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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1902
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 4685 129. 7. Juni 1S02. Anders verhält es sich mit der Frage, ob bei der neuen Bearbeitung eines Schullesebuchs, das bereits vor dem 1. Januar 1902 in Gebrauch befindlich gewesen ist, also bei einer veränderten Auflage, die in der früheren Auflage bereits enthalten gewesenen Stücke ohne Einwilligung des lebenden Autors in veränderter Form in die neue Auflage übernommen werden dürfen, oder ob es dieser Einwilligung hierzu bedarf. Die Frage ist, wie von vornherein zuzugeben, zweifel haft, und es läßt sich im voraus auch nicht annähernd be stimmen, welche Stellung die Rechtsprechung dazu einnehmen wird, obwohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ent nommen werden kann, daß wenigstens der Vertreter der ver bündeten Regierungen der Ansicht gewesen zu sein scheint, die Einholung der Einwilligung des lebenden Urhebers sei in diesem Falle unter der genannten Voraussetzung erforderlich. Bei der Herstellung der neuen Auflage eines Schul lesebuchs handelt es sich nicht um eine Sammlung, die ganz oder theilweise am 1. Januar 1902 bereits erschienen war, denn die neue Auflage ist mit der früheren nicht identisch; sie ist vielmehr von ihr verschieden, sie bildet ein neues Buch, ein neues Werk, sie stellt mit andern Worten ein ^linä dar. Es würde den seitens des Gesetzgebers ver folgten Zwecken, dem Urheberrecht auch gegenüber der Her stellung von Schullesebüchern in weiterem Umfange An erkennung zu gewähren, als dies bis dahin der Fall war, widersprechen, wollte man die Singularvorschrift, welche sich auf die am 1. Januar 1902 bereits erschienenen Bücher be zieht, auch zu gunsten der Ausgaben anwenden, welche erst nach diesem Zeitpunkte erscheinen. Es besteht kein Grund zu dieser Auslegung, wenigstens kein zwingender, und aus dem Charakter der in ß 62 enthaltenen Vorschrift als einer Singularbestimniung dürfte sich die Folgerung ableiten lassen, daß es der Absicht der Gesetzgebung entspricht, sich einer engen Auslegung hierbei zu befleißigen. Wenn daher das Lesebuch in der neuen Gestalt einer seits Stücke enthält, die in der früheren nicht enthalten waren, anderseits Stücke nicht ausgenommen hat, welche in der älteren Ausgabe Berücksichtigung gefunden hatten, so bedarf es der Einwilligung des lebenden Autors. Das Gleiche ist der Fall, wenn zwar die in der früheren Auflage befind lichen Stücke mit denjenigen übereinstimmen, welche die neue enthält, aber gewisse Aenderungen in der neuen Auflage vorgenommen wurden, die der älteren nicht bekannt waren. Z. B.: ein Lesebuch für die höheren Klassen einer Mittel schule hat aus der Geschichte eines lebenden evangelischen Historikers Stellen ausgenommen, in denen ein scharfer Ton gegen die katholische Kirche angeschlagen wird, im Interesse des konfessionellen Friedens werden diese in der neuen Aus gabe unterdrückt oder gemildert — die Einwilligung des Autors muß in dem einen wie andern Falle eingeholt werden. Voigtländer teilt in seinem Kommentar*) S. 113 aus den Verhandlungen der Reichstagskommission mit, daß der Regie rungsvertreter unwidersprochen darauf aufmerksam gemacht habe, die Vorschrift greife auch für den Fall Platz, daß die Sammlung durch Weglassung alter und Einführung neuer Stücke wesentlich umgestaltet werde. Das Gesetz ent hält allerdings die Unterscheidung zwischen wesentlicher und unwesentlicher Abänderung nicht, allein diese ergiebt sich aus der Natur der Sache; denn von einer veränderten Auflage, von einem ^.liack, kann nur dann die Rede sein, wenn an *) Die Gesetze betr. das Urheberrecht und das Verlagsrcht an Werken der Litteratur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901. Sachlich erläutert von Robert Voigtländer, Verlagsbuch händler. 8". 357 S. Leipzig 1901, Rotzberg L Berger. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. dem Inhalt der früheren gewisse Aenderungen vorgenommen sind, deren Erheblichkeit nicht zu bestreiten ist. Die textlich unveränderte Herausgabe des früher erschienenen Buches stellt wohl die neue Auflage, jedoch nicht eine veränderte Auflage dar, und um deswillen kann der von dem Vertreter des Bundesrats hierbei gemachten Unterscheidung nur beigepflichtet werden. Praktische Bedeutung hat die Frage in der Haupt sache auch nur bezüglich solcher Auflagen, die im Vergleiche zu einer früheren als veränderte zu bezeichnen sind. Wenn nun auch den Erklärungen von Vertretern des Bundesrats ebenso wenig die Bedeutung einer authentischen Auslegung zugestanden werden kann wie den Ausführungen einzelner Mitglieder des Reichstags, die bei dem Zustande kommen eines Gesetzes hervorragend thätig gewesen sind, so ist anderseits das Gewicht der unwidersprochen gebliebenen Erklärung nicht zu verkennen, und es erscheint um so mehr geboten dieses Argument nicht zu unterschätzen, als die Be rücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers zu dem gleichen Ergebnis führt. Es ist somit daran festzuhalten, daß bei der Veranstaltung neuer Auflagen von Schullesebüchern der lebende Autor um seine Einwilligung für die beabsichtigte Aenderung angegangen werden muß, auch dann, wenn die vorhergehende Ausgabe vor dem 1. Januar 1902 er schienen ist. — Im Zusammenhang hiermit steht die Frage nach dem Inhalt der Quellenangabe. Genügt es, wenn, wie dies bisher üblich war, nur der Name des Urhebers genannt wird, oder muß auch das Werk genannt werden, dem das betreffende Stück entlehnt ist? In dem Gesetz von 1870 war nur von der Angabe der Quelle die Rede, in dem jetzigen Gesetze wird die deut liche Angabe der Quelle verlangt. Schon die Verschiedenheit des Wortlauts in der Redaktion der beiden Gesetze zeigt, daß man bei der Umbildung des Urheberrechts die Verpflich tung der Quellenangabe wesentlich verschärfen wollte, was übrigens auch aus anderweitigen Bestimmungen klar heroor- geht. Auch die Begründung des Gesetzes läßt keinen Zweifel hierüber. Die deutliche Quellenangabe ist aber nur dann vor handen, wenn nicht nur der Name des Autors genannt wird, sondern auch der Name desjenigen Werks desselben, in dem sich das betreffende Stück befindet. Der Leser soll ohne weiteres wissen, welchem größeren Werke das Stück entlehnt ist, und es genügt daher die einfache Namensnennung nicht. Ob nicht schon nach dem früheren Gesetz die strengere Auffassung den Vorzug vor der minder strengen verdiente, bedarf nicht mehr der Erörterung, weil die Rechtsübung die letztere gebilligt hatte und infolge der Aenderung des Gesetzes die Frage der praktischen Bedeutung entbehrt. Man würde aber den Wert des Zusatzes »deutlich« in dem neuen Gesetz vollständig beseitigen, wollte man auch heute noch der An sicht Beifall spenden, daß die Nennung des Namens als genügende Quellenangabe zu betrachten sei. Natürlich kommt auch diese Verpflichtung zu ge nauerer Quellenangabe als vormals lediglich bei neuen Auflagen älterer Schullesebücher in Betracht, welche unter der Herrschaft des Gesetzes von 1901 erscheinen, ohne daß jedoch hierbei die Frage der Aenderung oder Nichtänderung gegenüber den früheren Auflagen eine Rolle spielte. Wird die ältere Auflage ohne textliche Aenderung erneut veröffent licht, so muß gleichwohl der Verpflichtung zur Quellenangabe im Sinne des geltenden Rechts genügt werden. Q 616
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