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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-03
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020603
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^ 125, 3. Juni 1902. Amtlicher Teil. 4537 2. bei Arbeitsunfähigkeit während der ersten drei Tage 1 für den Arbeitstag und vom vierten Tage ab 2,SO für den Arbeitstag. Die Woche wird zu sechs Arbeitstagen gerechnet. Obige Sätze werden gewährt bis zur Dauer von 26 Wochen, falls die Krankheit so lange anhält. Dauert die Krankheit länger als 26 Wochen, und ist damit Arbeitsunfähigkeit verbunden, so erhält der Kranke weitere Krankenunterstützung von 1,S0 ^ für den Tag; währt die Krankheit länger als 52 Wochen, so hört die Unterstützung mit diesem Zeitpunkte auf. In besonderen Fällen ist der Vorstand ermächtigt, Mitgliedern, welche der Kasse mindestens 5 Jahre angehören, noch außerordent liche Krankenunterstützung zu gewähren. Diejenigen erwerbsunfähigen Kranken, welche eine fortlaufende Krankenunterstützung für 52 Wochen bezogen haben, gelten für die Krankenkasse als ausgesteuert und können nur noch Jnvaliden- Unterstützung erhalten Nach Wiedereintritt der Erwerbsfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden muß, kann von neuem Kranken in der vom Vorstande vorgeschriebencn Form ausgefertigt sein müssen. Die Einsendung hat durch Vermittelung der Vertrauens männer zu geschehen. Diese haben die bei ihnen eingehenden Krankenscheine allwöchentlich einzusenden, und zwar so zeitig, daß sie bis Donnerstag in Leipzig eintreffen. 'd Ek k '^M ,l'd >s d V s d Vorstand^ berechtigt, in zweifelhaften Fällen jederzeit ihm geeignet scheinende Maßregeln zur Feststellung des Thatbestandes zu ergreifen. Ebenso ist die Beendigung der Krankheit dem Vorstände durch ärztliches Zeugnis (Bestätigung wie in Absatz 1) ohne Verzug zu melden. die Anzeige sofort nach dem Beginn der Krankheit zu erstatten. In Ausnahmefällen, besonders, wenn sie durch die Art der Krank heit verursacht waren, ist eine Frist bis zu vier Wochen zulässig. D An e ör' en verstorbener Mitglied-r kann sobald das Mitglied zwei Jahre dem Verbände angehörte, eine Begräbnis unterstützung von 75 nach fünf Jahren von 100 und nach zehn Jahren von ISO gegen Uebersendung eines Totenscheines gewährt werden. Die Angehörigen solcher Mitglieder, welche vor dem 1. Januar 1885 in den Verband eingetreten sind, können — auf Grund der früher geltenden Satzung — 200 und nach zehnjähriger Mit gliedschaft 300 ^ als Begräbnisunterstützung erhalten. Stirbt ein Mitglied in einer Krankenanstalt, so werden von der entfallenden Begräbnisunterstützung die Kosten des Begräbnisses bis zur Höhe von 75 ^ bestritten; ein etwaiger Restbetrag wird an die Angehörigen auf Ansuchen ausgezahlt. Als Angehörige werden angesehen: Witwen, Kinder, Eltern und Geschwister. Sind derartige Angehörige nicht vorhanden, so werden die Kosten für das Begräbnis bis zur Höhe von 75 ^ erstattet. Wird die Gewährung der Begräbnisunterstützung nicht inner halb 3 Monaten nach dem Todes des Mitgliedes nachgesucht, so darf diese nicht mehr erfolgen. 8 10. Witwen- und Waisenkasse. Unterstützungen dürfen nur diejenigen Witwen und Waisen heiratung unter Einsendung der Heiratskunde innerhalb eines Jahres nach erfolgter Eheschließung angezeigt hat. Witwen und Waisen aus Ehen, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen wurden, oder in denen der Gatte mehr als 25 Jahre älter ist als die Gattin, erhalten keine Unterstützung. Witwen erhalten jährlich bis zu 200 Doppelwaisen (vater- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. und mutterlos) bis zu 100 einfache Waisen (vaterlos) bis zu 60 an deren Mutter, diejenigen für Doppelwaisen an deren Vormund ausgezahlt. Der Vorstand kann aber die Auszahlung der Waisen- unterstützungen auch an andere Personen verfügen; insbesondere kann er, wenn der Lebenswandel der Mutter keine Sicherheit der Verwendung der für die Waisen entfallenden Unterstützungen zu deren Bestem bietet, die Auszahlung an Personen beschließen, welche mit der Aufgabe der Ernährung u. s. w. und Erziehung der Waistn ^betraut weroen sollen.^ ^ ^ ^ ^ ^ . °"f den Tod 1. bei Witwen mit der Wiederverheiratung; 2. bei Waisen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder, wenn sie sich vor diesem Zeitpunkte verheiraten, mit der Eheschließung. Die Zahlung der Unterstützung erfolgt bis zum Ablauf des 8 12. Die Hinter! assenen verstorbener Mitglieder sollen thunlichst zur Bewerbung um eine Unterstützung durch den Vorstand aus gefordert werden. Die Bewerbung muß innerhalb eines halben Jahres nach dem Tode des Mitgliedes erfolgen; geschieht sie später, so wird für die Zeit bis zum Tage ihres Einganges keine Unterstützung gewährt. Von der Bewilligung des Unterstützungsgesuches bevor mundeter Personen ist dem Vormundschaftsgerichte auf Ansuchen Mitteilung zu machen. 8 13. Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt nach Einsendung folgender Nachweise: 1. Sterbeurkunde des Mannes, bezw. Vaters, bei Doppel waisen auch der Mutter; 2. Heiratsurkunde (falls solche nicht schon früher vorgelegt worden ist); 3. Geburtszeugnisse der Kinder, aus denen hervorgeht, daß diese aus Ehen des betreffenden Mitgliedes entsprossen sind; 4. Nachweis, daß die Unterstützungsempfänger 10 Tage vor dem Auszahlungstage noch am Leben waren, bei Witwen wenn von einer amtlichen Person beglaubigt, mit Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Sind die Nachweise nicht innerhalb 6 Monaten nach der bestimmten Frist beim Vorstande eingcbracht, Witwen,Doppelwaise^ dem Vormu-.de^ ob. ^ ^ ^ (Geburtsscheine verstorbener Kinder u. s. w ) eingeschickt, so wird ihr die Unterstützung für ihre Person auf immer entzogen. Etwa zuviel gezahlte Unterstützung hat dieselbe zurückzuerstatten. 8 is. Jnvalidenkasse. Unterstützungen können nach einer zehnjährigen Mitgliedschaft Zustandes nicht im stände sind, die gewöhnlichen Arbeiten, welche ihre Berussthätigleit mit sich bringt, regelmäßig zu verrichten, 2. diejenigen, welche nach Z 7, Absatz 5 dieser Bestimmungen den Monat twr Anmeldung voll ausgezahlt, Ausscheidende dagegen für den Monat des Abganges nichts. Der Genuß der Unterstützung ruht während des Bezuges von Krankenunterstützung und hört mit dem Wiedereintritt der Erwerbs- ^Die Höhe der Unterstützung beträgt jährlich bis zu 200 597
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