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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-03
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020603
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4536 Amtlicher Teil. ^ 125, 3. Juni 1902. 8 20. Kommissionär. Für die unmittelbare Besorgung der Kassengeschäfte des Ver des Vorstandes zu verfahren hat. Er hat für die ordnungsmäßige Erhebung der Beiträge auf Grund der ihm von der Geschäftsstelle zugehenden Quittungen zu sorgen, Zahlungen jedoch nur auf An weisung des Vorstandes und nur gegen Empfangsbescheinigung zu leisten; er ist haftbar für alle bei ihm eingegangenen Gelder. Er ist verpflichtet, dem amtierenden Vorsitzenden des Verbandes jederzeit arF Verlangen ^Kassenbücher und^ Kassenbestände vor- 8 21. Geschäftsstelle. Zur Besorgung aller übrigen Geschäfte des Verbandes, seiner Kassen und Anstalten besteht eine Geschäftsstelle, deren Geschäfts- Der Leiter der Geschäftsstelle (Geschäftsführer) muß Verbands mitglied sein, darf aber dem Vorstande nicht angehören; er hat in den Vorstandssitzuugen nur beratende Stimme. Der mit dem Geschäftsführer abzuschließende Anstellungs vertrag sowie Abänderungen desselben unterliegen der Beschluß fassung der Hauptversammlung. Die Anstellung von Hilfskräften bleibt dem Ermessen des Vor standes überlassen. 8 22. Alle Bekanntmachungen des Verbandes sind für die Mitglieder verbindlich, wenn sie im -Börsenblatt für den Deutschen Buch handel- erlassen sind. Nach Ermessen des Vorstandes können die selben außerdem in den -Mitteilungen aus dem Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbände-, in anderen Fach blättern oder durch besondere Rundschreiben erfolgen. 8 23. Vermögen. Das Vermögen des Verbandes wird gebildet aus dem Stamm vermögen und den jährlichen Beiträgen, Eintrittsgeldern, Zinsen und Schenkungen. Für jede Unterstützungskasse wird besondere Rechnung geführt. Das Vermögen muß — mit Ausnahme des Betriebsfonds — wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden, und zwar kommen in dieser Hinsicht die gesetzlichen Bestimmungen für das Deutsche Reich, bezw. das Königreich Sachsen in Betracht. Die vorhandenen Wertpapiere und Vermögensurkunden sind, Titel und Zinsscheine getrennt, zwei ersten Banken zur Auf bewahrung und bez. Verwaltung zu übergeben. Für laufende Ausgaben ist ein Betriebsfonds zu führen, welcher 20000 nicht übersteigen soll. Derselbe dient zur vorüber gehenden zinslichen Anlage eingehender Gelder, sowie zur Deckung der erwachsenden Verbindlichkeiten. Ueberschüssige Gelder sind nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 anzulegen und in Aufbewahrung und Verwaltung zu geben. Verfügung über das Vermögen und über ' Kapitalanlagen steht nur dem Gesamtvorstande zu, während bei Verfügung über den Betriebsfonds nur die Unterschrift des jeweiligen amtierenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforder lich ist. 8 24. Das Geschäftsjahr umfaßt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Prüfung des Rechnungswertes des Verbandes ist durch einen in Leipzig gerichtlich vereidigten Sachverständigen vor zunehmen und der über jede Prüfung aufzunehmende Bericht gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß des abgelaufenen Geschäfts jahres im Lause der ersten vier Monate des nächsten Jahres zu veröffentlichen. 8 25. Aenderung der Satzung und Zusätze. Anträge aus Aenderung der Satzung und Zusätze dazu können nur vom Vorstande, den Kreisen oder mindestens 20 Mitgliedern eingebracht weiden; einzelnen Mitgliedern steht dieses Recht nicht zu. Derartige Anträge sind acht Wochen vor der Hauptversamm lung beim Vorstande einzureichen. Sie bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Hauptversamm lung vertretenen Stimmen. In dieser Weise beschlossene Aenderungen und Zusätze sind für alle Mitglieder verbindlich. Es bleibt dem Vorstande überlassen, etwa erforderliche redak- 8 26. Auflösung des Verbandes. Die Auslösung des Verbandes kann nur stattfinden, wenn die Zahl der Mitglieder unter 2b gesunken ist. Der Auslösungs beschluß erfordert eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln. Im Falle einer Auflösung des Verbandes fällt das gesamte vorhandene Vermögen nach Deckung aller Schulden und nach Be friedigung aller Beteiligten einer bestehenden wohlthätigen Anstalt des Buchhandels zu. Hierüber beschließt allein die betreffende Hauptversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Bestimmungen für die Hlnterstühungen. 8 1- Unterstützungen werden nur an Mitglieder und deren Hinter bliebene gewährt. Das Recht auf eine bestimmte Unterstützung ist hieraus nicht abzuleiten. 8 2. Zur Auszahlung dürfen verwendet werden bis zu 85°/g der Mitglieder- und freiwilligen Jahresbeiträge und der gesamten Zinseneinnahme, nach Abzug der entstandenen Unkosten. Reicht der vorhandene Betrag für die Unterstützungen nicht aus, so ist der Fehlbetrag vorschußweise zu entnehmen. Uebcr- Die Unterstützungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet noch übertragen werden (H 850, Z. 7 der Civilprozeß- ordnung). 8 3. Von den eingehenden Mitgliederbeiträgen und Eintrittsgeldern wird bis auf weiteres die Hälfte der Kranken- und Begräbnis kaffe, ein Drittel der Witwen- und Waisenkasse und ein Sechstel der Jnvalidenkasse überwiesen., nicht vor, so ist die Verteilung auf die einzelnen Kassen dem Er messen des Vorstandes anheinigestellt. 8 4. Die Absendung der Krankenunterstützungen erfolgt Sonn abends, der Witwen-, Waisen- und Invaliden-Unterstützungen am 28. März, 28. Juni, 28. September und 28. Dezember. Die Uebersendung geschieht nach Erfüllung der bezüglichen Vorschriften portofrei. Als Quittung über die erfolgte Aus zahlung wird der über den abgesandten Betrag erteilte Postschein von allen Teilen anerkannt; Reklamationen über nicht em pfangene Gelder sind nur innerhalb dreier Monate, vom Tage der Fälligkeit ab gerechnet, zulässig. 8 5. Mitglieder, welche zu mehr als vierteljähriger Dienstzeit oder im Falle einer Mobilmachung einberufen werden, erhalten mährend dieser Zeit keine Unterstützung. Sie haben ihren Ein tritt zum Militär dem Vorstande sofort anzuzeigen. Nach der Entlassung vom Militär haben sie die Dauer der Dienstleistung durch Vorlegung des Militärpasses nachzuweisen und treten, bei Wiederanmeldung innerhalb 4 Wochen vom Tage der Militärentlassung ab, in ihr früheres Verhältnis wieder ein, sobald sie ein Gesundheitszeugnis eines Civilarztes beibringen und ihre Verpflichtungen gegen den Verband erfüllt haben. Wer das ärztliche Zeugnis bei seiner Wiederanmeldung nicht beibringt, kann erst nach Ablauf eines Jahres wieder Kranken unterstützung erhalten. Die Dienstzeit wird nicht als Mitglieöszeit angerechnet. § 6. Beschwerden gegen den Vorstand sind schriftlich bei dem Ver trauensmanne des betreffenden Kreises einzureichen und von diesem an den Unlerstützungsausschuß zu bringen, wenn mit dem Vorstande eine Einigung nicht zu erzielen ist. Ist die Beschwerde infolge einer Verfügung des Vorstandes erfolgt, durch welche den Mitgliedern bezw. deren Hinterbliebenen eine Unterstützung versagt oder geschmälert wird, so hat der Aus schuß nach Anhörung der Parteien einen vorläufigen, den Vor stand für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung bindenden Entschluß zu fassen. 8 7- Kranken- und Begräbniskaffe. An Krankenunterstützung wird Mitgliedern nach einjähriger 1. bei Arbeitsfähigkeit, vom Beginn der Krankheit ab, 50 für den Arbeitstag,
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