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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-03
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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4534 Amtlicher Teil. 125, 3. Juni 1902. 8 3. Mitglieder und deren Aufnahme. Mitglied kann jeder Buchhändler ^werden, der sich als solcher erfolgt ist'" ^ Monats, in welchem tue Ausnahme Neuaufzunehmende haben über ihren Gesundheitszustand auf einem ihnen vom Vorstand vorgelegten Fragebogen eine verbind liche Erklärung abzugeben; der Vorstand ist berechtigt, die Vorlage eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses zu fordern. Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen abweisen. Durch Ausscheiden aus dem Buchhandel und seinen verwandten Geschäftszweigen geht die Mitgliedschaft nicht verloren. 8 4. Den satzungsgemäß gefaßten Beschlüssen der Hauptversamm lung und des Vorstandes hat sich jedes Mitglied zu unterwerfen. Es ist verpflichtet, das Wohl des Verbandes nach Kräften zu fördern, die Satzung gewissenhaft zu befolgen, auch jede Aenderung feiner Stellung sofort anzuzeigen, sowie die zur ordnungsgemäßen Führung der Witwen- und Waisenkassen-Bücher notwendigen Meldungen rechtzeitig zu erstatten. el ^EHremnitgUedern P^nen ernannt werden Händler und Gönner des Verbandes geführt, welche ihn durch Zahlung eines freiwilligen jährlichen Beitrages von 20 Mark oder eines einmaligen von 300 Mark unterstützen. 8 6. Austritt und Ausschluß. Der Austritt aus dem Verbände ist zu jeder Zeit gestattet und schriftlich zu erklären; doch findet eine Rückzahlung geleisteter Beiträge nicht statt. Die Verpflichtungen gegen den Verband er löschen erst mit der Zahlung des Beitrags für das laufende Vierteljahr. Auszuschließen ist: 1. wer mit Zahlung seines Beitrages ein halbes Jahr im Rückstand verbleibt, jedvch erst, nachdem er an dessen Be richtigung durch eingeschriebenen Brief erfolglos erinnert worden ist; oder unbefugtcrweise Unterstützungen erhebt. Außerdem wird als ausgeschlossen betrachtet: 4. wer die Mitgliedschaft durch Kündigung seitens des Ver bandsvorstandes und durch Ausschließung seitens des Gesamtverbandes verloren hat. erschöpfender Darstellung der Gründe zu machen. Die Vertrauens männer haben innerhalb vierzehn Tagen eine Versammlung der Kreisangehörigen cinzuberufen, ihr den Sachverhalt vorzutragen und über Aufrechterhaltung oder Ablehnung der Kündigung ab stimmen zu lassen. Das Gesamtergebnis aller Krcisabstimmungen muß innerhalb vier Wochen, vom Tage der Aufkündigung an, in den Händen des Vorstandes sein. Später einlaufende Benachrich tigungen sind nicht zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der Gesamtabstimmungen, wobei unbedingte Stimmenmehrheit ent scheidet, verfügt der Vorstand. Dem Vorstande, sowie dem betreffenden Mitglieds steht Be rufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung frei. Die Wirkung der Ausschließung tritt mit dem Tage ein, an welchem der Vorstand dem betreffenden Mitglieds den Beschluß der Gesamtmitglicdschaft angezcigt hat. Es genügt dafür der durch einen Postschein geführte Nachweis, daß ein Brief von dem Vorstand an den Beteiligten abgesandt ist. Durch Ausschluß wird das Recht des Verbandes, Schaden ersatzansprüche geltend zu machen, nicht berührt. 8 7- Mitgliederbeiträge und Eintrittsgelder. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag von 30 ^ im voraus an die Kasse des Verbandes in dreimonatlichen Teil zahlungen zu leisten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monate, in welchem die Aufnahme erfolgt ist; sie ruht während der Zeit einer militärischen Dienstleistung, sobald dieselbe länger als ein Vierteljahr dauert. An Eintrittsgeld wird erhoben: 3 ^ vom vollendeten 21. bis zur Vollendung des 24. Lebens jahres, 5 ./6 von da an bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres, 15 ^ von da an bis zur Vollendung des 33. Lebensjahres, 20 ^ von da an bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres, 30 .^! von da an bis zur Erreichung der Grenze des aus nahmefähigen Alters (50. Lebensjahr). Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird Eintrittsgeld nicht erhoben. Auf Wunsch findet die Einziehung des Eintrittsgeldes in Teil zahlungen mit den ersten vier Vierteljahrsbeiträgen statt. Die Einziehung der Beiträge erfolgt durch den Kommissionär des Verbandes in den ersten Tagen des Vierteljahres. Ab weichungen, insbesondere direkte Zahlungen, sind mit dem Vor stande besonders zu vereinbaren. 8 8. Rechte der Mitglieder. Die Mitglieder haben das Recht 1. der Benutzung aller Einrichtungen des Verbandes; 2. der Teilnahme an den Kreisversammlungen und Stimm versammlungen; 3. der Wählbarkeit zu den Ehrenämtern, sobald sie das 21. Lebensjahr überschritten haben. Außerdem können die Mitglieder die Untcrstützungskassen des 8 9- Organisation. Zur Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs und uni den örtlichen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen, ist der Verband in Kreise eingeteilt, deren Angehörige einen Vertrauensmann und Wohnsitz im Vororte haben, werden Anfang Oktober auf zwei Jahre gewählt und sind nach Ablauf dieser Frist wieder wählbar. Der Stellvertreter tritt nur in Thäligkeit, wenn der Vertrauens mann verhindert ist, seines Amtes zu walten. Letzterer ist be rechtigt, vom Stellvertreter eine Unterstützung bei der Erledigung seiner Amtspflichten in Anspruch zu nehmen. Die Kreise sind: 1. Kreis Baden und Elsaß-Lothringen; Vorort: Karlsruhe. 2. Kreis Bayern; Vorort: München. 3. Kreis Brandenburg und Pommern; Vorort: Berlin. 4. Kreis Leipzig (Stadt Leipzig mit den Vororten und das Ausland, soweit es nicht durch einen eigenen Vertrauens mann vertreten wird); Vorort: Leipzig. 5. Main-Kreis (Großherzogtum Hessen, Hessen-Nassau); Vor ort: Frankfurt a. M. 6. Kreis Norden (Schleswig-Holstein, Hamburg, Lübeck, die beiden Mecklenburg); Vorort: Hamburg-Altona. 7. Nord-West-Kreis (Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Bremen, die beiden Lippe); Vorort: Braunschweig. 8. Kreis Ost- und Westpreußen; Vorort: Königsberg. 9. Kreis Rheinland-Westfalen; Vorort: Köln. 11. Kreis Schlesien und Posen; Vorort: Breslau. 12. Kreis Schwaben (Württemberg und Hohenzollern); Vor ort: Stuttgart. 13. Thüringisch - Sächsischer Kreis (die Thüringischen Staaten smit Ausnahme von Sachsen - Altenburgj, die Provinz Sachsen); Vorort: Jena. 14. Oesterreich-Ungarn, Nordkreis (Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Bukowina, Ober- und Nieder-Oesterreich); Vor ort: Wien. 15. Oesterreich-Ungarn, Südkreis (Steiermark, Salzburg, Tirol- Vorarlberg, Kärnten, Krain, Küstenland, Dalmatien, Ungarn, Kroatien, Slavonien, Bosnien und Herzegowina); Vorort: Graz. 16. Kreis Schweiz; Vorort: wird voin Vorstande bestimmt. Verbandsangelegenheiten sind von den Mitgliedern nicht durch unmittelbaren Verkehr mit dem Vorstande zu erledigen, sondern niänner zu nehmen. Sind in einer Stadt, die nicht zugleich Vorort ist, mindestens fünf Mitglieder, so können diese aus ihrer Mitte einen Obmann zur Stellvertretung und Unterstützung des Vertrauensmannes
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