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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 117, 24. Mai 1902. Nichtamtlicher Teil 4259 verfallen. Eines schickt sich eben nicht fiir alle. Vorsätze und Schnitte, Ueberzugpapiere, Pressungen und Rücken, alles in harmonischem Zusammenklang. Die von der Ausstellerin Weihnachten vorigen Jahres auf den Markt gebrachten feinen Büchergestelle in Leinen und Leder, enthaltend Zusammenstellungen von Werken der gelesensten Autoren, sind, um vielfachen Wünschen zu ent sprechen, nunmehr auch in Holz gefertigt worden und machen in den vorgeführten Proben einen eleganten Eindruck. Ziehen wir das Facit von allem Gesehenen, so müssen wir es der Firma K. F Koehler Dank wissen, daß sie Ge legenheit gab, uns von ihrer Leistungsfähigkeit, sei es in Lehrmitteln, sei es in Büchern, zu unterrichten. Wir zweifeln nicht, daß sie für die gehabten Mühen in der Anerkennung des Verlags wie des Sortiments ihren Lohn gefunden hat Eins nur hat uns an dieser Ausstellung nicht gefallen wollen: daß ihr ein so kurzes Dasein beschieden war. 0. k. Kleine Mitteilungen. Urheberrecht an Lehrvorträgcn im Hörsaal. — Eine Klage von grundsätzlicher Bedeutung wurde am 21. d. M. vor der achten Strafkammer des Landgerichts I zu Berlin verhandelt. Die Klage war von dem berühmten Nationalökonomen Herrn Professor 1)r. Schmoller im Einverständnis mit der akademischen Behörde erhoben worden und richtete sich gegen den 8t.u6.pbil. Erich Woth, dem ein Vergehen gegen das Urheberrcchtsgesetz vom 19. Juni 1901 zur Last gelegt wurde. Ueber Verlauf und Ausgang der Ver handlung entnehmen wir Berliner Blättern folgenden Bericht: Der Angeklagte hat im letzten Winter bei Professor I)r. Schmoller ein Privatkolleg über praktische Nationalökonomie gehört. In seinem Schlußvortrag berührte Professor Schmoller die damals besonders aktuelle Frage der Handelsverträge und des künftigen Schicksals der Zolltarifvorlage. Der Angeklagte hatte die Ausführungen des Professors seinem Kolleghefte einoerleibt, und zwar teils auf Grund des Diktats des Professors, teils aus Grund von Stichwortcn, die er niedergeschrieben hatte. Der An geklagte hatte einige charakteristische Aeußerungen aus dieser Vor lesung zu einem Zeitungsartikel benutzt, den er in hektographierter Form verschiedenen Zeitungen gegen Honorar zusandte. Dieser Artikel wirbelte einigen Staub aus, insbesondere die angebliche Acußerung des Professors Schmoller: »Ich weiß aus persönlicher Unterredung, daß kein Minister daran denkt, diesen Zolltarif Gesetz werden zu lassen«. Die »Hamburger Nachrichten« hoben gerade diese Stelle besonders hervor und forderten Professor Schmoller auf, den Namen des oder der Minister zu nennen, von dem er so etwas gehört habe. Professor Schmoller richtete daraus an die »Hamburger Nachrichten« ein Schreiben und erklärte darin, daß der fragliche Artikel eine ganz unzureichende und vielfach mißverstandene Wiedergabe eines etwa einstündigen Vortrages darstelle. Eine solche Wiedergabe eines Kolleginhalts sei ein grober Mißbrauch und verstoße gegen alle guten akademischen Sitten. Professor Schmoller stellte weiterhin den Strafantrag gegen den Angeklagten. Dieser bestritt, sich gegen das Urheberrecht vergangen zu haben, und behauptete, daß es sich bei dem von ihm verfaßten Artikel nur um die Mitteilung des wesentlichen Inhalts eines Vortrages, nicht aber um dessen Wiedergabe handle. Dies gehe ja schon daraus hervor, daß Professor Schmoller selbst in seinem Schreiben an die »Hamburger Nachrichten« gesagt habe, seine Ausführungen seien entstellt wiedergegeben. Der Angeklagte stellte sich auf den Standpunkt, daß sein Artikel nur die Ausarbeitung gehörter Gedanken sei. Professor vr. Schmoller erklärte auf Befragen des Vorsitzenden, daß er nicht imstande sei, den Strafantrag zurückzuziehen, denn es liege im Universitätsinteresse, einmal grundsätzlich die hier in Frage stehende Angelegenheit zur Entscheidung zu bringen. Seit den zwanzig Jahren seiner Berliner Lehrtätigkeit sei es eine der empfindlichsten Klagen der Universitätslehrer, daß sie nicht gegen den Mißbrauch geschützt seien, daß Hörer der Vor lesungen Aeußerungen, die die Professoren im Rahmen ihrer Vor lesungen lediglich für die Hörer bestimmt hätten, durch die Zeitungen an die Oeffentlichkeit bringen. Der Schutz der akademischen Freiheit würde nicht vorhanden sein, wenn ihnen nicht durch das Nachdrucksgesetz der hinreichende Schutz würde, daß das, was nur für den Hörsaal bestimmt sei, nicht aus dem letzteren hinausgetragen werde. Die Dozenten hätten gewiß das größte Interesse daran, sich ganz frei vor den Schülern aus zudrücken. Was sie der Oeffentlichkeit übergeben wollten, brächten sie selbst in diese hinein, und wenn der Angeklagte ihm den Bemerkungen des Professors Schmoller gar nicht mehr zum K. ll g selbst gehört hätten, sondern außerhalb des Rahmens des Kollegs gemacht ^wo^dcn seien, und ^ daß seine Ausführungen^ im Kollegheftes. — Der Verteidiger bestritt sowohl subjektiv als objektiv das Vorliegcn eines Nachdrucks und beantragte noch dii. Einholung des Berichts über die Münchener Rede des Professors Schmoller und Befragung der Sachoerständigenkammer. Der An geklagte habe gewiß nicht richtig gehandelt; er würde aber dem Professor Schmoller sehr dankbar sein, wenn er ihm durch Zurück ziehung des Strafantrages weitere Unannehmlichkeiten ersparte. — Professor Schmoller erklärte dies nicht für möglich. Der Gerichtshof lehnte die Beweisanträge ab, hielt einen Nachdruck im Sinne des § 33 für vorliegend und verurteilte den Angeklagten mit Rücksicht darauf, daß hier doch ein grober Ver stoß gegen die akademische Sitte und Ordnung vorliege, zu 200 Geldstrafe oder 40 Tagen Gefängnis. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten). — Das Land gericht Augsburg halte am 3. Februar im objektiven Verfahren über eine Anzahl Postkarten und Bücher, die bei dem Hausier- Händler H. be>chlagnahmt worden waren, zu b.sinden. Gegen den Beschluß, die Einziehung dieser als unzüchtig anzusehcnden Schriften abzulehnen, hatte der Staatsanwalt Revision ein gelegt. Das Reichsgericht hob am 22. Mai d. I. das ergangene Urteil insoweit aus und erklärte die Einziehung für zulässig. Post. — Nach Französisch-Guyana, jedoch nur nach Cayenne, ferner nach Guadaloupe, Martinique und nach Sansibar (französische Postanstalt) ist fortan auf Postpaketen eine Wertangabe bis zu 400 zulässig. Die Versicherungsgebühr beträgt neben dem ge wöhnlichen Paket-Porto (bis 5 tzg ----- 2 ^ 80 H) 28 H für je 240 ^ der Wertangabe. Kreisoerein mecklenburgischer Buchhändler. — Die nächste Hauptversammlung ist auf den 15. Junr d. I. anberaumt Preisausschreiben. — Die Wiener Wochenschrift »Die Zeit«, in deren Verlag im Herbst d. I. ein zweimal täglich er scheinendes Tageblatt großen Stils erscheinen wird, schreibt für dieses neue Blatt einen Wettbewerb für einen Zeitungskopf aus, der einerseits dem modernen künstlerischen Geschmack, anderseits den praktischen Bedürfnissen eines Tageblattes Genüge leistet. Die Bedingungen der Preisausschrcibuug sind die folgenden: Das Ver hältnis des Kopfes muß dem Formate des Blattes (öl^X^/, em) entsprechen. Der Titel -Die Zeit« soll scharf charakterisiert und leicht leserlich sein, doch muß der Raum für die üblichen Neben texte mitberechnet oder mitgezeichnet werden. Das Ganze muß durch schwarzen Rotations-Buchdruck zur vollen Geltung kommen. Zarte Linien und viel Zierat sind also ausgeschlossen. Die Form soll, ohne bizarr zu sein, dem modernen Empfinden entsprechen. Der Einsendungstermin schließt am 30. Juni, die Entscheidung fällt bis spätestens 15. Juli. Cs werden 500 Kronen als Preis ausgesetzt, die einem Bewerber zufalleil können oder an mehrere verteilt werden dürfen. Die Herausgeber behalten sich vor, Einzel heiten der preisgekrönten Entwürfe zu benutzen oder — unbeschadet 560*
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