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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1902
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- 1902-06-03
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1902
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4542 Nichtamtlicher Teil. ^ 125, 3. Juni 1902. Bundesrates erst feststellen zu lassen, ob die Ansicht des Reichsaufstchtsamtes als richtig anzuerkennen ist. So erfreulich es an sich auch ist, daß diese Materie, die bisher nur im Königreich Sachsen und in den Reichslanden gesetzlich geregelt war, nun auch für das ganze deutsche Reich in der Weise gesetzlich geordnet ist, daß die staatliche, bezw., falls das Unternehmen sich über das Gebiet eines Bundesstaates hinaus erstreckt, die Reichsbehörde darüber zu wachen hat, daß den Versicherten ihre Rechte bei den Versicherungsunternehmungen auch gewährt bleiben, so ist doch schon durch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche das sächsische Gesetz vom 15 Juni 1868 als zu Recht bestehen bleibend erklärt worden und damit die bis herige staatliche Aufsicht in Sachsen als ausreichend befunden worden. Fraglich könnte es unsres Erachtens überdies sein, ob der Gehilfen - Verband als Personenverein überhaupt Ver sicherungsgeschäfte betreibt, wie das nach tz 1, bezw. § 105 u. ff. des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 doch angenommen werden müßte. Wenn Personen zusammentreten und durch regelmäßige Beiträge re. einen Fonds sammeln, um aus diesem die einzelnen Mitglieder oder deren Angehörige nach bestimmten Grundsätzen und in von ihnen selbst be stimmten Fällen zu unterstützen, so dürfte ein derartiger Unterstützungsverein schwerlich den Versicherungsgesellschaften, die mit dem Versicherungsgeschäfte ein Gewinn erstrebendes Handelsgeschäft treiben, gleichzustellen sein. Ebenso könnte es fraglich sein, ob der Verband überhaupt ein Verein ist, der die Versicherung seiner Mitglieder »nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit« betreibt, da das betreffende Reichsgesetz über die »Grundsätze der Gegenseitigkeit« keinerlei Auf klärung giebt. Gleichwohl ist der Verband, falls die Ansicht des Reichs- Aufstchtsamtes als richtig befunden wird, vor die Frage gestellt, ob er seine Satzung als dem Reichsgesetze vom 12. Mai v. I. entsprechend ändern, oder sich der Aufsicht der Reichsbehörde entziehen will dadurch, daß er durch die Satzung zum Ausdruck bringt, daß er seinen Mitgliedern Unterstützung gewährt, ohne ihnen einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen. Als im Jahre 1883 das Reichsgesetz über die Kranken versicherung der Arbeiter erschien, fand der Verband sich sofort veranlaßt, seine Satzungen entsprechend zu ändern, und bewilligte den erkrankten Mitgliedern eine weit höhere Unterstützung, als das Gesetz überhaupt von den Orts krankenkassen verlangte. Daß die Minderheit, die damals dagegen stimmte, recht hatte, zeigte die Folge. Die Kasse konnte bei der bisherigen Höhe der Beiträge die versproche nen Leistungen auf die Dauer nicht erfüllen und mußte diese wieder herabsetzen. Als dann nach zehn Jahren das Reichsgesetz über die »Eingeschriebenen Hilfskassen« erschien, machte sich wieder eine Strömung im Verband geltend, die den Verein dem Gesetze anpassen wollte. Glücklicherweise blieb der Verband vor der damit verbundenen staatlichen Bevormundung durch Ablehnung des Antrages bewahrt. Freilich war es damals wohl nicht nötig, das Kind sozusagen mit dem Bade auszuschütten. Denn wenn auch der Verband es ablehnte, die Befreiung der Mitglieder vom Versicherungszwange auf Grund des tz 75 Absatz 1—3 des Krankenversicherungsgesetzes zu er-' langen (d. d. Umgestaltung der Hilfskasse in eine »Ein geschriebene Hilfskasse« im Sinne des Reichsgesetzes vom 7. April 1876 bezw. 1. Juni 1884), so hätte es doch auf Grund Absatzes 4 geannten 8 75 geschehen können, der nur verlangt, daß die Kasse mindestens die Leistungen der Orts krankenkasse gewährt und einen Reservefonds in Höhe der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre besitzt. Ob der Verband die Mittel zu den Leistungen aus seinem Vermögen oder aus den Beiträgen oder aus den Geschenken entnimmt, wäre lediglich seine Sache. So lange er in der Lage war, oben genannte beiden Bedingungen zu erfüllen, konnte die Aufsichtsbehörde eine Erhöhung der Beiträge unsres Erachtens nicht beanspruchen. Nachdem das Reich den Versicherungszwang der Minderbegüterten durchgeführt hat, ist es wohl erklärlich, daß der Staat auch alle privaten Konkurrenz-Unternehmungen möglichst zu beseitigen und eine möglichst allgemeine Teil nahme der Versicherungsbedürftigen an der Zwangs versicherung zu erstreben sucht. Der Verband wird aber bei dem errungenen Erfolge seiner Thätigkeit nicht geneigt sein, sein so glänzend entwickeltes Unternehmen wieder auf zugeben, das nur durch die Freiheit der Bewegung sich zu solcher Blüte entfaltet hat. Er wird daher auch jetzt, da er nach abermals zehn Jahren wieder vor der Frage steht, ob »Freie Hilfskasse« oder »Hilfskasse unter Staatsaufsicht«, sich ohne Zweifel für das erstere entscheiden und dadurch seine Mitglieder vor der Beitragserhöhung und seine Kassen vor Erhöhung der Betriebsunkosten bewahren. Wenn der Verbandsvorstand aber weiter bekannt giebt, daß nach einem eingeholten Gutachten die Beiträge zur Witwenkasse und zur Jnvalidenkasse zu erhöhen seien, falls die bisherigen Leistungen weiter gewährt werden sollen, so dürfte zu einer derartigen Schlußfolgerung doch kein zwingender Grund vorhanden sein. Zunächst ist überhaupt noch nicht beschlossen, daß die Leistungen in der bisherigen Höhe der Rente stets beibehalten werden sollen; vielmehr ist nur eine Grenze nach oben festgesetzt, die bei Verteilung der zu den Leistungen bestimmten Einnahmen nicht überschritten werden darf. Aber selbst wenn der Maximalsatz auch noch ferner gewährt werden soll, so wäre doch erst abzuwarten, bis der Fall wirklich eintritt, daß die Einnahmen sich als unzulänglich erweisen. Die Witwenkasse hatte 1901 einen Jahresüberschuß von mehr als 23 000 die Jnvalidenkasse einen solchen von über 13 000 Bei den großen Nebeneinnahmen, die diesen Kassen durch frei willige Geschenke jährlich zufließen, kann ein technisches Gut achten, das nur mit den feststehenden Einnahmen rechnen darf, nicht bestimmend sein. Es liegt auch für die nächste Zukunft kein Grund vor, an den weiteren Eingängen von zufälligen Einnahmen zu zweifeln. Es spricht aber auch nichts dagegen, diese zufälligen Einnahmen zum Teil mit zur Absonderung eines Reservefonds zu verwenden, aus dem der Vorstand den etwa zur Erreichung der bisherigen Höhe der Rente fehlenden Betrag entnehmen darf. Es würde dann schlimmstenfalls nur das Gesamtvermögen jeder der beiden Kassen jährlich etwas langsamer sich vermehren, als es bisher der Fall war. Dies erscheint aber durchaus nicht unbillig, da die späteren Generationen jetzt schon ein großes Erbe er halten, für dessen Vermehrung sie nicht minder sorgen mögen, als die jetzige Generation es mit großen Opfern gesammelt und erspart hat. I,. Kleine Mitteilungen. Ansichts-Postkarten mit Prägung. — Die Vorschrift in den allgemeinen Bemerkungen zu Z 7 IV der Postordnung, daß bei den von der Privatindustrie hergestellten Postkarten mit Bilder schmuck in der Form von Prägung diese an den für Adresse und Bestimmungsort, sowie für das Aufkleben der Marke bestimmten Stellen der Vorderseite nicht sichtbar sein darf, wird, wie das Leipziger Tageblatt hört, versuchsweise außer Kraft gesetzt. Künftig sollen demnach auch Postkarten, die an den für die Aufschrift und für das Aufleben der Freimarke bestimmten Stellen der Vorder seite Spuren von Prägung zeigen, unbeanstandet zur Absendung gelangen, wenn die Aufschrift trotz der Prägung deutlich ist. Karten, bei denen dis Aufschrift infolge der Prägung so un deutlich ausgefallen ist, daß der mit ihrer Bearbeitung verbundene
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