend machen; seit Neujahr aber können sie ein Gesetz an- rufen, das das Uebersetzungsrecht gleich behandelt wie das Verviclfältigungsrecht, ohne daß irgend ein Vorbehalt oder die Eintragung des Beginns und der Beendigung der lieber setzung in die Eintragsrolle in Leipzig mehr verlangt wird, (Diese Eintragsrolle ist durch Bekanntmachung des Rates der Stadt Leipzig vom 10, März 1902 aufgehoben worden.) In dieser absoluten Form ist die Behauptung nicht richtig. Schon einmal ist dieser Vertrag die unmittelbare Veranlassung eines Fortschritts in der Berner Union ge wesen, Da Deutschland die amerikanischen Photographen gleich behandelte wie seine einheimischen, so konnte es nicht mehr länger das gleiche Zugeständnis den Photographen der Verbandsländcr verweigern und willigte deshalb in die Ab änderung der Ziffer 1 des Schlußprotokolls der Berner Konvention durch die Pariser Zusatzakte vom 4, Mai 1896 in dem Sinne ein, daß für die im Verband erzeugten Photo graphien die Gleichbehandlung mit den einheimischen Photo graphien vorgesehen wurde. Was nun Deutschland den Amerikanern kraft des neuen Gesetzes vom IS, Juni 1> gewähren muß, das könnte es unter Umständen auch Autoren gewisser Verbandsländer gegenüber zu gewährend den Fall kommen Die vom Deutschen Reiche mit Fram reich, Belgien und Italien am 19, April und 12, Dezembl 1883 und 20, Juni 1884 abgeschlossenen Souder-Littera» vertrüge enthalten nämlich alle die Meistbegünstigung- klausel und zwar in folgender Fassung: in Bezug auf die in der gegenwärtigen Uebereinkunst vereinbarten Punkte eingeräumt wird, unter der Voraussetzung der Reziprozität den Urhebern des andern Landes oder deren Rechtsnachfolgern ohne weiteres zu statten kommen soll - Nun ist der deutsch-amerikanische Vertrag auf diese drei Verträge gefolgt; alle den Amerikanern eingeräumten Vor teile, welche über die aus der Berner Konvention sich er gebenden Rechte hinausgehen, können unter der Voraus setzung der Gegenseitigkeit auch den belgischen, fran zösischen und italienischen Autoren zu gute kommen. In welcher Gestalt wird diese Voraussetzung erfüllt? Nach den Kommentatoren des deutsch-französischen Vertrages vom Jahre 1883 (Dambach, Seite 43, und Lyon Caeu, Seite 31) giebt dieser Vertrag einem der beiden Vertragsstaaten nur dann das Recht, vom andern eine einem dritten Staate ge währte Vergünstigung zu verlangen, wenn derjenige der beiden Staaten, welcher diese größer» Vorteile für sich fordert, bereit ist, sie auch den andern Staaten zu ge währen, »Sollte also beispielsweise Deutschland in einem Vertrage mit England einen fünfzehnjährigen Uebcrsetzungs- schutz einräumen, so würde auch Frankreich diesen ausge dehnteren Schutz sordern können, falls es bereit ist, den deutschen Autoren gleichfalls einen fünfzehnjährigen Ueber- setzungsschutz zuzugestehen,« (Dambach,) Ohne den Absichten der drei Regierungen Frankreichs, Belgiens und Italiens in dieser Hinsicht vorzugreifen, können wir die Frage doch durch Prüfung ihrer einheimischen Gesetzgebung näher beleuchten, indem wir uns zugleich daran erinnern, daß die revidierte Berner Uebereinkunst ja nur ein Schutzminimum aufstellt, das keineswegs die gegenseitige An wendung der noch günstigeren Bestimmungen der Landes gesetze ausschließt. Die weitergehenden Rechte, die die ameri kanischen Autoren gemäß dem neuen deutschen Gesetze ge nießen, beziehen sich namentlich auf folgende drei Punkte: a) Uebersetzungsrecht, Frankreich und Belgien aner kennen in ihren Gesetzen die Gleichstellung des Uebersetzungs rechts mit dem Vervielsältigungsrecht, und obschon sie mit Deutschland zusammen die Zusatzakte zur Berner Konvention unterzeichnet haben, die diese Gleichstellung nur unter der Bedingung gewährt, daß vom Uebersetzungsrecht innerhalb der zehn ersten Jahre nach Erscheinen des Originals Ge brauch gemacht werde, so scheint es doch, sie sollten »bereit sein- zu einer vollständigen Gegenleistung, da ja ihr eigenes Gesetz französisches Dekret vom Jahre 1852 und belgisches Gesetz vom Jahre 1883, Artikel 38), sie schon jetzt zu einer solchen ermächtigt (s, Pouillet, S, 796), Mit Italien verhält es sich nicht so, indem das dortige Gesetz vom Jahre 1882 das Uebersetzungsrecht nur für eine einzige Frist von zehn Jahren schützt, und indem Italien in seinen internationalen Beziehungen durch Annahme des revi dierten Artikels 5 der Berner Konvention schon jetzt über diese innere Rechtsordnung hinausgegangen ist, b) Vorbehalt auf Werken der Tonkunst, Der durch Artikel 9 Absatz 3 der Berner Konvention verlangte Vorbehalt wird den deutschen Musikern durch das neue Gesetz von 1901 nicht mehr auferlegt. Da er auch nicht vom fran zösischen und belgischen Gesetze verlangt wird, so wäre es
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